
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft
21/06/2017
Begriffe B
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A
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung bildet das grundlegende Regelwerk der Besteuerung in Deutschland. Sie ist gültig für alle Formen der Besteuerung hinsichtlich Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung. Dies betrifft auch Steuervergünstigungen, welche unter Bundesrecht und das Recht der Europäischen Gemeinschaft fallen. Grundlage ist, dass die Steuern und Steuervergünstigungen entweder durch die Bundes- beziehungsweise eine Landesfinanzbehörde verwaltet werden.
Die Abgabenordnung besteht aus neun Teilen:
1. Einleitende Vorschriften: Grundbegriffe, Definitionen, Anwendungsbereich der AO, Steuergeheimnis, Zuständigkeit der Finanzbehörden.
2. Steuerschuldrecht: Grundsätze des Verhältnisses zwischen Staat und Steuerzahler. Grundlage für das Besteuerungsverfahren.
3. Allgemeine Verfahrensvorschriften: Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit hinsichtlich der Besteuerung, Verwaltungsakte, Verfahrensgrundsätze.
4. Durchführung der Besteuerung: Vorschriften die Durchführung des Besteuerungsverfahrens betreffend. Erfassung von Steuerpflichtigen, Festsetzungsverfahren, Feststellungsverfahren, Außenprüfung, Steueraufsicht und Steuerfahndung.
5. Erhebungsverfahren: Fälligkeit und Erlöschen von Steuern, Stundung, Steuererlassung, Verjährung und Verzinsung von Ansprüchen.
6. Vollstreckung: Zwangsvollstreckung bei nicht erfolgter Zahlung von Steuern
7. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren: Einspruchverfahren der steuerpflichtigen Bürger, Verfahrensvorschriften.
8. Straf- und Bußgeldvorschriften: Materielle Vorschriften über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung).
9. Schlussvorschriften: Einschränkung der Grundrechte als Gesetzesvorbehalt.
Abgeordnetenbezüge
Bezüge, die Bundes- und Landtagsabgeordneten sowie Abgeordneten des Europaparlaments auf der Grundlage des Abgeordnetengesetztes ausgezahlt werden, sind steuerlich sonstige Einkünfte. Dagegen beziehen Kreistagsabgeordnete sowie Mitglieder kommunaler Vertretungen, zum Beispiel Stadt- und Gemeinderäte, Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit und keine sonstigen Einkünfte. Erhält ein Abgeordneter andere Bezüge und Gehälter, zum Beispiel für Fraktionstätigkeiten, so liegen keine sonstigen Einnahmen, sondern in dem meisten Fällen Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor. Allerdings unterliegen nicht alle Abgeordnetenbezüge der Besteuerung. So sind beispielsweise die Aufwandsentschädigungen sowie die Tagungs- und Sitzungsgelder, mit denen anfallende Mandatskosten gedeckt werden, steuerfrei. Diese steuerfreien Einnahmen sind vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Abgeordnete auch ihre Wahlkampfkosten nicht steuerlich sindd machen können. Neben den Aufwandsentschädigungen sind auch die Zuschüsse zur Krankenversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge steuerfrei.
Abrechnungsbescheid
Unter einem Abrechnungsbescheid versteht man einen Verwaltungsakt, der vor allem dann durch die Finanzbehörden erlassen wird, wenn es zu Streitigkeiten über Steueransprüche kommt. Zumeist erfolgt er auf Antrag des steuerpflichtigen Bürger. Abrechnungsbescheide kommen so bei den folgenden Streitpunkten zum Einsatz: Rückerstattungsansprüche, die durch falsch geleitete Zahlungen anfallen und auch Erlöschen eines jeden Anspruchs durch Anfechtung und Zahlung. Auch bei einem Konflikt über Steuerabzugsbeträge aber auch Steuervorauszahlungen könnte die Finanzbehörde durch das Erlassen eines Abrechnungsbescheids entscheiden.
Es existiert die Möglichkeit, gegen den Abrechnungsbescheid Einspruch zu erheben. Dieser beinhaltet die Feststellung, ob und in welchem Umfang (bei geleisteten Teilbeträgen) die sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtungen erloschen wurden. Gründe für das Erlöschen der Steuerbeträge sind etwa Zahlung, Erlass, Aufrechnung und auch die Verjährung des Anspruchs. Erteilt wird der Abrechnungsbescheid gewöhnlich durch die Finanzkasse. Wenn es jedoch Streit über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen beziehungsweise über die Rückforderung von falsch erstatteten Beträgen gibt, ist die Veranlagungsstelle für den Abrechnungsbescheid zuständig.
Abschlagszahlung
Bei Abschlagszahlungen ist zwischen einem Abschlag auf den Arbeitslohn und dem Abschlag auf die Vergütung eines Auftrages zu unterscheiden. Zahlt ein Arbeitgeber Mitarbeitern Abschläge auf den Arbeitslohn, ist es gestattet, welche Lohnsteuer erst bei der endgültigen Lohnabrechnung einzubehalten. Das gilt allerdings nur, falls die Abschlagszahlung dem bereits verdienten Lohn annähernd entspricht und sobald der Restarbeitslohn später im Rahmen einer endgültigen Lohnabrechnung ausausgezahlt wird. Zudem darf der Lohnabrechnungszeitraum höchstens fünf Wochen betragen, und die Lohnabrechnung muss binnen drei Wochen ab Beendigung des Lohnabrechnungszeitraums erfolgen. Sofern die Lohnabrechnungen monatlich erfolgen, muss die Abrechnung spätestens am 20. Tag des folgenden Monats vorliegen. Ist es nicht möglich, diese Fristen zu wahren, hat der Arbeitgeber bereits bei der Abschlagszahlung die Lohnsteuer einzubehalten. Bei Abschlagszahlungen auf die Vergütung von Aufträgen ist zu bedanken, dass sämtliche Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen. Beim Erstellen der Schlussrechnung sind bestimmte Besonderheiten zu bedanken, um nicht Gefahr zu laufen, die Umsatzsteuer doppelt abführen zu müssen.
Abschlussgebühr
Werden bei Abschluss eines jeden Bausparvertrages gebühren berechnet, so besteht die Möglichkeit, diese als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzugeben. Notwendigkeit dazu ist immer, dass der Abschluss des Bausparvertrags in keinem knappen zeitlichen und wirtschaftlichen zusammenhang mit einem zu verwirklichenden Bauvorhaben steht. Zudem muss zu erwarten sein, dass die Zinseinnahmen aus dem Bausparvertrag auf Dauer positiv sein werden.
Unser Tipp:
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Abschlussgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzugeben. Dies ist immer dann möglich, wenn das mit dem Bausparvertrag zu errichtende Gebäude der Erzielung von Einkünften dient.
Abschlusszahlung
Sobald bei der Einkommenssteuerveranlagung eines jeden Steuerpflichtigen eine noch zu begleichende Restschuld verbleibt, gilt diese als Abschlusszahlung. Um die Restzahlung zu bestimmen, verrechnet der Staat die bereits über Lohn- und Kapitalertragssteuer vom Finanzamt vereinnahmten Steuerbeträge mit der Steuerschuld. Spätestens einen Monat nach dem Bekönntetgeben des Steuerbescheides muss der Steuerpflichtige die Abschlusszahlung leisten. Als Termin der Bedarftgabe gilt der dritte Tag nach dem Datum des Bescheides. Sollte dieser auf einen Sonn- beziehungsweise Feiertag fallen, gilt der nächste Werktag als Zahlungsfrist. Besteht die Abschlusszahlung aus einem Teil der Einkommenssteuervorauszahlung, so ist dieser Anteil der Abschlusszahlung sofort zu zahlen. Wird die Steuerschuld in der Zusammenfassung von fünf Tagen nach Ende der festgelegten Zahlungsfrist beglichen, gilt die Zahlungsfrist per Gesetz als gewahrt und es darf vom Finanzamt noch kein Säumniszuschlag verlangt werden. Bei Überschreitung dieser soerwähnten Schonfrist darf ein Prozent Säumnisgebühr je angefangenen Monat berechnet werden. Fehlerhafte Steuerabzüge oder Vorauszahlungen sind unabhängig von der Fälligkeit des Bescheides durch Einspruch anzufechten.
Abstandszahlungen
Die Abstandszahlung wird im mundnen Rechtjargon als Ablösesumme oder Abschlagszahlung bennent. De facto stellt sie einen Ausgleich für einen Nachteil dar, den eine Vertragspartei erleidet, und gleicht einen Vorteil aus, der bei Verträgen einseitig zugestanden wird. In der Praxis handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die aber auf Grund einer individuellen vertraglichen Vereinbarung auch auf Rentenbasis gewährt werden kann. Letztere Regelung ist besonders häufig bei den Abstandszahlungen für die Übernahme von Handelsbetrieben und Unternehmen der Gastronomie anzutreffen, wo der Verkäufer dem Käufer beispielsweise auch seine Kundenkarteien überlässt.
Abstandszahlungen finden sich in der Praxis vor allem in der Immobilienbranche. Dort bietet das Wohnungsvermittlungsgesetz die Möglichkeit, dass man als ausziehender Mieter mit dem Nachmieter eine freiwillige Übereinkunft treffen kann, dass eine „Vergütung“ für bestimmte Einrichtungen vereinbart werden könnte, welche vom Vormieter und nicht vom Vermieter eingebracht worden wurden. Dabei dürfen die Abstandszahlungen bis zu mit 50 Prozent des aktuellen Zeitwerts angesetzt werden. Auch kommt die Vereinbarung über die Abstandszahlung bei mietbaren Objekten nur zustande, wenn es auch tatsächlich zum Abschluss des neuen Mietvertrages kommt.
Bei der Übernahme von Einbauten des Vormieters über Abstandszahlungen muss man vorsichtig sein, denn die meisten Mietverträge enthalten eine Klausel, dass sie bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernt werden müssen. Diese Pflicht trifft dann auch auf den übernehmenden Nachmieter zu.
Abtretung
Eine zivilrechtliche Abtretung liegt immer dann vor, falls eine Forderung vertraglich an eine andere Person abgetreten wird. Dabei wird der bisherige Gläubiger durch den neuen Gläubiger ersetzt. In dem Fall, dass das Abflussprinzip beziehungsweise das Zuflussprinzip genutzt wird, hat die Abtretung auch steuerlich eine Bedeutung.
Findet die Abtretung „an Erfüllungsstatt“ durchgeführt, so bedeutet dies für den abtretenden automatisch ein geldwerter Vorteil. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Mieter seine offene Miete durch die Abtretung einer Forderung begleicht. In diesem Fall müsste der Abtretungsbetrag als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung erfasst werden. Sollten die Forderungen später zum Beispiel nur zu 60 Prozent eingetrieben werden, so dürfen die restlichen 40 Prozent nicht von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Diese werden steuerlich nicht berücksichtigt.
Unser Tipp:
Bei einer Forderung, welche „erfüllungshalber“ abgetreten wird, liegt ein anderer Umstand vor. In diesem Fall entsteht der geldwerte Vorteil erst dann, sobald die abgetretene Forderung ausgeglichen wird.
Abzugsteuer
Als Abzugssteuern gelten solche Steuern, welche einem Steuerpflichtigen unmittelbar abgezogen werden. Beispiele dazu sind unter anderem die Kapitalertragssteuer sowie die Lohnsteuer. So besteht zum Beispiel eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber, welche Lohnsteuer fällige Lohnsteuer direkt einzubehalten und an das zuständige Finanzamt zu zahlen. Dies gilt auch für Banken beziehungsweise Versicherungen, bei denen steuerpflichtige Zinserträge entstehen. So müssen alle über einen bestehenden Freistellungsauftrag hinausgehenden Erträge aus Zinsen beziehungsweise Dividenden direkt an das Finanzamt überwiesen werden. Ein Steuerzahler könnte zu viel überwiesene Steuern dann ausschließlich über seine Steuererklärung wieder zurückfordern. Eine weitere Abzugssteuer ist auch die Aufsichtsratsteuer.
Unser Tipp:
Zudem haben die Finanzbehörden das Recht, auch von einem beschränkt Steuerpflichtigen den Steuerabzug zu fordern, auch dann, falls kein Dienst- und Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dies gilt beispielsweise, wenn Einkünfte aus einer Tätigkeit als Künstler beziehungsweise Sportler zu Buche schlagen.
Abzugsumsätze
Falls in einem Firmen Umsätze nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind, dann kann hierfür unter bestimmten Voraussetzungen keine Vorsteuer zählend gemacht werden. Zur Prüfung der Vorsteuer muss unterschieden werden, ob es sich um Abzugsumsätze und Ausschlussumsätze handelt. Während für Abzugsumsätze ein Abzug der Vorsteuer machbar ist, bleibt dieser bei Ausschlussumsätzen verwehrt.
Abgezogen werden könnte die Vorsteuer prinzipiell von allen im § 15 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes erwähnten Umsätzen. Hierunter fallen unter anderem Ausfuhrleistungen und innergemeinschaftliche Leistungen. Ebenfalls ist für die im § 25 UStG erwähnten Reiseleistungen ein Abzug der Vorsteuer möglich. Als Ausschlussumsätze zählen alle Umsätze, welche nicht im § 15 Abs. 3 aufgeführt sind. Zudem zählen alle Umsätze, welche im Inland steuerfrei wären sowie alle unentgeltlichen Leistungen, für die auch bei Bezahlung jedes Entgelts keine Steuer berechnet würde als Ausschlussleistungen.
Abzugsverbot
Das Abzugsverbot gilt für alle Kosten, welche für private Zwecke eingesetzt wurden. Das bedeutet, welchese dürfen im Rahmen einer Steuerklärung nicht zur Minderung des steuerpflichtigen Einkommens eingesetzt werden. Daraus ergibt sich, dass die einem Abzugsverbot unterliegenden Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben beziehungsweise außergewöhnliche Kosten in der Steuererklärung aufgeführt werden dürfen. Auch ein Abzug als Betriebsausgaben ist nicht zulässig.
Einem Abzugsverbot unterliegen unter anderem Zahlungen für Kleidung, Kosmetik und Besuche zu privaten Veranstaltungen. Zudem gilt das Abzugsverbot auch für Aufwendungen, die nur teilweise privaten Ursprungs sind. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt, wenn der private Anteil an den Kosten unter 10 Prozent liegt. Zudem darf der berufliche Anteil steuersenkend benutzt werden, falls sich dieser zahlenmäßig eindeutig herausrechnen lässt. In diesem Fall spielt die Höhe des privaten Anteils keine Rolle.
Unser Tipp:
Es ist ratsam, dass Steuerzahler geradewegs bei der Entstehung der Kosten in private und berufliche Kosten getrennt werden. Dies kann zum Beispiel durch ein Fahrtenbuch geschehen. Dabei muss genau schriftlich festgehalten werden, wofür die Kosten verwendet wurden.
Abzugsverfahren
Das Abzugsverfahren dient dazu, Steueransprüche des deutschen Finanzamtes gegenüber ausländischen Unternehmen abzusichern. Es kommt zur Anwendung, wenn ausländische Unternehmer, die weder Wohnort noch Sitz im Inland haben, steuerpflichtige Umsätze in Deutschland erzielen.
Der Leistungsempfänger beziehungsweise Auftraggeber ist dazu verpflichtet, einen Steuerabzug durchzuführen. Eine Umsatzsteuer ist von folgenden Umsätzen einzubehalten und an das Finanzamt zu zahlen:
Werklieferungen und sonstige Leistungen von einem im Ausland ansässigen Firmen, falls sie im Inland erbracht werden. Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens durch einen Sicherungsgeber an einen Sicherungsnehmer und unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze.
Leistende dürfen in diesen Fällen keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Falls der Empfänger der Leistung zum Abzug einer Vorsteuer berechtigt ist, könnte er die übergegangene Steuerschuld wieder als Vorsteuer abziehen.
Der Abzug der Umsatzsteuer ist von allen inländischen Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtend durchzuführen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Unternehmer selbst umsatzsteuerpflichtig ist, weswegen die Regelung auch für Kleinunternehmer und Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen sowie für pauschal versteuernde Landwirte gilt.
Aktienüberlassung
Bei Aktien, welche dem Mitarbeiter durch den abhängig Beschäftigte verbilligt und unentgeltlich überlassen werden, ist der geldwerte Vorteil nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Eine Steuerfreiheit liegt vor, sobald der geldwerte Vorteil weniger als den halben Börsenwert und der erzielte geldwerte Vorteil nicht mehr als 135 Euro pro Jahr beträgt. Wenn der geldwerte Vorteil diese Grenzen übersteigt, werden die Aktien als steuerpflichtigen Arbeitslohn festgehalten. Zur Erfassung des geldwerten Vorteils dient immer der amtliche Börsenkurs des Tages. Steuerfreiheit wird erlangt durch Belegschaftsaktien (Aktien eigener Firma) und Aktien fremder Firmen. Die Begünstigung fremder Aktien erreicht man nur, falls sie auf dem deutschen Börsenmarkt zum geresind Markt und zum Freiverkehr zugelassen wurden. Bei Überlassung von Aktienfonds vom Arbeitgeber an den abhängig Beschäftigte können ebenfalls steuerliche Begünstigungen erlangt werden.
Unser Tipp:
Als geldwerter Vorteil mussten die Aktien früher im Rahmen der Sperrfrist von sechs Monaten nachversteuert werden. Nach Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes von 2001 entfällt dieses.
Allgemeine Nachschau
Am 01.01.2001 wurde in das Steuerbekämpfungsgesetz den § 27 b aufgenommen. Somit hat das zuständige Finanzamt das Recht eine Nachschau zur allgemeinen Umsatzsteuer auch unabhängig von einer Außenprüfung vorzunehmen. Die zuständigen Mitarbeiter der Finanzbehörden können dabei ohne vorige Ankündigung die Grundstücke und Räume von Personen die eine selbstständige Tätigkeit ausüben durchsuchen. Ebenfalls ist es den Finanzbehörden erlaubt, während der Geschäftszeiten besondere Umstande festzustellen, wie zur Erhebung der Steuer von Bedeutung sein können.
Unser Tipp:
Wohnräume dürfen jedoch nicht ohne Einwillung des Steuerpflichtigen betreten werden. Betroffene müssen jedoch auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Dokumente vorzeigen.
Allgemeiner Durchschnittsatz
Einzelne Unternehmer haben die Möglichkeit, anfallende Vorsteuer auch ohne Einzelnachweise, sondern pauschal sindd zu machen. Voraussetzungen: Es existiert für den Unternehmer keine Buchführungsplicht. Der Jahresumsatz hat im vergangenen Jahr den Wert von 61.356 Euro nicht überschritten. Er unterliegt einer Regelbesteuerung, bei der für die Ermittlung der Steuer Durchschnittsätze herangezogen werden. Diese wurden beim Finanzamt zu erhalten. Für bestimmte Gewerbezweige und Berufsgruppen gilt grundsätzlich die Regelbesteuerung. Allerdings wurden für einzelne Berufsgruppen verschiedene Vorsteuer-Durchschnittssätze festgelegt, wie zum Beispiel für Journalisten 4,8 Prozent, Bildhauer 7,0 und für Kunstmaler 5,2 Prozent. Welche Durchschnittssätze im Einzelnen und aktuell gültig wurden, lässt sich aus dazugehörigen Tabellen ablesen.
Altersvermögensgesetz
Seit dem 26. Juni 2001 wird mit dem sogenannten Altersvermögensgesetz der Aufbau einer privaten, kapitaldeckenden Altersvorsorge staatlicherseits gefördert. Alle Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, können diese Fördermachbarkeit in Anspruch nehmen.
Amateursportler
Erhält ein Amateursportler von seinem Verein finanzielle Leistungen, so wurden diese Einnahmen steuerpflichtig. Eine steuerfreie Erstattung von Aufwand durch eine Aufwandsentschädigung ist nur möglich, wenn der Amateursportler die Kosten – wie zum Beispiel Reisekosten – konkret nachweist. Pauschale Kostenerstattungen sind dagegen steuerpflichtig.
Unser Tipp:
Fallen Kosten an, sollten diese konkret aufgelistet werden – bei Reisekosten zum Beispiel unter Angabe des Tages und des Grundes der Reise und auch aller einzelnen Kosten.
Amtssprache
Werden bei deutschen Steuerbehörden Anträge in einer fremden Sprache gestellt, so können diese verlangen, dass eine deutsche Übersetzung vorgezeigt wird. Dies gilt auch für die Vorlage von Belegen, Urkunden beziehungsweise sonstigen Schriftstücken, welche nicht in Deutsch wurden. Falls der Aufforderung zur Vorlage einer Übersetzung nicht nachgekommen wird, so könnte die Behörde selbst eine Übersetzung beauftragen und die Kosten hierfür dem Beteiligten in Rechnung stellen.
Werden Anträge oder Willenserklärungen die eine Frist für das zuständige Finanzamt beinhalten in einer fremden eingereicht, so startet diese Frist erst mit dem Termin, zu dem die Übersetzung vorliegt. Besteht eine Frist für den Abgebenden, so gilt diese als eingehalten, falls die Übersetzung innerhalb einer angemessenen Frist eingereicht wird.
Unser Tipp:
Der Zeitpunkt des Eingangs einer Übersetzung ist immer dann für die Wahrung der Frist maßgebend, solange keine anderweitigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen existieren. Dabei wurden die Finanzbehörden verpflichtet, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass eine geänderte Rechtslage vorliegt.
Amtsträger
Als Amtsträger sind in Deutschland neben Beamten und Richtern auch alle in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Personen aber auch solche, deren Aufgabe es ist bei einer öffentlichen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dabei unterliegen Amtsträger immer einer Haftungsbeschränkung.
Falls ein Amtsträger etwa eine steuerliche Nebenleistung zu gering und zu spät festsetzt, zu Unrecht eine Rückerstattung der Steuer gewährt und eine anzuwendende Besteuerungsgrundlage gar nicht beziehungsweise zu niedrig ansetzt, dann kann der Amtsträger nur haftbar gemacht werden, wenn aufgrund der Amts- und Dienstpflichtverletzung eine Strafe ausgesprochen wurde.
Anfechtungsklage
Eine Anfechtungsklage kommt in vier verschiedenen Rechtsgebieten in Betracht. Dazu zählen das Gesellschaftsrecht und das Sozialrecht sowie die Bemühungen, auf der Basis der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Finanzgerichtsordnung Bescheide der Behörden für nicht rechtens erklären zu lassen.
Eine wichtige Voraussetzung für die Anfechtungsklage ist, dass der Verwaltungsakt noch nicht vollzogen worden ist. Welche Zeiträumen dabei eingehalten werden müssen, wird in den Bescheiden der Behörden in der so erwähnten „Rechtsbehelfsbelehrung“ aufgeführt. Vor der Anfechtungsklage muss in einem ersten Schritt ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Diese Vorgehensweise ist identisch beispielsweise bei der Ablehnung von Rentenanträgen und Sozialhilfeanträgen und muss genauso bei Bussgeldbescheiden und Steuerbescheiden angewendet werden. Dieses Widerspruchsverfahren ist in den Paragrafen 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt und wird in der Fachsprache der Juristen auch als Vorverfahren beschreibt. Bleibt die Behörde nach einem Widerspruch untätig, könnte alternativ zur Anfechtungsklage auf der Basis des Paragrafen 75 der Verwaltungsgerichtsordnung auch eine Untätigkeitsklage eingereicht werden.
Die Anfechtungsklage ist in Deutschland sowohl als Gestaltungsklage als auch als Kassationsklage ausgelegt. Das heißt, dass eine unmittelbare Rechtswirkung für den Verwaltungsakt davon ausgeht, der im besten Fall komplett aufgehoben werden kann.
Für die Anfechtungsklage können Menschen mit einem geringen Einkommen auch staatliche Unterstützungen wie die Beratungskostenbeihilfe und die Prozesskostenbeihilfe in Anspruch nehmen.
Angehörige
Als Angehörige zählen steuerlich Verlobte und Ehegatten sowie in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte, Geschwister und Halbgeschwister, Kinder von Geschwistern (Nichten beziehungsweise Neffen), Ehegatten von Geschwistern sowie Geschwister der Ehegatten (Schwägerin, Schwager). Auch Geschwister der Eltern aber auch Personen, welche aufgrund eines jeden auf längere Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit häuslicher Gemeinschaft miteinander verbunden wurden wie Eltern und Kind (Pflegekinder und Pflegeeltern) zählen als Angehörige, während die Kinder der Geschwister untereinander steuerlich nicht als Angehörige betrachtet werden (Cousin und Cousine). Verwandtschaftsverhältnisse wurden steuerlich erheblich bei Schenkungen beziehungsweise Erbschaften, im zusammenhang mit der Eigenheimzulage (bei unentgeltlicher Vermietung an Angehörige) sowie beim Auskunftsverweigerungsrecht. Nahe Angehörige unterliegen etwa einer deutlich geringeren Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Unser Tipp:
Auch bei einer Scheidung bleibt das Angehörigkeitsverhältnis bestehen. Kommt es jedoch zur Lösung eines Verlöbnisses, existiert auch kein Angehörigkeitsverhältnis mehr.
Anleihen
Der Wort Anleihe stellt ein Sammelbegriff für jegliche Art von Schuldverschreibungen dar. Wer eine Anleihe ausstellt, gibt ein Versprechen zur Rückzahlung des dazugehörigen Wertes zuzüglich festgelegter Zinsen ab. Die festgelegten Zinsen sind als Ertrag und wurden damit der Kapitalertragssteuer unterworfen.
Anmeldezeitraum
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, müssen Steuern, welche aufgrund der jeweiligen Steuergesetze anfallen, innerhalb festgelegter Zeiträume beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Für die Kapitalertragssteuer gilt: Die während des Monats anfallende Steuer ist immer bis zum zehnten Kalendertag des Folgemonats an das zuständige Finanzamt zu überweisen. Für die Lohnsteuer sind, abhängig von der jeweiligen Höhe verschiedene Regelungen. Während der Anmeldezeitraum regulär dem Kalendermonat entspricht, beträgt er ein Vierteljahr, falls die Lohnsteuer im abgelaufenen Jahr zwischen 800 Euro und 3000 Euro lag. Das Kalenderjahr gilt dagegen als Abrechnungszeitraum, wenn dieser Betrag 800 Euro nicht überstieg. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist zwingend bis zu 10. des Folgemonats nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes einzureichen. Der im laufenden Jahr gültige Voranmeldezeitraum wird nach der Steuerschuldhöhe im vergangenen Kalenderjahr festgelegt. Lag diese über 6136 Euro, gilt der Kalendermonat, darunter ist dar Kalender-Vierteljahreszeitraum maßgebend. War die Steuerschuld im letzten Jahr niedriger als 512 Euro ist das gesamte Kalenderjahr gültig. Für die Feuerschutzsteuer wurde als Anmeldezeitraum der Kalendermonat festgelegt. Bei Beträgen bis zu 1200 Euro im Vorjahr gilt auch hier wiederum der Vierteljahres-Zeitraum.
Anrechnungsverfahren
Das Anrechnungsverfahren wurde benutzt, wenn es um die Veranlagung von Kapitalgesellschaften zur Körperschaftssteuer geht. Angewendet wurde das Anrechnungsverfahren, um zu verhindern, dass es zu einer Doppelbesteuerung der Kapitalgesellschaft sowie des Anteilseigners kam. Genutzt wurde das Anrechnungsverfahren bis zum Jahre 2001 und wurde dann durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Beim Anrechnungsverfahren wurde die Körperschaftsteuer, welche in ausgeschütteten Gewinnanteilen wie beispielsweise Dividenden enthalten ist steuerlich berücksichtigt. Hierzu wurde die im Anteil des Gewinns enthaltende Körperschaftssteuer dem Anteilseigner bzw. Aktionär wieder zugerechnet. Dadurch wurde die im Gewinnanteil enthaltende Körperschaftssteuer quasi eliminiert. Der um die Körperschaftssteuer vermehrte Gewinn wurde dann im Rahmen der Einkommenssteuerberechnung berücksichtigt.
Unser Tipp:
Das seit 2001 angewendete Halbeinkünfteverfahren dient auch zur Eliminierung der im Gewinnanteil enthaltenden Körperschaftssteuer. Dabei wird die Körperschaftssteuer von 25 Prozent unmittelbar durch die kapitalausschüttende Gesellschaft an die Finanzbehörde abgeführt.
Anrufsauskunft
Sowohl Arbeitgeber wie auch Mitarbeiter haben die Möglichkeit sich bei Fragen zum Lohnsteuerabzug einfach an das zuständige Finanzamt zu wenden. So können beispielsweise Informationen über steuerfreie Zuwendungen, eine beschränkte Steuerpflicht, die Bewertung von Sachbezügen oder über bestimmte Freibeträge einzuholen. Zudem können Mitarbeiter sich beim Finanzamt unmittelbar ihren Lohnsteuerabzug berechnen lassen.
Zuständig ist dabei immer die Finanzbehörde, welches sich an der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. Bei Firmen mit mehreren Betriebsstätten zählt immer der Fiskus als zuständig, das sich an der Betriebsstätte mit Sitz der Geschäftsleitung befindet. Anfragen können sowohl telefonisch wie auch schriftlich gestellt werden, wobei die Beantwortung in der Regel immer auf schriftlichem Wege erfolgt. Finanzämter müssen jedoch nur solche Anfragen beantworten, die einen bestimmten Einzelfall betreffen. Die Erteilung von allgemeinen Auskünften kann dagegen abgelehnt werden. Für den Fall, dass eine Auskunftserteilung abgelehnt wurde, haben sowohl Arbeitgeber wie abhängig Beschäftigte die Möglichkeit dagegen Einspruch einzulegen. Dies ist möglich, da es sich bei der Auskunftserteilung des Finanzamtes nach dem Gesetz immer um einen Verwaltungsakt handelt.
Unser Tipp:
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist eine mündliche Auskunft des Finanzamtes über einen Lohnsteuerabzug immer bindend. Mögliche Gebühren solche verbindlichen Auskünfte können dem § 89 AO entnommen werden.
Anteilsverkäufe
Wenn eine Person Anteile von Kapitalgesellschaften veräußert, welche diese bislang privat gehalten hatte, so ist eine auf diesem Weg erzielte Rendite nicht steuerpflichtig, wenn die Veräußerung nicht im Rahmen der ersten zwölf Monate nach Ankauf der Anteile (die sogenannte „Spekulationsfrist“) erfolgte. War die Person jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre irgendwann „wesentlich“ am Kapital der Gesellschaft beteiligt, deren Anteile sie nun verkauft, ändert dies den Sachverhalt. Wesentlich ist eine Beteiligung seit dem 1. Januar 2002 immer dann, wenn die mittelbare und unmittelbare Beteiligung bei wenigstens einem Prozent des Kapitals lag. Zuvor lag diese Grenze bei zehn Prozent.
Hat man solche Anteilsverkäufe, welche aus dem Privatvermögen getätigt wurden, steuerpflichtig, dann haben Sie den Status von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und fallen folglich unter das Halbeinkünfteverfahren. Dies heißt, sie sind nur zu 50 Prozent steuerpflichtig. Verkaufen jedoch Einzelunternehmen und Personengesellschaft die Anteile mit Gewinn, erhöht dies den laufenden Gewinn des Hauses. Die Veräußerungsgewinne unterliegen deshalb der Einkommenssteuer. Allerdings sind in einem solchen Fall 50 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei.
Anzahlung
Durch eine Anzahlung oder eine Teilzahlung wird ein für eine bestimmte Leistung zu zahlendes Entgelt bereits zu einem Termin ganz und anteilig entrichtet, zu dem die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht wurde. Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird bei Erwerb von Umlaufvermögen das Zufluss- beziehungsweise Abflussprinzip angewandt. Das bedeutet, dass erhaltene Anzahlungen zum Datum des Zuflusses als Betriebseinnahmen und überwiesene Anzahlungen zum Termin der Zahlung, d. h. des Abflusses, als Betriebsausgaben festgehalten werden müssen. Der Erwerb von Anlagevermögen führt dagegen nicht zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Diese entstehen vielmehr erst, wenn das Vermögensgegenstand geliefert und abnutzbar ist, in Form von Abschreibungen. Falls der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich festgestellt wird, wurden erhaltene Anzahlungen zu passivieren, geleistete Anzahlungen dagegen zu aktivieren. Bei geleisteten Anzahlungen könnte die Vorsteuer sindd gemacht werden, sobald die entsprechende Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt wurde und die Zahlung erbracht wird.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Beim Mitarbeiter-Pauschbetrag handelt es sich um einen Werbungskosten-Pauschbetrag. Er kann von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Seit dem 01.01.2011 beträgt er 1.000 Euro pro Jahr. Werbungskosten können grundsätzlich pauschal in Höhe des Pauschbetrages und auf Basis jedes Einzelnachweises aller angefallenen Kosten berücksichtigt werden. Der Mitarbeiterpauschbetrag darf immer in voller Höhe angesetzt werden, wenn in dem betreffenden Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden sind. Ob der Mitarbeiter dabei das gesamte Jahr über und nur für wenige Tage berufstätig war, spielt dabei keine Rolle. Für Ehepartner, welche einkommensteuerlich in Verbindung veranlagt werden, gilt stets das Doppelte des Pauschbetrages. Beschränkt Steuerzahler ist die Nutzung der Werbungskosten-Pauschbeträge dagegen nicht möglich. Versorgungsempfäger erhalten seit 01.01.2005 nur noch einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro jährlich, zum Ausgleich für den weggefallenen höheren abhängig Beschäftigte-Pauschbetrag gewährt ihnen der Staat jedoch einen Versorgungsfreibetrag.
Unser Tipp:
Es empfiehlt sich, grundsätzlich zu prüfen, ob der Pauschbetrag bei einzeln nachgewiesenen Werbungskosten überschritten wird. Falls das der Fall ist, ist der Einzelnachweis der Werbungskosten mit den entsprechenden Belegen erfolgen.
Arbeitnehmerüberlassung
Als Arbeitgeber zählt immer der, welche einen Dritten zur Erfüllung von Arbeitsleistungen überlässt. Im Rahmen von abhängig Beschäftigteüberlassungen ist also immer der Verleiher auch gleichzeitig der Arbeitgeber. Von einer unermöglichten Mitarbeiterüberlassung spricht man immer dann, sobald der Arbeitslohn nicht durch den Verleiher, sondern den Entleiher übernommen wird. In diesen Fällen gilt der Entleiher regelmäßig auch als Arbeitgeber.
Für den Zeitraum der Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher ebenso wie der Verleiher für das korrekte Abführen der Lohnsteuer verantwortlich und haften auch hierfür. Dies gilt was den Entleiher betrifft jedoch nur für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassungen. Voraussetzung für eine gewerbsmäßige Mitarbeiterüberlassung ist, dass diese durch den Verleiher nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig mit dem Ziel wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen durchgeführt wird.
Unser Tipp:
Wird Beispiel bei der Vermietung von Baumaschinen auch gleichzeitig das benötigte Personal gestellt, so handelt es sich hierbei nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung. Dies gilt zumindest, solange der wirtschaftliche Wert der Vermietung überwiegt.
Arbeitsbekleidung
Arbeitgeber können an die Mitarbeiter steuerfreie Zuschüsse, für die Arbeitsbekleidung zahlen. Alternativ existiert die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbekleidung zur Verfügung stellt. Sollte der Mitarbeiter selber für die Kosten der Berufsbekleidung aufkommen, darf er die anfallenden Beträge, in der Zusammenfassung seiner jährlichen Steuererklärung, als Werbungskosten sindd machen. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass nur die Kosten für typische Arbeitsbekleidung als Werbungskosten sindd gemacht werden können. Sollte eine private Nutzung der Arbeitsbekleidung machbar sein, entfällt automatisch die Möglichkeit der Werbekostenerstattung. Zur typischen Berufsbekleidung gelten beispielsweise Arztkittel, Uniformen und auch schwarze Anzüge für Bestatter. Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel außerordentlich hohe Kosten für Sekretärinnen, welche das Unternehmen repräsentieren müssen. In solch einen Fall werden auch Arbeitgeberzuschüsse als steuerfähiger Lohn bedacht. Weiterhin nicht abzugsfähig wurden zum Beispiel Socken, welche weiße Arzthose und aber die Hose des Musikers. Falls die Arbeitsbekleidung als Werbungskosten anerdarft wird, existiert auch die Möglichkeit, welche anfallenden Reinigungskosten als Werbungskosten sindd zu machen. Sollte die Reinigung der Arbeitsbekleidung über ein professionelles Firmen erfolgen, empfiehlt es sich, welche Quittung mit dem jeweils gereinigten Stück zu versehen. Anderenfalls könnten die Rechnungen nicht anerkannt werden. Falls die Arbeitsbekleidung privat gereinigt wird, istn als Bemessungsgrundlage der Werbungskosten die allgemeinen Erfahrungswerte der Verbraucherverbände herangezogen werden. Am 11.04.2006 hat der Bundesfinanzhof beschlossen, dass keine Arbeitsbekleidung vorliegt, falls der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aus höheren Ebenen hochwertige Arbeitsbekleidung, wie etwa teure Anzüge, überlässt. Sollte Arbeitsbekleidungen wurden als geldwerte Vorteile steuerpflichtig. Sollte dem Mitarbeiter hingegen vorgeschrieben werden, dass dieser während der Arbeitszeit bürgerliche Kleidung tragen soll und muss diese vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Arbeitsessen
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb teilentgeltlich beziehungsweise unentgeltlich, dann sind diese als Aufmerksamkeiten und wurden nicht Bestandteil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Dies gilt ebenso für solche Speisen, welche abhängig Beschäftigten aus Anlass und während außergewöhnlicher Arbeitseinsätze wie Sitzungen und Besprechungen vom Arbeitgeber in ganz überwiegend betrieblichem Interesse an der günstigeren Gestaltung von Arbeitsabläufen teilentgeltlich beziehungsweise unentgeltlich überlassen werden, falls ihr Wert nicht höher ist als 40 Euro.
Arbeitsmittel
Die Kosten für die Anschaffung- und Eigenproduktion inkl. Umsatzsteuer von Arbeitsmittel aus nicht selbstständiger Arbeit kann der Mitarbeiter komplett als Werbungskosten steuerlich zählend machen. Jedes Arbeitsmittel darf bis zu einer Höhe von 410 Euro inklusive Umsatzsteuer sindd gemacht werden. Arbeitsmittel, deren Wert über 410 Euro inklusive Umsatzsteuer liegt, müssen dagegen abgeschrieben werden. Der festgelegte Wert kann jährlich unter Webungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Für Anschaffungen im ersten Halbjahr gilt es den vollen Wert abzuschreiben, für Arbeitsmittel im zweiten Halbjahr darf nur der halbe Betrag abgeschrieben werden. Wird das Arbeitsmittel veräußert, so ist der Erlös bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Folgende Arbeitsmittel wären etwa absetzbar: wie zum Beispiel Telekommunikation, PC und Zubehör, Addiermaschine und die Möbel für das private Arbeitszimmer, Fachliteratur und Arbeitskleidung. Um beruflich verwendete Arbeitsmittel sindd zumachen, muss, das Arbeitsmittel mindestens 90 Prozent zur Arbeit benutzt werden.
Unser Tipp:
Bereits privat genutzte Arbeitsmittel können beruflich mit dem sogenannten Restbuchwert benutzt werden. Mit einer Quittung sollte es dokumentiert werden. Der Restbuchwert ergibt sich wie folgt: Anschaffung minus Abschreibung. Der festgelegte Betrag kann dann als Werbungskosten steuerlich sindd gemacht werden.
Arbeitszimmer
Im Allgemeinen versteht man unter einem Arbeitszimmer einen Raum, wo berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, aus denen Einkommen erzielt wird. Eine rechtliche Definition für ein häusliches Arbeitszimmer gibt es nicht, so dass auf die Grundsätze zurück gegriffen werden muss, die durch die höchstrichterliche Rechtssprechung entstanden sind. Das hauptsächliche Indiz für ein häusliches Arbeitszimmer ist die Tatsache, dass es von der Ausstattung her nur für die Erledigung beruflicher und betrieblicher Aufgaben geeignet ist. Der zweite markante Punkt ist, dass es unmittelbar in das räumliche Umfeld des Haushalts eingebunden sein muss.
Die Finanzämter stellen dabei immer darauf ab, dass es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln muss. Ist das der Fall, werden die darauf entfallenden Kosten als Werbungskosten bzw. bei einem Selbstständigen und Freiberufler als Betriebsausgaben anerkannt. Trotz aller sich in der Rechtssprechung abzeichnenden Tendenzen sind davon diejenigen noch benachteiligt, welche beispielsweise über Telearbeitsplätze das komplette Einkommen von zu Hause aus erzielen, ihren Schreibtisch aber zum Beispiel im Wohnzimmer, im Flur beziehungsweise im Schlafzimmer stehen haben. Hier ist die „ausschließliche“ betriebliche oder auch berufliche Nutzung nicht gegeben.
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in verschiedener Form steuerlich sindd gemacht werden. Dabei ist in die Kosten der Ausstattung und die Kosten des laufenden Betriebs zu unterscheiden. Bei der Ausstattung wurden die Regelungen des Steuerrechts zu berücksichtigen, nach denen differenziert wird, was sofort komplett in den Betriebsausgaben festgehalten werden kann, und was auf Grund jedes hohen Werts über Abschreibungen berücksichtigt werden könnte. Zu den typischen Einrichtungen für ein häusliches Arbeitszimmer zählen neben einem Schreibtisch nebst Stuhl auch Kommunikationstechnik aber auch ein PC aber auch Aktenschränke.
Zu den Kosten der Unterhaltung wird für ein häusliches Arbeitszimmer nicht nur die anteilige Miete berücksichtigt. Auch Kosten der Versicherung, Betriebskosten, Heizkosten und Stromkosten können anteilig für das Arbeitszimmer mit berücksichtigt werden. Wird ein Telefon- beziehungsweise Internetanschluss privat und beruflich benutzt, müssen die Kosten aufgeteilt werden. Bei demjenigen, bei dem die berufliche Nutzung überwiegt, lohnt sich der Nachweis, in welchem Anteil die berufliche Nutzung erfolgt. Er ist einmalig über drei Monate nachzuweisen.
Eine Trendwende bei der Mischnutzung für ein häusliches Arbeitszimmer hat mit dem Urteil 10 K 4126/09 des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2011 eingesetzt. Dort wurde eine steuerliche Anerkennung auch dann als rechtens anerkönntet, falls der Anteil der privaten Nutzung mehr als zehn Prozent beträgt. Das galt vorher als Grenzwert, dessen Überschreitung die Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer ausgeschlossen hat. In eine ähnliche Richtung geht auch ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, der im September 2009 ergangen ist.
Wer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sindd machen möchte, der muss beim Finanzamt einen Grundriss der Wohnung oder des Hauses einreichen, in dem das Arbeitszimmer markiert ist. Außerdem ist eine Berechnung mit einzureichen, aus dem der prozentuale Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Nutzfläche/wohnfläche hervor geht.
Architekten
Da Architekten zur Gruppe der Freiberufler zählen, unterliegen sie nicht der Gewerbesteuerpflicht. Diese besteht nur für den Fall, dass ein Architekturbüro in Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Wird dieses jedoch von mehreren beteiligten Architekten gemeinsam nur als Sozietät geführt, so gibt es keine Gewerbesteuerpflicht.
Unser Tipp:
Da Architekten Ihre Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen, erfolgt die Gewinnermittlung über eine Einnahme/Überschuss Rechnung. Dagegen ist die Aufstellung einer Bilanz unabhängig von der Höhe des Gewinns nicht notwendig.
Arztkosten
Arztkosten werden steuerlich als außergewöhnliche Belastungen betrachtet, falls sie nicht durch eine Versicherung übernommen werden.
Atypisch stille Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft wird als atypisch stille Gesellschaft gewertet, wenn der stille Gesellschafter als Mitunternehmer zu betrachten ist. Ausschlaggebend ist, ob er eine Mitunternehmerinitiative entwickeln darf und ob er ein Mitunternehmerrisiko trägt. Der stille Gesellschafter wird als Mitunternehmer betrachtet, wenn er am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens – einschließlich eines Geschäftswertes und der stillen Reserven – beteiligt ist. Wenn der stille Gesellschafter, anders als handelsrechtlich geregelt, Einfluss auf das Schicksal der Gesellschaft hat, gilt er auch als Mitunternehmer, falls er nicht an den stillen Reserven beteiligt ist. Darüber hinaus liegt laut der Entscheidung des BFH vom 15.12.1992 eine atypisch stille Gesellschaft auch dann vor, sobald sich der alleinige Geschäftsführer und beherrschende Gesellschafter als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Einlage an seiner GmbH beteiligt und eine hohe Gewinnbeteiligung sowie die persönliche Wahrnehmung der Belange bestimmter Geschäftspartner vereinbart.
Aufbewahrungspflicht
Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Zu den Unterlagen, die von Steuerpflichtigen im Rahmen der Aufbewahrungspflicht geordnet aufzubewahren wurden, gehören Bücher und Aufzeichnungen ebenso wie Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und zu deren Verständnis erforderliche Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen. Auch empfangene Handels- und Geschäftsbriefe aber auch Wiedergaben abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, alle Buchungsbelege und sonstige Unterlagen, die von Bedeutung für die Besteuerung wurden, unterliegen der Aufbewahrungspflicht. Die erwähnten Unterlagen dürfen – mit Ausnahme von Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüssen – auch auf Bildträgern und auf einem anderen Datenträger aufbewahrt werden, falls das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gerecht wird und gewährleistet ist, dass die Wiedergabe beziehungsweise die Daten bildlich mit den empfangenen Handels- und Geschäftsbriefen sowie den Buchungsbelegen übereinstimmen; bei den anderen Unterlagen muss eine inhaltliche Übereinstimmung sichergestellt sein. Außerdem haben die Unterlagen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar zu sein und müssen ein unverzügliches Lesbarmachen und eine maschinelle Auswertung erlauben. Bücher und Aufzeichnungen, Lageberichte, Jahresabschlüsse, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege wurden zehn Jahre lang aufzubewahren. Für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gilt eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht. Für den Beginn der Aufbewahrungsfrist ist jeweils der Termin der letzten Eintragung in die betreffende Geschäftsunterlage maßgeblich oder der Entstehung des Beleges; die Frist beginnt jeweils mit Ende des Jahres, in dem die letzte Eintragung und Aufzeichnung erfolgte beziehungsweise derselbe Buchungsbeleg entstanden ist.
Aufrechnung
Bei einer Aufrechnung wird eine Hauptforderung mit einer bestehenden Gegenforderung verrechnet. Dies ist zum Beispiel ausführbar, falls ein Handwerker eine Leistung für das Finanzamt erbringt. Dann kann der Wert der Leistung mit einer vom Finanzamt gegen den Handwerker existierenden Forderung verbucht werden. Dabei kommen die sindden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Anwendung. Um eine Aufrechnung durchzuführen müssen bestimmte Notwendigkeiten erfüllt sein.
Entscheidend ist zunächst, dass der Gläubiger einer Forderung zugleich auch der Schuldner der Gegenforderung ist. Ansprüche von dritten Personen können dagegen nicht verrechnet werden. Zudem ist eine Aufrechnung nur dann machbar, wenn beide Forderungen Geldansprüche wurden. Weitere Grundlage ist, dass die Hauptforderung bei Entstehen der Gegenforderung bereits bestanden hat. Dazu kommt noch, dass die zur Aufrechnung benutzte Forderung fällig sein muss.
Unser Tipp:
Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis können nur dann aufgerechnet werden, sobald diese noch nicht aufgrund einer Verjährung beziehungsweise einer Ausschlussfrist erloschen wurden. Zudem muss die aufzurechnende Steuerschuld unbestritten und rechtskräftig festgestellt sein.
Aufspaltung
Die Aufspaltung ist eine durch das Umwandlungsgesetz geregelte Umwandlungsart, ebenso wie die Verschmelzung, der Formwechsel und die Vermögensübertragung. Vor allem wirtschaftliche Vereine wie Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften aber auch Einzelkaufleute aber auch Stiftungen können anhand einer Spaltung strukturelle Änderungen umsetzen. Bei einer Spaltung wird zwischen den drei möglichen Formen Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung differenziert. Bei einer Aufspaltung spaltet ein Rechtsträger sein Vermögen auf und überschreibt es auf wenigstens zwei andere Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger wird dabei aufgelöst. Die Vermögensübertragung kann sowohl auf schon bestehende als auch auf neu gegründete Rechtsträger erfolgen. Im Gegenzug bekommen die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile beziehungsweise Mitgliedschaften an den Rechtsträgern, auf die die Übertragung erfolgt. Bei der Abspaltung hingegen wird vom Vermögen des übertragenden Rechtsträgers ein Teil abgespalten und auf einen beziehungsweise mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen. Die übernehmenden Rechtsträger können wiederum bereits bestehen und neu gegründet werden. Nach einer Abspaltung existiert der übertragende Rechtsträger weiter; seine Anteilsinhaber erhalten für das übertragene Vermögen Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern. Bei einer Ausgliederung gliedert der übertragende Rechtsträger einen oder mehrere Teile aus seinem Vermögen aus – entweder auf einen beziehungsweise auf mehrere Rechtsträger, die bereits bestehen und neu gegründet werden. Im Gegenzug werden Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern auf den übertragenden Rechtsträger und – im Unterschied zur Abspaltung – nicht auf dessen Anteilseigner übertragen. Eine Spaltung darf erst in das für den übertragenden Rechtsträger zuständige Register eingetragen werden, sobald sie zuvor in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wurde.
Aufwandsentschädigungen
Entschädigungen für Kosten, welche aus öffentlichen Kassen bezahlt werden wurden generell steuerfrei. Hierzu gehören insfestgelegte die Kassen des Bundes, die der einzelnen Länder, sowie auch Kassen der Kommunen. Weiterhin zählen als öffentliche Kassen die Orts- und Landeskrankenkassen, welche Kassen öffentlicher rechtlicher Religionsgemeinschaften sowie die Kassen der Deutschen Bahn. Um Werbungskosten und Betriebsausgaben absetzen zu können, müssen die ausgezahlten Beträge die Kosten abdecken. Durch das Gesetz und Verordnungen gegebene Aufwandsentschädigungen können bei geschäftlichen Personen in voller Hohe und bei Privatpersonen welche ehrenamtlich tätig wurden bis zu einem Drittel sindd gemacht werden, mindestens jedoch 154 Euro pro Monat. Der Mindestbetrag von 154 Euro könnte ebenfalls abgesetzt werden, falls keine Rechtsverordnungen vorliegen.
Unser Tipp:
Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann man 6 Euro täglich als steuerfreien Betrag einsetzen.
Ausbauten
Für Ausbauten konnte die Eigenheimzulage beansprucht werden, falls diese zu eigenen Wohnzwecken bestimmt waren. Seit 01.01.2006 wird die Eigenheimzulage jedoch nicht mehr gewährt.
Ausbilder
Im deutschen Steuerrecht werden Ausbilder mit der so genannten Übungsleiterpauschale begünstigt. Ihre Rechtsgrundlage ist der Paragraf 3 des Einkommenssteuergesetzes. Er macht für die Gewährung der Übungsleiterpauschale für Ausbilder zur Bedingung, dass die Tätigkeit entweder für eine Organisation mit anerkönnteter Gemeinnützigkeit und einen öffentlich-rechtlichen Träger ausgeführt werden muss.
Neben dem Ausbilder kann die steuerliche Pauschale auch von Betreuern oder Erziehern und auch von Dozenten und nebenberuflich tätigen Altenpflegern in Anspruch genommen werden. Auch die Vergütungen für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, des THW und ähnlichen Organisationen können darüber von der Steuerpflicht befreit werden.
Aktuell liegt der aus der Übungsleiterpauschale resultierende steuerliche Freibetrag pro Jahr bei 2.100 Euro. Aus ihm ergibt sich als zweiter Vorteil auch eine Befreiung zum Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung. Den Freibetrag übersteigende Einnahmen der Ausbilder sind sowohl zu versteuern als auch bei der Sozialversicherung mit Beiträgen zu belegen.
Seit dem Jahr 2007 kann steuerlich ein weiterer Freibetrag von einem Ausbilder sindd gemacht werden. Sie kommt dann in Frage, sobald die Tätigkeit vom Grundsatz her ehrenamtlich ausgeübt wird. Genau deshalb wird sie auch als Ehrenamtpauschale beschreibt und kann pro Jahr bis zur einer Höhe von 500 Euro pro steuerpflichtigen Bürger berücksichtigt werden.
Gemeinsam veranlagte Ehegatten, die als Ausbilder in den erwähnten Organisationen tätig sind, mussn wissen, dass die Pauschale für jeden Einzelnen gewährt wird. Sie könnten entsprechend 4.200 Euro aus der Übungsleiterpauschale oder 1.000 Euro aus der Ehrenamtpauschale erklären.
Ausbildungsbeihilfen
Zu den Ausbildungsbeihilfen gehört insbesondere das BAföG, wobei solche Ausbildungsbeihilfen immer steuerfrei wurden. Dies gilt auch für aus öffentlichen Kassen bezahlte Erziehungsbeihilfen und Studienzuschüsse. Dagegen unterliegen Unterhalts-, Schul- und Studiengelder, welche auf freiwilliger Basis beziehungsweise aufgrund einer Rechtspflicht die freiwillig begründet ist ausgezahlt wurden der Einkommenssteuer. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies ist zum Beispiel bei Gebern die im Ausland beheimatet sind der Fall.
Unser Tipp:
Ausländische Studenten beziehungsweise auch Praktikanten, die in Deutschland wohnen und an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, von Angehörigen aus dem Ausland finanzielle Zuwendungen, so müssen diese nicht versteuert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Grund des Aufenthalts nur der Besuch einer Schule ist und er auf die Zuwendungen angewiesen ist.
Ausgliederung
Das Umwandlungsgesetz kennt und regelt mehrere Umwandlungsarten: Verschmelzung, Formwechsel, Vermögensübertragung sowie die Spaltung. Letztere ist vor allem bei wirtschaftlichen Vereinen wie zum Beispiel Personen- beziehungsweise Kapitalgesellschaften eine beliebte Methode, um strukturelle Veränderungen vorzunehmen. Doch auch Einzelkaufleute und Stiftungen greifen diesbezüglich immer wieder gerne zur Spaltung.
Zu unterscheiden sind dabei drei Formen der Spaltung: Aufspaltung, Abspaltung sowie Ausgliederung. Bei der Aufspaltung kann der übertragende Rechtsträger durch Auflösung (ohne danach folgende Abwicklung) seinen Besitz aufspalten. Bedingung dafür ist, dass er seinen Besitz unter wenigstens zwei Rechtsträgern aufteilt. Nicht vorgeschrieben ist, ob die Übertragung auf bestehende oder neu zu gründende Rechtsträger zu erfolgen hat. Beide Varianten sind möglich. Im Gegenzug für die Übertragung erhält der übertragende Rechtsträger Anteile und Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger.
Die Abspaltung sieht vor, dass der übertragende Rechtsträger einen beziehungsweise mehrere Teile seines Besitzes (und auch sjedes Vermögens) abspaltet. Die Besitzübertragung könnte dabei in der Gesamtheit auf einen und in Teilen auf mehrere übernehmende Rechtsträger erfolgen. Diese können bereits bestanden haben oder neu gegründet worden sein. Der übertragende Rechtsträger bleibt bei dieser Variante bestehen. Die Inhaber von Anteilen des übertragenden Rechtsträgers erhalten im Gegenzug Anteile der übernehmenden Rechtsträger.
Bei der Ausgliederung gliedert der übertragende Rechtsträger einen beziehungsweise mehrere Teile seines Vermögens aus seinem Besitz aus. Die Übertragung kann anschließend auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger erfolgen, welche entweder schon bestanden haben und neu gegründet worden wurden. Im Gegenzug erhalten die Inhaber von Anteilen des übertragenden Rechtsträgers Anteile von den übernehmenden Rechtsträgern. Für alle drei Fälle gilt: Die Spaltung muss zuerst in das Register der übernehmenden Rechtsträger eingetragen werden, bevor sie im Register des übertragenden Rechtsträgers vermerkt werden darf.
Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht entsteht auf Grund verschiedener Gesetze. Dazu gehören das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke, welche Abgabenordnung, die Strafprozessordnung, das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Baugesetzbuch und nicht zuletzt das BGB, in dem sich gleich mehr als ein halbes Dutzend Paragrafen auf die Auskunftspflicht in verschiedenen in Verbindunghängen beziehen.
Die Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz besagen, dass der Staat das Recht auf die zwangsweise Durchsetzung seiner Rechte auf Auskunft hat. Dabei können sich die Behörden, in der Regel wird das das Finanzamt sein, verschiedener Hilfsmittel bedienen. Im einfachsten Fall wird ein Bußgeld für verweigerte Auskünfte verhängt. Aber auch die so genannte Ersatzvornahme und die Erzwingungshaft sind Hilfsmittel, mit denen eine gesetzlich zustehende Auskunft verlangt werden kann. Besonders häufig kommt die Erzwingungshaft, kurz auch Zwangshaft genannt, im zusammenhang mit der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung über eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zum Einsatz.
Mit dem Paragrafen 93 der Abgabenordnung wird jeder Steuerpflichtige konfrontiert. Er regelt nämlich, welche Angaben der Fiskus im in Verbindunghang mit der Steuererklärung von juristischen und natürlichen Personen fordern kann. Sie trifft nicht nur den Steuerzahler selbst, sondern auch Dritte, welche als Beteiligte in ein Steuerverfahren eingebunden wurden. Darunter fallen nicht nur Steuerberater, sondern unter Umständen auch Firmen und Behörden, von denen der Steuerpflichtige Zahlungen bekommen hat.
Bei der Auskunftspflicht muss man gewissenhaft sein und mitarbeiten, da man ansonsten ein Bussgeld riskiert. Bei der Vernachlässigung von Auskunftspflichten gegenüber staatlichen Stellen darf die Auskunft sogar über eine Haftanordnung erzwungen werden.
Ausländische Einkünfte
Vom Grundsatz her unterliegen auch Einkünfte, die im Ausland zu Buche schlagen, der deutschen Besteuerung. Hierzu zählen unter anderem Einnahmen aus der Vermietung einer Immobilie im Ausland sowie Einkünfte aus ausländischen Wertpapieren.
Da die Bundesrepublik mit verschiedenen Fiskusen ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, könnte es auch vorkommen, dass die Steuern dem jeweiligen Land zustehen. Dann wurden die Einkünfte in Deutschland steuerfrei.
Unser Tipp:
Liegt der ausländische Steuersatz unter dem deutschen, so stellt das Doppelbesteuerungsabkommen ein echter Vorteil für den Steuerpflichtigen dar. Zu bedanken ist dabei jedoch, dass im Ausland erzielte negative Einkünfte nur bedingt abzugsfähig sind.
Auslagen
Die Steuerbehörden können für bestimmte Dienstleistungen Auslagen erheben. Diese wurden im § 344 der Abgabenordnung festgelegt. Für Schreiben, die nicht von Amts wegen erstellt werden müssen beziehungsweise für per Fax übfestgestellte Abschriften pro Seite 0,50 Euro erhoben werden. Außerdem dürfen Post- und Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme von Entgelten für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
Für Nachnahmen und Postzustellungen mit Postzustellungsurkunde können die Kosten dafür dem Empfänger in Rechnung gestellt werden. Weiterhin können Auslagen berechnet werden für das Öffnen von Türen und Behältnissen im Rahmen einer Durchsuchung oder zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Auch Kosten, welche für Zeugen, Sachverständige und Treuhänder anfallen, werden ebenfalls an den betreffenden steuerpflichtigen Bürger weitergegeben.
Auslandsanleihen
Anleihe steht als Überbegriff für Schuldverschreibungen. Beim Erwerb einer Anleihe verspricht der Aussteller neben der Rückzahlung des Anleihebetrags auch die Zahlung der vereinbarten Zinsen. Die Ausgabe von Auslandsanleihen ist entweder von einem inländischen Aussteller im Ausland und einem ausländischen Aussteller im Inland ausgegeben werden.
Unser Tipp:
Dabei ist eine Ausgabe sowohl in Euro wie auch in einer anderen Währung ausführbar. Durch Auslandsanleihen erzielte Zinserträge unterliegen der Kapitalertragssteuer.
Auslandsimmobilie
Erzielt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Bürger mit einer Auslandsimmobilie zum Beispiel durch Vermietung Einnahmen, muss er diese gemäß deutschem Einkommenssteuergesetz versteuern. Entstehen dagegen Verluste, dürfen diese mit positiven Einnahmen aus der Immobilienvermietung oder Verpachtung im Ausland verbucht werden. Dabei gilt der Grundsatz der gleichen Herkunftsart. Das heißt, die Gewinn-Verlust-Verrechnung gilt immer nur für Objekte aus dem gleichen Land. Der maßgebliche Steuersatz wird bei Einkünften aus dem Ausland derart berechnet, als würde es sich um deutsches Einkommen handeln. Auch hier gilt der Progressionsvorbehalt. Zusätzlich können Immobilien im Ausland der im jeweiligen Land üblichen Gewerbe- und Grundsteuer unterliegen. Außerdem wird im Falle einer Schenkung beziehungsweise Erbschaft Steuer nach dem Erbschaftssteuerrecht erhoben. Möglicherweise fällt im Ausland sogar eine bedeutend höhere Erbschaftssteuer an, als es in Deutschland der Fall wäre.
Unser Tipp:
Wer eine Auslandsimmobilie erwerben möchte beziehungsweise im Ausland erbt, muss vorab eine ausführliche steuerrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine gute Adresse hierfür ist die Schutzvereinigung für Immobilien im Ausland e.V.
Auslandstätigkeit
Als Auslandstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland übernimmt. Sofern für diese Tätigkeit keine Befreiungsvorschrift zur Anwendung kommt, unterliegt das dabei erzielte Einkommen der deutschen Steuerpflicht. Eine Befreiung ergibt sich beispielsweise aus einem vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen oder aus dem Ausländertätigkeitserlass.
In den Doppelbesteuerungsabkommen ist in der Regel festgelegt, dass die Steuern im Tätigkeitsstaat zu zahlen wurden. Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Steuerpflichtige sich länger als 183 Tage pro Jahr im betreffenden Tätigkeitsstaat aufhält. Dazu darf der Lohn für die Tätigkeit nicht von einem Firmen im Tätigkeitsstaat überwiesen werden und der Arbeitgeber darf auch nicht dort ansässig sein.
Unser Tipp:
Erfolgt keine Besteuerung im Inland, so führt der Arbeitslohn aufgrund des Progressionsvorbehalts zu einer höheren Steuerlast.
Auslandsverluste
Hat ein Steuerpflichtiger im Ausland negative Einkünfte zu verbuchen, so können diese im Inland nicht uneingeschränkt steuerlich berücksichtigt werden. Bei bestimmten negativen Einkünften ist nach § 10d EStG ein zwischenstaatlicher Verlustausgleich beziehungsweise ein Verlustabzug ausgeschlossen; jedoch dürften diese negativen Einnahmen mit positiven Einnahmen derselben Einkunftsart und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Dies gilt für Verluste, die aus im Ausland belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und aus im Ausland belegenen gewerblichen Betriebsstätten und aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwertes von zu einem Betriebsvermögen gehörigen Anteilen an Körperschaften resultieren. Auch negative Einkünfte in Fällen des § 17 EStG bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und Verluste aus Beteiligungen an Handelsgewerben als stiller Gesellschafter aber auch aus partiarischen Darlehen zählen zu dieser Fallgruppe, ebenso wie Verluste aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen beziehungsweise von Sachinbegriffen. Dagegen sind negative Einnahmen, welche aus gewerblichen Betriebsstätten im Ausland stammen, deren Gegenstand fast ausschließlich oder einzig in der Eigenproduktion und Lieferung von Waren, Gewinnung von Bodenschätzen sowie in der Bewirkung betrieblicher Leistungen liegt, nicht von dem Verlustausgleichs- und -abzugsverbot betroffen.
Ausschlussumsätze
Tätigt ein Firmen Umsätze, welche gemäß § 4 Umsatzsteuergesetz steuerfrei wurden, so ist für diese Umsätze der Vorsteuerabzug bei bestimmten Bedingungen versagt. Um den Vorsteuerabzug festzustellen muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen Abzugsumsätzen einerseits und Ausschlussumsätzen andererseits. Für Abzugsumsätze ist ein Vorsteuerabzug zulässig, während er für Ausschlussumsätze versagt bleibt. Zu den in § 15 Abs. 3 UStG erwähnten Abzugsumsätzen, von denen die Vorsteuer abziehbar ist, gehören neben Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen auch Reiseleistungen an Endverbraucher und an Firmen sowie Finanz- und Versicherungsleistungen für Gegenstände, welche in ein Drittlandsgebiet ausgeführt werden. Steuerfreie Umsätze, welche in § 15 Abs. 3 UStG nicht aufgezählt wurden, sind als Ausschlussumsätze. Darüber hinaus wurden auch solche Umsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, welche steuerfrei wären bei Ausführung im Inland, und auch unentgeltliche Leistungen, die, falls dafür ein Entgelt zu zahlen gewesen wäre, steuerfrei wären.
Außergewöhnliche Belastung
Als außergewöhnliche Belastungen gelten Zahlungen, die einem Steuerpflichtigen anfallen und die höher sind als die der überwiegenden Mehrheit von Steuerpflichtigen mit den gleichen Vermögensverhältnissen und dem gleichen Familienstand. Diese können dann steuerlich zählend gemacht werden. Hierzu können die über dem zumutbaren liegenden Belastungen von den erzielten Einkünften abgezogen werden.
Unser Tipp:
Die Höhe der zumutbaren Belastung errechnet sich aus dem im Jahr erzielten Einkommen und den Familienverhältnissen. So sind beispielsweise für Steuerpflichtige mit einem jährlichen Einkommen von bis zu 15.340 Euro und einer Anwendung der Grundtabelle Zahlungen von 5 Prozent des Jahreseinkommens als zumutbar. Wurden ein und zwei Kinder vorhanden wären es zwei und bei mehr als zwei Kindern noch ein Prozent des erzielten Einkommens.
Außerordentliche Einkünfte
Zu den außerordentlichen Einkünften zählen Veräußerungsgewinne, beispielsweise bei einer Betriebsveräußerung, Entschädigungen, die zum Beispiel für die Einhaltung eines jeden Wettbewerbsverbotes und für die Aufgabe einer Tätigkeit überwiesen werden, aber auch Nutzungsvergütungen aber auch Zinsen, falls es sich um eine Nachzahlung für mehr als drei Jahre handelt. Auch die Vergütung einer mehrjährigen Tätigkeiten und Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wurden außerordentliche Einnahmen. Für außerordentliche Einnahmen wird ein ermäßigter Steuersatz angewandt (Fünftelungsmethode).
Auswärtstätigkeit
Von einer Auswärtstätigkeit spricht man immer dann, sobald diese außerhalb der Wohnung eines jeden Mitarbeiters sowie der regelmäßigen Arbeitsstätte stattfindet. Zudem zählen auch ständig wechselnde Tätigkeitsorte, die auf der beruflichen Tätigkeit beruhen und auch Tätigkeiten auf einem Fahrzeug als Auswärtstätigkeit.
Für Auswärtstätigkeiten gilt, dass Kosten für Fahrt und Übernachtung sowie ein pauschaler Satz für die Verpflegung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dabei kann die Verpflegungspauschale nur für die ersten drei Monate angesetzt werden, während die Kosten für Fahrt und Übernachtung auch länger als Werbungskosten aufgeführt werden dürfen.
Unser Tipp:
Findet die Übernachtung im Ausland statt, dann müssen die tatsächlich angefallenen Kosten als Werbungskosten angesetzt werden. Anstatt jedes Abzugs als Werbungskosten ist auch eine Erstattung durch den Arbeitgeber möglich.