Begriffe S
08/01/2020Begriffe U
08/01/2020Navigation: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | Z
T
Tafelgeschäfte
Tritt der Bankkunde bei Wertpapiergeschäften namentlich nicht in Erscheinung, spricht das Gesetz von sogenannten Tafelgeschäften. Die Erledigung von Tafelgeschäften erfolgt am Bankschalter, wobei keinerlei Konto involviert ist. Auf Kapitalerträge aus Tafelgeschäften erhebt die Bank automatisch 35 Prozent Zinsabschlag, um ihn einfach an das zuständige Finanzamt zu überweisen.
Unser Tipp
Tafelgeschäfte wurden vor allen Dingen für Personen interessant, die hohen Einkommenssteuersätzen unterliegen. Allerdings sind bei Geschäften, welche einen Wert von 15.338 Euro übersteigen die Anonymitäten der Kunden nicht mehr gewährleistet. In diesen Fällen ist die Bank zur Identifizierung verpflichtet.
Tantiemen
Tantiemen gehören zu den Einnahmen, welche aus einer nicht selbstständigen Arbeit erzielt werden. In den meisten Fällen werden Tantiemen als zusätzliche Vergütungen für Geschäftsführer einer GmbH gezahlt, wobei in der Praxis zwischen Umsatz- und Gewinntantiemen unterschieden wird. Besonders genau wird durch die Finanzbehörden eine Bezahlung von Umsatztantiemen geprüft, da diese auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung verwendet werden können. Hierbei wird allem darauf geprüft, ob diese Umsatztantiemen an einen nicht unmittelbar an der GmbH beteiligten Geschäftsführer ausausgezahlt wurden. Dazu vertreten die Behörden die Ansicht, dass Umsatztantiemen für eine GmbH keinen wirklichen Vorteil bedeuten, da ein höherer Umsatz nicht unmittelbar auch einen höheren Gewinn erzeugt. Dagegen wurden Gewinntantiemen wesentlich unbedenklicher. Für den Fall, dass neben den Gewinntantiemen kein Gehalt bezahlt wird, können diese jedoch ebenfalls für eine verdeckte Gewinnausschüttung genutzt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung könnte auch dann angenommen werden, wenn die gesamten Bezüge inclusive des Arbeitslohns, der Tantiemen aber auch einer Pensionszusage als unverhältnismäßig hoch eingestuft werden. Das sächsisches Finanzgericht hat mit einem Urteil vom 5. 4. 2006 (Aktenzeichen: 6 K 1217/00) festgelegt, dass auch im Falle einer Nichtauszahlung von vertraglich vereinbarten Tantiemen eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Unser Tipp
Liegt die ausgezahlte Gewinntantieme mehr als 50 Prozent über der ausgewiesenen Bilanzsumme, so kann der darüber hinaus gehende Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.
Telearbeit
Die Telearbeit ist sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wie auch als selbstständige Tätigkeit ausführbar. Bei Vorliegen eines jeden Arbeitsverhältnisses werden die benötigten Arbeitsmittel wie Computer, Telefon und Fax in der Regel vom Arbeitgeber gestellt. Ebenso werden die entstandenen Telefonkosten zumeist über den Arbeitgeber abgerechnet. Hier muss eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, dass eine private Nutzung des Telefonanschlusses nicht ermöglicht ist. Dadurch lässt sich das Entstehen jedes geldwerten Vorteils für den abhängig Beschäftigte verhindern. Für den Fall, dass der Arbeitgeber auch die Stromkosten ersetzt handelt, es sich hierbei um einen steuerfreien Auslagenersatz. Dazu ist es jedoch wichtig, dass die für die Ausübung der Tätigkeit angefallenen Stromkosten genau festgestellt werden können. Werden die Stromkosten lediglich pauschal ersetzt, führt dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Entstehen Zahlungen für das benutzte Arbeitszimmer, so zählen diese ebenfalls als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Kosten durch den Arbeitgeber erstattet werden. Verzichtet der abhängig Beschäftigte auf eine Erstattung, so können diese Kosten als Werbungskosten angegeben werden. Hierbei kommen die allgemeingültigen Bestimmungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Anwendung.
Telefonkosten
Mitarbeiter haben die Möglichkeit Telefonkosten als Werbungskosten abzuziehen, sofern diese aus beruflicher Veranlassung entstanden sind. Als Alternative könnte auch eine Kostenerstattung durch den Mitarbeiter erfolgen. Wichtig dabei ist, dass der berufliche Nutzungsanteil immer nachgewiesen werden muss. Dabei wurde der Nachweis zum 01.01.2002 inim Falle, dass vereinfacht, als dass der Mitarbeiter diesen nur für die ersten 3 Monate einzeln nachweisen muss. Anschließend können die entstandenen Kosten für den gesamten Veranlagungszeitraum als Werbungskosten angegeben werden. Zur Erbringung des Nachweises muss sowohl der Tag, an dem das Gespräch stattgefunden hat wie auch die Gebühren, die Dauer des Gesprächs, der Gesprächsteilnehmer und auch dessen Ort angegeben werden. Wird kein korrekter Nachweis erbracht, so können lediglich 20 Prozent der Werbungskosten bis zu einem Maximalbetrag von 20 Euro anerkönntet werden. Zu den Telefonkosten gehören nicht nur die reinen Gesprächskosten, sondern auch Kosten für Anschlussgebühren, Grundgebühren und die verwendeten Geräte. Dagegen können bei einer Erstattung durch den Arbeitgeber lediglich die Gesprächsgebühren berücksichtigt werden.
Unser Tipp
Übernimmt der Arbeitgeber die Telefonkosten, so empfiehlt sich ein Zweitanschluss, von dem aus eine private Nutzung untersagt wird. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die kompletten Telefonkosten erstatten.
Trinkgeld
Seit 01.01.2002 wurden Trinkgelder steuerfrei. Als Trinkgelder sind all jene Einnahmen, welche von Kunden, einem Gast oder Patienten, freiwillig ausgezahlt wird ohne das hierauf ein Rechtsanspruch bestände. Trinkgelder mit Rechtsanspruch wie zum Beispiel Bedienzuschläge im Hotelfach oder Metergeld im Transportwesen, sind in voller Höhe als steuerpflichtiger Lohn anzusehen. Auch bei selbstständigen Personen wie zum Beispiel Maler oder Schlosser sind die Trinkgelder als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu deklarieren.