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V
Verbilligte Vermietung
Einkünfte, die aus einer Vermietung und Verpachtung zu Buche schlagen, sind einkommenssteuerpflichtig. Kommt es im Rahmen der Einkunftserzielung zu Kosten, können diese als Werbungskosten angegeben werden. Zu Abweichungen kommt es bei einer sogenannten verbilligten Vermietung. Der Bundesfinanzhof hat am 5. 11. 2002 ein Urteil über die Möglichkeit von Werbungskosten im Rahmen einer verbilligten Vermietung gesprochen. Entsprechend ist die Anwendung von Werbungskosten nur dann machbar, falls die Miete mindestens 75 Prozent des ortsüblichen Mietzinses beträgt. Beträgt die erhobene Miete nur zwischen 50 und 75 Prozent der ortsüblichen Miete, so muss die Ertragsprognose überprüft werden. Verläuft diese positiv, so können die Werbungskosten in voller Höhe angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, so müssen die Werbungskosten in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufgesplittet werden. Die Werbungskosten können dann lediglich für den entgeltlichen Teil steuerlich berücksichtigt werden. Bei einem Mietzins von weniger als 50 Prozent der ortsüblich verlangten Mieten muss generell eine Aufteilung der Werbungskosten durchgeführt werden.
Verbrauchssteuer
Zu den Verbrauchsteuern (indirekte Steuern) zählen all jene Steuern, welche Waren zum Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind. Beim Kauf der Ware zahlt der Endverbraucher die Steuer mit. Zur Gewährleistung der Steuererhebung werden sie beim Produzenten und dem Verkäufer erhoben. Beispiele für Verbrauchsteuern wurden die Umsatzsteuer, Mineralölsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer beziehungsweise auch die Alkoholsteuer. Es gibt vier verschiedene Gruppen der Verbrauchssteuern, die sich wie folgt unterscheiden: Steuern, die nur dem Bund zustehen wie z.B. Tabaksteuer, Brandweinsteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer und Kaffeesteuer. Steuern, die nur dem jeweiligen Bundesland zustehen, ist die Biersteuer. Steuern, die dem Bund als auch den Ländern zustehen, ist die Einfuhrumsatzsteuer. Sowie Steuern die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehen, wurden Getränkesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer und Jagd- und Fischereisteuer.
Vergleichsmiete
Als Vergleichsmiete beziehungsweise ortsübliche Miete wird diejenige Miete beschreibt, die üblicherweise für eine nach Art, Größe, Baujahr, Ausstattung und Beschaffenheit aber auch Lage vergleichbare Wohnung vereinbart wird.
Verjährung
Durch eine Verjährung erlischt der Anspruch auf eine Steuerschuld des Staates gegenüber einem Steuerzahler. Unterschieden wird dabei zwischen einer Festsetzungsverjährung sowie einer Zahlungsverjährung.
Eine Festsetzungsverjährung gilt unter anderem bei der Festsetzung der Steuermessbeträge aber auch der Besteuerungsgrundlage. Dazu gilt die Festsetzungsverjährung auch bei einigen steuerlichen Nebenleistungen, falls es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Beginn der Festsetzungsverjährung ist immer das Ende des Kalenderjahres in die Steueransprüche entstanden sind. Durch eine Anlaufhemmung kann sich der Beginn der Festsetzungsverjährung verzögern. Diese kommt zur bei Verkehrs- und Besitzsteuern zur Anwendung, sofern dazu eine Steuererklärung erforderlich ist. In diesen Fällen startet die Festsetzungsfrist erst zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Für Zölle und Verbrauchssteuern beträgt die Festsetzungsfrist ebenso wie für Zinsen und Kosten einer Vollstreckung ein Jahr. Für Besitz- und Verkehrssteuern gilt eine Frist von 4 Jahren.
Als Zahlungsverjährung gilt für Steueransprüche eine Frist von 5 Jahren. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld fällig war. Mahnungen sowie Zahlungsaufschübe und Stundungen unterbrechen die Frist ebenso wie Konkursanmeldungen, Vollstreckungen oder Ermittlungen zum Wohnsitz des Steuerpflichtigen. Dabei startet die Frist nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden wieder neu.
Verlustrücktrag
Wenn sich Verluste bei der Bestimmung des gesamten Betrages aller Einkünfte nicht mehr ausgleichen lassen, dürfen sie unter bestimmten Rahmenbedingungen vom Gesamtbetrag des Vorjahres abgezogen werden. Für Einzelpersonen gilt ein Höchstbetrag von 511.500 Euro, für Ehegatten das Doppelte. Außerdem ist der Verlustrücktrag vorrangig vor außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben vorzunehmen. Meist erfolgt diese Prozedur von Amts wegen und ein Verzicht ist nur auf Antrag machbar. Der Steuerpflichtige könnte ebenso erhalten, dass nur eine bestimmte Summe als Verlustrücktrag sindd gemacht wird. Ein unbeschränkter Verlustrücktrag ist nur in der Zusammenfassung der gleichen Einkunftsart möglich. Alle anderen Formen unterliegen einer betragsmäßigen Beschränkung.
Verlustvortrag
Bis zum Jahr 2003 gab es die Möglichkeit, im dem entsprechenden Veranlagungszeitraum entstandene Verluste mit in der Zukunft liegenden Einnahmen unbegrenzt ausgleichen zu können. Ab dem 01. Januar 2004 existieren allerdings für den Verlustvortrag gravierende Beschränkungen. Entsprechend wurden nur noch Verlust bis zu einer Million Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise zwei Millionen Euro bei Ehepaaren vollständig abzugsfähig. Darüber hinaus gehende Beträge wurden nur noch bis zu 60 Prozent absetzbar. Die Feststellung des Verlustvortrages erfolgt immer am Ende des betreffenden Veranlagungszeitraumes und gesondert.
Verlustzuweisungsgesellschaften
Mit Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes wurden negative Einkünfte (Verluste) aus Modellen wie Verlustzuweisungsgesellschaften nicht abzugsfähig. Somit können Verluste aus Beteiligungen nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden, sobald die Einkunftsquelle in erster Linie erworben und begründet wurde, um steuerliche Vorteile zu erzielen. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Verlustabzug nach § 10d. Lediglich Gewinne aus dieser Einkunftsquelle, welche im Jahr zuvor beziehungsweise im folgenden Jahr erwirtschaftet wurden, können mit Verlusten aus der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft ausgeglichen werden. Von der Beteiligung zur Erzielung steuerlicher Vorteile wird vor allem ausgegangen, wenn die Gesellschaft, Gemeinschaft, dem Betriebskonzept und der Betriebsführung nach eine Rendite nach Steuern erwirtschaften soll, die mehr als doppelt so hoch ist, wie die Rendite vor Steuern beziehungsweise wenn die Kapitalanlage mit der Aussicht auf steuermindernde Verlustzuweisungen angeboten wurde.
Unser Tipp:
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Finanzbehörden auch bei geschlossenen Immobilienfonds eine Verlustzuweisungsgesellschaft annehmen.
Vermächtnisnießbrauch
Nießbrauch definiert sich als das Nutzungsrecht an einer Sache. So darf durch den Eigentümer eines jeden Hauses einer dritten Person Nutzung der Immobilie erlangen. Der dritten Person wird das Recht eingeräumt, die Immobilie entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen. Dies bennent der Staat als Nießbrauch. Bei entgeltlicher Überlassung wurden Leistungen und Gegenleistung miteinander abgewogen. Bei einer teilentgeltlichen Nutzung jedoch ist der Wert nur teilweise ausgeglichen. Bei einer unentgeltlichen Nutzung definiert sich der Nießbrauchwert mit 10 Prozent. Der Erblasser kann bestimmen, dass sein Nachlass einer dritte Person zur Nießung überlassen werden soll. Dies nennt sich Vermächtnisnießbrauch. Bei der Vermietung und Verpachtung des Gebäudes entstehen dem Nießbraucher Einkünfte, welche steuerpflichtig sind. Jedoch dem Eigentümer keine. Werbungskosten aus Anschaffungs- und Produktionskosten können nicht sindd gemacht werden. Nachträgliche Kosten zur Erhaltung des Gebäudes können nur geltend gemacht werden, wenn der Nießbraucher jene Kosten auch tatsächlich zahlt.
Vermietungseinkünfte
Die Vermietungseinkünfte werden im Steuerrecht als „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“ beschreibt. Sie zählen als Einkommen nach dem Paragrafen 2 des Einkommenssteuergesetzes der Steuerpflicht und werden zu den so erwähnten Überschusseinkünften gerechnet. Auf welche Art sie berechnet und versteuert werden, ist im Paragrafen 21 der gleichen Rechtsnorm geregelt.
Die Vermietungseinkünfte werden in vier verschiedene Kategorien unterteilt. Sie resultieren aus unbeweglichem Vermögen, zu dem neben Grundstücken und Gebäuden auch Schiffe gerechnet werden. Letzteres setzt allerdings voraus, dass diese Wasserfahrzeuge im Schiffsregister eingetragen sein müssen. Auch Einnahmen aus der entgeltpflichtigen Leihe von Betriebsvermögen werden zu den Vermietungseinkünften gerechnet. Die dritte Gruppe der Vermietungseinkünfte gibt es in den Einahmen, die aus der befristeten Überlassung von Rechten entstehen. Dabei kann es sich genauso gut um die Nutzung von Patenten wie um die Nutzung von Aufführungsrechten in der Medienbranche handeln. Auch Einnahmen, die aus dem Verkauf von Mietforderungen und Pachtforderungen entstehen, wurden in der Einkommenssteuer als Vermietungseinkünfte mit erklären, falls sie nicht als Veräußerungsgewinne anderweitig in die Steuer eingeflossen wurden.
Von den vereinnahmten Entsind aus der Vermietung und Verpachtung können vor der steuerlichen Berücksichtigung verschiedene Kosten abgezogen werden. Als Werbungskosten werden hier alle nicht im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umlegbaren Verbrauchskosten angerechnet. Auch die Abschreibungen auf die Gebäude, Schiffe und vermieteten Teile des Betriebsvermögens mindern die Vermietungseinkünfte. Auch die Finanzierungskosten für das vermietete Objekt können steuerlich als Abzugsposten sindd gemacht werden. Hinzu kommen die Kosten für die Versicherung des vermieteten Objekts aber auch die öffentlichen Lasten etwa in Form der Grundsteuer. Kosten für die laufende Instandhaltung sowie die Instandsetzung mindern die Vermietungseinkünfte ebenfalls. Fallen für die Vermietung Anwaltskosten an, können diese genau wie die Kosten für die Verwaltung der Mietverträge gleichfalls als Werbungskosten mit sindd gemacht werden.
Eine Ausnahme bei der Anrechnung der Werbungskosten bei der Vermietung und Verpachtung entsteht dann, wenn die Objekte zu einem deutlich niedrigeren Preis als marktüblich überlassen werden. Davon geht der Fiskus dann aus, sobald zwei Drittel des ortsüblichen Preises unterschritten werden. Dann werden die aufgeführten Werkungskosten bei den Mieteinkünften nur mit dem Prozentsatz angerechnet, den die vertraglich vereinbarte Miete am ortsüblichen Preis ausmacht.
Sonderregelungen gibt es bei der Einkommenssteuer auch bei den „anschaffungsnahen Kosten“. Sie werden den Kosten des Erwerbs zugerechnet und werden steuerlich über die Abschreibungen mit festgehalten. Das ist dann der Fall, falls Investitionsvorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf getätigt werden, und sie vom Umfang her 15 Prozent des Kaufpreises überschreiten.
Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen können als Werbungskosten zu den Vermietungseinkünften auch die Kosten anerkannt werden, die im zusammenhang mit der Teilnahme an Eigentümerversammlungen anfallen. Dazu zählen nicht nur die Kosten für die An- und Abreise, sondern auch eventuelle Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung.
Vermietung/ gegenseitig
Gegenseitige Vermietung von Wohnobjekten nennt sich Überkreuzvermietung. Ein Beispiel wäre, dass eine Person die eigene Immobilie nicht selbst bewohnt, sondern an eine zweite Person vermietet. Im Gegenzug vermietet diese zweite Person nun ihrerseits die eigene Immobilie an die erste Person. Es werden nur Kosten anerkannt, sobald die Immobilie zur Erzielung von Einnahmen bewohnt wird. Demzufolge können keine Werbungskosten sindd gemacht werden, wenn die Immobilie eigen benutzt wird. Durch die Überkreuzvermietung können nun Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Unser Tipp:
Jene Wohnobjekte, welche in großer räumlicher Distanz voneinander liegen, eine unterschiedliche Größe besitzen und mehr auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers zugeschnitten sind, können überkreuz vermietet werden.
Vermietung/ Zwei-Konten-Modell
Falls auf einem Konto alle Einnahmen eingehen und auf einem weiteren Konto, welches keinerlei Guthaben enthält, nur Ausgaben getätigt werden, spricht man von einem Zwei-Konten-Modell. Das Zwei-Konten-Modell ermöglicht vor allem Vermietern einen höheren Abzug der Werbungskosten. So lassen sich die Ausgaben über ein Konto fremdfinanzieren, wodurch Zinsschulden entstehen, welche wiederum als Werbungskosten sindd gemacht werden können. Die Mieteinnahmen fließen regelmäßig auf das zweite Konto.
Vermögensteuer
Mit Wirkung vom 01.01.1997 ist die Vermögensteuer für verfassungswidrig erklärt worden. Da es bislang nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung der Vermögensteuer kam, wird sie nicht mehr erhoben.
Vermögensübertragung
Eine Vermögensübertragung könnte entweder eine Voll- und eine Teilübertragung sein. Eine Vollübertragung ist eine Verschmelzung und eine Teilübertragung ist eine Aufspaltung. Ein Rechtsträger hat die Möglichkeit sein gesamtes Vermögen auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. Dieses ist unter Auflösung ohne Abwicklung möglich. Entscheidend dabei ist, dass hierfür eine Gegenleistung für die anderen Anteilsinhaber erfolgen muss, welche jedoch nicht aus Anteilen beziehungsweise Mitgliedschaften bestehen darf. Bei einer Teilübertragung ist es möglich, das Vermögen durch eine zeitgleiche Übertragung einzelner Vermögensteile auf andere Rechtsträger aufzuspalten. Dazu gibt es ebenfalls die Möglichkeit, nur einen und auch mehrere Teile des Vermögens zur Übertragung abzuspalten. Als dritte Variante können ein beziehungsweise mehrere Teile gegen Gewährung einer Gegenleistung aus dem Vermögen ausgegliedert werden.
Vermögenswirksame Leistungen
Seit 2004 beträgt die Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen nur noch 18 Prozent statt wie bisher 20 Prozent. Der dabei sindde Höchstbetrag wurde von bisher 208 Euro auf neu 400 Euro gesenkt. Das zu versteuernde Einkommen darf nicht über 17.900 Euro liegen. Für in Verbindungveranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag, also 35.800 Euro. Diese Summe kann erreicht werden, sobald der Bruttolohn zwischen 20.000 bis 40.000 liegt. Der Bruttoarbeitslohn könnte erhöht werden, wenn die Werbungskosten über dem Pauschalbetrag von 1.055 Euro und die Sonderausgaben über dem Pauschalbetrag von 36 Euro liegen. Zur Erlangung dieser Sparzulagen, muss die Anlage VL der jährlichen Einkommenssteuererklärung beiliegt werden. In aller Regel wird dem Mitarbeiter unaufgefordert die Anlage VL durch die Bank übersandt. Wenn dies nicht der Fall ist, darf beim zuständigen Finanzamt diese angefordert werden. Ohne diese Anlage könnte die Mitarbeitersparzulage nicht berücksichtigt werden. Sieben Jahre nach Abschluss des Bausparvertrages oder bei Zuteilung des Bausparvertrages wird die Förderung ausbezahlt.
Verpflegungsmehraufwand
Wer über einen längeren Zeitraum von seinem Wohnort und Arbeitsplatz entfernt ist, kann einen Verpflegungsmehraufwand in steuerlichen Abzug bringen. Bedingung hierfür ist, die Abwesenheit dient zur Einkunftserzielung. Die Kosten einzeln nachzuweisen ist nicht nötig. Es zählen die Pauschsätze für Verpflegung und diese können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Verpflegungsmehraufwand berechnet sich nach der Dauer der Abwesenheit. Nachfolgende Pauschbeträge können sein: für eine mindeste Abwesenheit ab 24 Stunden einen Pauschbetrag von 24 Euro, für eine mindeste Abwesenheit von 12 Stunden einen Pauschbetrag von 12 Euro und für eine mindeste Abwesenheit von 8 Stunden einen Pauschbetrag von 6 Euro. Für Auslandsreisen sind je nach Land und Dauer andere Pauschalbeträge..
Unser Tipp:
Liegt ein zwingender dienstlicher Grund für die Mitnahme einer zweiten Person vor, können die Verpflegungskosten auch für die Begleitperson sindd gemacht werden. Ein Grund könnte beispielsweise sein, das wird eine Sekretärin beziehungsweise einen Fahrer während der Auswärtstätigkeit benötigt wird.
Versandhandelsregelung
Die Versandhandelsregelung muss immer dann beachtet werden, sobald ein Unternehmen des Versandhandels Waren an eine Privatperson und ein Firmen in einem anderen Staat der Europäischen Union liefert. Als Ausführungsort der Lieferung zählt dabei immer der Ort, an dem die Beförderung oder auch die Versendung endet. Allerdings gilt diese Regelung nur für die Lieferung von fertigen Waren mit der Ausnahme von Fahrzeugen. Zudem gilt die Versandhausregelung nicht für die Lieferung von verwendeten Waren. Wird die Ware vom Käufer im Ursprungsland abgeholt, so erfolgt im betreffenden Land auch die Versteuerung.
Um die Versandhausregelung anzuwenden, darf der Abnehmer die Kaufsschwelle seines jeden Mitgliedslandes nicht überschritten haben und es darf auch kein Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle bestehen. Dabei ist der Lieferer zumeist dazu gezwungen, den Angaben des Käfers Glauben zu schenken. Erfolgt die Lieferung an eine Privatperson, so bleibt die Kaufsschwelle unberücksichtigt. Sollte es sich bei der Lieferung um Waren handeln, auf die eine Verbrauchssteuer erhoben wird, so erfolgt die Versteuerung durch das Bestimmungsland.
Verträge zwischen Angehörigen
Verträge zwischen nahen Angehörigen können immer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutetet die getroffenen Vereinbarungen muss denen entsprechen, welche fremden Personen üblich wurden. Dazu muss der Vertrag auch tatsächlich durchgeführt werden. So muss ein Arbeitsvertrag zum Beispiel ernsthaft vereinbart und gemäß den getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden. Wird der Arbeitsvertrag zwischen Eltern und Kindern geschlossen, ist eine Mindestvergütung von 100 Euro zu vereinbaren.
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen werden nur dann steuerlich anerkönntet, falls im Vertrag ein marktüblicher Zinssatz vereinbart wurde. Auch die restlichen Vereinbarungen wie Laufzeit und Fälligkeit müssen den allgemein zählenden Regeln eines jeden Darlehensvertrags zwischen Fremden entsprechen. Dazu müssen alle Zahlungen für Tilgungen und Zinsen fristgerecht erfolgen.
Werden Mietverträge zwischen nahen Angehörigen geschlossen, so müssen diese alle notwendigen Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere die Lage und Größe der Wohnung, die Höhe der Miete sowie der Beginn des Mietverhältnisses. Die Höhe der Miete muss dabei mindestens 50 Prozent der ortsüblich zu zahlenden Miete betragen. Hierzu wird der Mietspiegel des jeweiligen Ortes herangezogen.Für den Fall, dass das Finanzämter den Mietvertrag nicht anerkennen, führt dies zwangsläufig dazu, dass auch der Werbungskostenabzug für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versagt wird.
Vertreter
Wer als Vertreter für natürliche beziehungsweise juristische Personen fungiert, muss auch gewisse steuerliche Pflichten erfüllen. Vertreter können sein: Vertreter von juristischen wie natürlichen Personen sowie nichtsrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die Steuern müssen aus denjenigen Mitteln aufzubringen sein, welche von den Vertretern verwaltet werden. Sollten nichtrechtsfähige Personenvereinigungen kein Führungspersonal haben, so haben alle Mitglieder beziehungsweise Gesellschaft die Steuerpflicht zu erfüllen, da das Finanzamt sich an alle beteiligten Personen halten kann. Bei nicht rechtsfähigen Vermögensmassen gilt, das sämtliche Personen, welches das Vermögen zusteht ihre Steuerpflicht erfüllen. Bei Vermögensverwaltungen von dritten Eigentümern handeln die jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Bei einer Beendigung der Vertretungsmacht gilt bis zum Stichtag des Ausscheidens die Steuerpflicht.
Vorsorgeaufwendungen
Als Vorsorgeaufwendungen gelten beispielsweise Beiträge für eine gesetzliche Rentenversicherung und auch landwirtschaftliche Alterskasse. Zudem werden auch solche Beiträge als Vorsorgeaufwendungen angesehen, die in berufsständische Versorgungseinrichtungen einüberwiesen werden, die ähnliche Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung erbringen. Auch Beiträge, welche zum Aufbau einer kapitaldeckenden Altersvorsorge eingesetzt werden sind als Vorsorgeaufwendungen. Hierzu kommen noch solche Beiträge, die für eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit sowie Risikolebensversicherungen. Seit dem 01.01.2005 gibt es für Beiträge zu Kapitallebensversicherungen keine steuerlichen Ermäßigungen mehr.
Für Zahlungen für die Altersvorsorge gilt seit dem 01.01.2005 eine Steuerbefreiung von 60 Prozent eines maximalen jährlichen Wertes von 20.000 Euro. Dieser Anteil wird schrittweise angehoben, bis 2025 100 Prozent erreicht wurden. Damit Steuerpflichtige durch die neuen Regelungen nicht benachteiligt werden, wird eine Günstigerprüfung durchgeführt. Sollte es durch die neuen Regelungen zu einer Verschlechterung kommen, werden die alten Regelungen genutzt.
Bei allen anderen Vorsorgeaufwendungen für Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, können die Beiträge bis zu einem höchstensen Wert von 1.500 Euro pro Jahr steuerlich sindd gemacht werden, falls Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung oder ein Beihilfeanspruch gibt es. Steuerpflichtige, die ihre Beiträge zur Krankenversicherung komplett alleine aufbringen müssen, können bis zu 2.400 Euro pro Jahr absetzen. Bei Ehepaaren, welche gemeinsam veranlagt werden, verdoppeln sich die höchstens absetzbaren Beträge.
Vorsorgepauschale
Falls ein Arbeitslohn beziehender, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Bürger keine Aufwendungen, die zu einem erhöhten Steuerabzug führen würden, nachweist, greift automatisch die sogenannte Vorsorgepauschale. In besonderen Fällen kann die Versorgungspauschale auch 20 Prozent vom Arbeitsentgelt betragen. Das gilt insfestgelegte für Mitarbeiter, die im vergangenen Kalenderjahr beitragsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, deren Arbeitgeber einen Antrag auf Versicherungsbefreiung gestellt und erfolgreich umgesetzt hat, beziehungsweise deren Aufgabe der Arbeitsstelle eine Abfindung und ersatzweise eine lebenslange Versorgung nach sich zieht. Ab dem 01 Januar 2005 hat sich die Rechtslage geändert: Die Versorgungspauschale hat von nun an einen Höchstbetrag von 1500 Euro. Sie errechnet sich aus der Summe des 50-prozentigen Beitrages zur Rentenversicherung und elf Prozent Arbeitsentgelt. War dieser Arbeitnehmer während des gesamten Jahres beziehungsweise in Teilen davon auf Arbeitgeberantrag und aufgrund gesetzlicher Regelungen von der Zahlung der Versicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung befreit beziehungsweise erhält er im Falle seines Ausscheidens aus dem Betrieb ein lebenslängliches Auskommen beziehungsweise eine dem entsprechende Abfindung, beträgt die Versorgungspauschale nur noch 11 Prozent vom Arbeitsentgelt und höchstens 1500 Euro.
Vortragstätigkeit
Erzielt ein Steuerzahler aus einer Vortragstätigkeit Einnahmen, so unterliegen diese in bestimmten Fällen nicht der Umsatzsteuer. Dies trifft zu, wenn die Einnahmen mit Kursen, Vorträgen und anderen wissenschaftlichen oder belehrenden Veranstaltungen erzielt werden, die eine juristische Personen des öffentlichen Rechts, eine Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder eine Volkshochschule durchführt, und falls die Einnahmen überwiegend für die Deckung von Kosten verwendet werden. Dasselbe gilt, wenn die Veranstalter Einrichtungen wurden, welche gemeinnützigen Zwecken oder aber Zwecken von Berufsverbänden dienen.
Vorweggenommene Erbfolge
Von einer vorweggenommenen Erbfolge spricht man immer dann, wenn bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers Vermögen übertragen wird. Eine vorzeitige Übertragung empfiehlt sich vor allem bei großen Vermögen, da die dazu sindden Freibeträge alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Um in den vollen Genuss der Freibeträge zu kommen, darf folglich alle 10 Jahre eine dem Freibetrag entsprechende Summe an den Erben übertragen werden. Für Kinder gilt der Freibetrag sowohl für ein Erbe vom Vater wie auch von der Mutter. Diese können folglich alle 10 Jahre sowohl 205.000 Euro vom Vater wie auch von der Mutter steuerfrei übertragen bekommen.
Nach Möglichkeit sollten sogenannte Kettenschenkungen jedoch vermieden werden. Diese liegt beispielsweise vor, sobald zunächst der Vater einen Wert auf die Mutter überschreibt und damit die Bedingung verknüpft, dass diese den betreffenden Betrag auf den Sohn übertragen muss. Dieser Vorgang darf von den Finanzbehörden als Umgehungsversuch gewertet werden, wodurch die Gefahr gibt es, dass der Freibetrag gestrichen wird. Aus diesem Grunde sollten Verpflichtungserklärungen bei einer Überschreibung immer unterlassen werden. Ebenfalls ist eine sofortige Weitergabe und auch die Überschreibung von identischen Beträgen vermieden werden. Wie bei einer gemischten Schenkung mit einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil verfahren wird, darf aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. 2. 2007 entnommen werden.