Sonderabschreibung für Mietwohnungen
29/02/2016Begriffe A
08/01/2020Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, heißt es. In der Geschäftswelt sind Geschenke für loyale Kunden oder attraktive Interessenten nicht wegzudenken. Ein Geschenk ist eine individuelle Aufmerksamkeit, die dem Beschenkten Wertschätzung entgegenbringt und ihm das Gefühl bestätigt, für den Geschäftsinhaber wichtig zu sein. Bisher waren Geschenke bis zu einem Betrag von 35 Euro steuerlich begünstigt. Allerdings ist der Bundesfinanzhof (BFH) offenbar der Meinung, dass man Kunden und Interessenten nicht so verwöhnen soll und hat die Begünstigung für Geschenke reduziert.
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, getreu diesem Motto entschied der BFH in seinem Urteil IV R 13/14 vom 30.03.2017, dass noch kleinere Geschenke die Freundschaft wohl noch stärker erhalten. Der BFH hat in einem Urteil entschieden, dass auch die Pauschalsteuer auf die Geschenke ein „Steuergeschenk“ ist und damit in die Bemessungsgrundlage von EUR 35,00 einbezogen werden muss. An Kreativität hat es den Steuerbehörden noch nie gemangelt, wenn es darum ging, den Bürgern und Unternehmen Steuern und Abgaben aufzuerlegen. Das oben genannte Urteil ist ein typisches Beispiel dafür, wie kurzsichtig die Beamten manchmal sind.
Geschenke können beim Beschenkten zu einer einkommenssteuerpflichtigen Einnahme führen. Um das zu vermeiden, kann der Schenkende diese Steuerpflicht übernehmen und 30% Pauschalsteuer auf den Wert des Geschenkes entrichten. Das klingt erstmal unspektakulär. Aber das ist es nicht. Geschenke waren früher bis zu einem Betrag von 35 Euro pro Jahr und Begünstigtem als Betriebsausgaben absetzbar. Für den Beschenkten war das Geschenk steuerfrei.
Nach dem Urteil wird die Pauschalsteuer fällig und da ein Geschenk seinen Zweck verfehlt, wenn der Beschenkte darauf Steuern zahlen müsste, wird es der Regelfall sein, dass der Schenkende die Steuer übernimmt. Allerdings kommen auf die 30% Pauschalsteuer noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer dazu, so dass der Gesamtbetrag der Abgaben bei 33,75% liegt. Damit reduziert sich der Nettogeschenkbetrag von 35 Euro auf 26 Euro. Sprich, die Geschenke werden kleiner.
Der BFH begründet dieses Urteil damit, dass verhindert werden soll, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt würde und dass dies der Bekämpfung des sog. „Spesenunwesens“ diene. Ob dies zutrifft oder ob es wieder einmal nur darum geht, dem gebeutelten Staatshaushalt etwas mehr Geld einzubringen, muss sich jeder selbst beantworten. Bei 35 Euro pro Jahr und Nase klingt dieses Argument jedenfalls ein wenig fadenscheinig.
Sind 35 Euro pro Jahr und Nase für ein Geschenk denn so viel? Geschenke erzeugen in der Geschäftswelt bei den Beschenkten Loyalität, erhöhen Umsätze, damit Einkommen und unter dem Strich auch Steuern, die aus diesen höheren Einkünften resultieren. Natürlich bleibt nun abzuwarten, ob die Unternehmer es bei den 35 Euro belassen und die Steuer aus eigener Tasche oben drauflegen. Wahrscheinlicher ist wohl, dass der Schenkungsbetrag um die Steuern gemindert wird. Und es bleibt abzuwarten, ob noch kleinere Geschenke die Freundschaft ebenso erhalten, wie Größere. Allerdings gibt es noch ein Problem. Was ist mit den Unternehmern, die spezielle Geschenkartikel produzieren ließen und davon noch größere Lagerbestände haben? Sollen diese Artikel nun entsorgt werden? Hier wird der Gönner kaum eine Wahl haben, als die anfallende Steuer draufzupacken.
Man fragt sich, wer auf so etwas kommt. Gibt es unter den verantwortlichen Richtern keinen, der sich freut, wenn er als Kunde beschenkt wird? Oder handelt es sich bei den Entscheidungsträgern vielleicht um verbitterte und unbeliebte Mitbürger, die außer Pfennigartikeln noch nie beschenkt wurden? Man weiß es nicht. Rational gesehen, muss man sich fragen, ob die Richter nichts Wichtigeres oder Besseres zu tun haben, wenn sie sich für so eine Lapalie Zeit nehmen können. Dieses Urteil kann man nur als eine Schande und ein Armutszeugnis für Deutschland bezeichnen. Es erschwert den Unternehmern das Wichtigste, die Kundenbindung. Und das kann die Umsatzsituation negativ beeinflussen. Bravo!
Das Urteil des BFH ist noch nicht veröffentlicht im Bundessteuerblatt. Wird es vom Finanzminister dort aufgenommen, dann hat die Finanzverwaltung dieses Urteil für alle Fälle anzuwenden! Dem Finanzminister bzw. Frau Merkel ist anzuraten, dieses Urteil nicht für allgemein gültig zu erklären, ansonsten sollten Unternehmer tatsächlich mal wieder auf die Straße gehen, um zu signalisieren: „Bis hierhin, aber nicht weiter! Es reicht!“
Foto: Bernd Liebl, Magdeburg