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08/01/2020Begriffe H
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G
Güterstand
Im Falle, dass kein Ehevertrag geschlossen wurde, der etwas anderes regelt, leben Ehepartner im bürgerlich-rechtlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Abweichend davon können die Ehepartner auch die Gütertrennung vereinbaren. Die Zugewinngemeinschaft endet durch Scheidung und mit dem Tod eines Partners. Falls ein Ehepartner stirbt und der Zugewinn nicht durch eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten ausgeglichen wurde, wird der entsprechende Ausgleichsbetrag nicht von der Erbschaftsteuer belastet. Dasselbe ist auch zutreffend, falls die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet wird; dann ist für den Ausgleichsbetrag keine Schenkungsteuer zu entrichten. In die Zugewinngemeinschaft eingebrachtes und später gekauftes Vermögen der Ehepartner wird durch die Heirat beziehungsweise zum Kaufszeitpunkt nicht zu ihrem gemeinschaftlichen Vermögen. Vielmehr wird das Vermögen eines jeden Ehegatten von diesem selbst in eigener Regie verwaltet. Dabei zählen für beide Ehepartner gewisse Verfügungsbeschränkungen, sodass nicht ein Ehegatte allein über einzelne Haushaltsgegenstände und über das Gesamtvermögen verfügen darf.
Gartenanlage
Entstehen bei der Errichtung eines jeden Wohngebäudes Kosten für die gärtnerische Gestaltung des Grundstückes, so werden diese zu den Produktionskosten hinzugerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, sobald die Kosten für an den Grundstücksgrenzen angepflanzte Hecken, Büsche und Bäume entstanden wurden. Ansonsten zählen Gartenanlagen immer als eigenständiges Vermögensgegenstand.
Können die Gartenanlagen von Mietern mitbenutzt werden und handelt es sich dabei um einen Vorgarten, müssen die Kosten für die Gartenanlagen gleichmäßig auf die regelmäßige Nutzungsdauer von 10 Jahren verteilt werden.
Unser Tipp:
Entstehen Kosten für die Pflege der Gartenanlage beispielsweise durch einen Gärtner, dann können diese sofort abgezogen werden. Dies gilt nicht, sobald die Zahlungen zur Pflege für Gartenanlagen entstanden wurden, welche ausschließlich vom Eigentümer benutzt werden bzw. für solche, welche nicht von einem Mieter benutzt werden dürfen. Diese zählen immer zu den Lebensführungskosten.
Gebrauchtwagenbesteuerung
Große Wichtigkeit findet die Differenzbesteuerung im Handel von verwendeten beweglichen körperlichen Gegenständen, wie zum Beispiel mit einem Gebrauchtwagen. Aufgrund dieser Regelung wird vermieden, dass beim Wiederverkauf nochmals in voller Umsatzsteuer berechnet wird. Zum Erlangen der Differenzbesteuerung müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden. So müssen die Gegenstände beim Gemeinschaftsgebiet gekauft werden, der Verkäufer darf beim Wiederverkauf keine Umsatzsteuer schulden. Entscheidend ist jedoch, dass beim Kauf keine Umsatzsteuer angefallen ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, falls das der Kauf bei einer Privatperson und einem Kleinunternehmen, welche keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen erfolgt ist. Als Widerverkäufer werden Firmen bennent, welche gewerblich benutzte Gegenstände ankaufen und anschließend selbst wieder verkaufen. Bestes Beispiel hierfür wurden Gebrauchtwagenhändler.
Unser Tipp:
Das Besondere an der Differenzbesteuerung ist die Tatsache, dass hier lediglich der Unterschied zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis bei der Umsatzsteuer Berücksichtigung findet. Nutzt das Firmen den gekauften Gegenstand zu eigenen Zwecken oder wird dieser zu privaten Zwecken erworben, dann findet die Differenzbesteuerung keine Anwendung.
Gefahrenzulage
Bekommt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Gefahrenzulage ausgezahlt, so unterliegt diese der Lohnsteuer.
Gehaltsverzicht
Verzichtet ein Mitarbeiter auf einen Teil sjedes Arbeitsentgelts, so unterliegt nur der um eben diesen Teil verminderte Arbeitslohn der Steuerpflicht. Voraussetzung ist, dass der arbeitsrechtliche Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers auf diesen Teil des Lohns erlischt. Falls dafür jedoch eine bestimmte Verwendung wie zum Beispiel die Anlage in einer Versicherung beabsichtigt ist, liegt eine Einkommensverwendung, aber kein Arbeitsentgeltsverzicht vor. In solch einem Fall ist auch der betreffende Teil des Gehalts weiter lohnsteuerpflichtig.
Geldbeschaffungskosten
Geldbeschaffungskosten beziehungsweise Finanzierungskosten sind alle Zahlungen einer Darlehensbeschaffung. Die häufigsten Typen wurden dabei Zinsen, Disagio, Kosten für den Grundbucheintrag bei einer Hypothek aber auch Kreditvermittler-Provisionen. Die Finanzierungskosten gelten dabei als sofort abzugsfähige Werbungskosten und auch Betriebsausgaben. Dies bedeutet, sie reduzieren den jährlichen steuerpflichtigen Gewinn. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Dies gilt nur, sollten die Finanzierungskosten im zusammenhang mit dem Erreichen von Einnahmen stehen. Wird zum Beispiel ein Objekt, das vermietet wird, über ein Darlehen finanziert, dann sind die Kreditzinsen sofort abzugsfähige Finanzierungskosten. Wird das Objekt jedoch ausschließlich dazu verwendet, um selbst darin zu wohnen, so wurden die Kreditzinsen keine Werbungskosten und deshalb nicht mehr abzugsfähig. Sie werden dann Teil der nicht abzugsfähigen Kosten, die für die private Lebensführung notwendig wurden. Sollte ein Käufer jedes Vermögenswertes vom Verkäufer Finanzierungskosten (bestehende Kreditzinsen) übernehmen, so wurden diese Anschaffungskosten und damit voll steuerpflichtig.
Geldbußen
Ordnungs- und Verwarnungsgelder wurden Geldbußen. Sind diese Strafen betrieblich veranlasst, dürfen sie trotzdem nicht als Werbungskosten und Betriebsausgaben sindd gemacht werden. Parkt etwa ein Kurier an unermöglichter Stelle, darf er die Strafgebühr nicht als Betriebsausgabe angeben. Vom Abzugsverbot ausgenommen wurden Geldbußen, die durch Gerichte und staatliche Behörden gegen den Betrieb verhängt werden.
Geldwerter Vorteil
Geldwerte Vorteile sind Vorteile, welche Mitarbeitern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zukommen, ohne dass es sich dabei um Arbeitsentgelt handelt. Darf ein abhängig Beschäftigte beispielsweise einen Firmenwagen auch zu privaten Zwecken nutzen, so gilt der private Nutzungsanteil steuerlich als geldwerter Vorteil. Auch das kostenlose Überlassen von Parkplätzen an abhängig Beschäftigte zur privaten Nutzung gilt als geldwerter Vorteil und ist daher auch lohnsteuerpflichtig.
Gemeinschaftskonten
Verheiratete Personen unterhalten häufig ein Gemeinschaftskonto. Sämtliche Einnahmen, wozu auch Zinserträge zählen, werden den Ehepartnern je zur Hälfte angerechnet. Dabei ist es unerheblich, von wem das angelegte Geld stammt beziehungsweise wer der Verdiener des Vermögens ist.
Gemischte Schenkung
Eine Schenkung liegt vor, wenn ein Gegenstand entweder zum Teil gegen Entgelt oder zum Teil unentgeltlich erworben wurde. Eine Schenkung gilt als gemischt, wenn die Veräußerungspreis unter dem Verkehrswert liegt. Bei einer Abweichung des durchschnittlichen Verkehrswertes von etwa 10 Prozent wird im allgemeinen noch von einem Erwerb gegen Entgelt ausgegangen. Eine gemischte Schenkung wird aufgespalten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Beim entgeltlichen Erwerb kann der Anschaffungspreis als steuerrechtlichen Wert geltend gemacht werden. Bei Veräußerung dieses, wird der Gewinn aus dem verkauften Teil als Besteuerungsgrundlage herangezogen. Beispiel: Das Grundstück wird im Rahmen der 10-jährigen Spekulationsfrist veräußert, dann kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen.
Unser Tipp:
Eine gemischte Schenkung gilt nach dem Umsatzsteuergesetz als Leistungsaustausch. Grund dazu ist, dass immer eine Gegenleistung gefordert wird. Diesen Wert wird auch als Mindestbemessunsgrundlage beschreibt. Bei einer Schenkung die über dem gemeinsamen Wert liegt, findet nur der entgeltliche Teil Berücksichtigung.
Gesamtbetrag der Einnahmen
Die Summe aller Einkünfte minus Altersentlastungs-Betrag minus Freibetrag für Forst- und Landwirte ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte. Die Summe aller Einnahmen wird dabei folgendermaßen festgestellt: Alle positiven Erlöse aus jeglichen Einkunftsarten werden gemeinsamgerechnet. Davon zieht man negative Werte ausgleichsfähiger Einkunftsarten ab. Erst danach erfolgt die Abrechnung des Altersentlastungsbetrages und des Freibetrages für Forst- und Landwirte. Vom Ergebnis werden nun weiterhin Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, eine eventuelle Wohneigentumsförderung und Verlustabzüge, für negative Einkünfte, welche vor 1998 entstanden wurden, abgezogen. Minus im Ausland angefallene Einkommenssteuern plus hinzuzurechnendes Einkommen gemäß Paragraf 15 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes. Jetzt erhält der Einkommenssteuerpflichtige eine Größe für sein Einkommen gemäß Steuerdefinition. Davon werden Kinderfreibeträge, der Haushaltsfreibetrag und ein eventueller Härteausgleich abgezogen. Diese Zahl stellt letztendlich das zu versteuernde Einkommen dar.
Gesamtrechtsnachfolge
Sobald ein Rechtsfolger auch die Steuer-Forderungen und / beziehungsweise Steuer-Schulden erhält, spricht man von einer Gesamtrechtsnachfolge. Vor allem in einem Erbfall nimmt die Gesamtrechtsnachfolge eine große Rolle ein. Das bedeutet, alle Steuerschulden werden auf den Erben übertragen. Dazu zählen aber nicht die möglichen Zwangsgelder. Laut den Vorschriften des bürgerlichen Rechts müssen die Erben für die zu entrichteten Steuerschulden einstehen. Von dieser Vorschrift wurden allerdings keine Vorschriften zur steuerrechtlichen Haftung betroffen.
Gesamtschuld
Von einer Gesamtschuld spricht man immer dann, wenn eine Steuerschuld von mehreren Personen gleichzeitig geschuldet wird. Eine Gesamtschuld gilt auch dann, sobald etwa verheiratete Paare gemeinsam veranlagt werden und mehrere Steuerpflichtige nebeneinander für eine Steuerschuld haften. Die Forderung für eine Gesamtschuld seitens des Finanzamtes gibt es nur einmal, wobei jedoch jeder Schuldner diese begleichen kann. Solange die Gesamtschuld nicht beglichen wurde, ist jeder Schuldner gleichermaßen zu einer Zahlung verpflichtet. Eine Gesamtschuld darf immer nur dann bestehen, falls vom Finanzamt vorher ein Steuerbescheid erlassen wurde. Dieser gilt gleichermaßen für alle Schuldner und kann auch von jedem einzeln angefochten werden. Sobald ein Gesamtschuldner die Schuld begleicht, gilt diese auch für alle anderen als getilgt. Bei einer verspäteten Begleichung werden die sich daraus ergebenden Säumniszuschläge für alle Gesamtschuldner gleichermaßen erhoben. Dagegen muss bei einer Anfechtung nur derjenige Gesamtschuldner die Aussetzungszinsen übernehmen, von dem die Anfechtung ausgegangen ist.
Gesamtschuldner
Haben mehrere Personen parallel und innerhalb ein und desselben Schuldverhältnisses Haftung für die gleiche Leistung übernommen, zählen diese Personen als Gesamtschuldner. Auch Personen, welche einer gemeinsamen Veranlagung bei der Besteuerung unterliegen, wie beispielsweise Erben des gleichen Objektes und Ehepartner, die einen gemeinsamen Kredit aufgenommen haben, sind per Gesetz Gesamtschuldner. Dabei schuldet jede einzelne Person die gesamte Leistung aus dem gemeinsamen Schuldverhältnis. Falls ein Gesamtschuldner Leistungen erbringt, wirkt sich das unmittelbar auf die Höhe der Schuld der anderen Schuldner aus. Sicherheiten sind im Schuldverhältnis von Gesamtschuldnern den gleichen Gesetzmäßigkeiten unterworfen. Es gilt zu bedanken, dass sich die Gesamtschuldnerschaft nicht nur die konkrete Leistung gilt, sondern auch alle sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Überziehungszinsen, Nachforderungen, Stundungszinsen und Säumniszuschläge.
Geschäftsführergehalt
Ist ein Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig auch als Geschäftsführer tätig, so unterliegen seine Vergütungen dem Fremdvergleich. Bei einem solchen Fremdvergleich wird geprüft, ob ein Geschäftsführer der nicht Gesellschafter ist, dasselbe Einkommen erzielt hätte. Zu der Frage welches Einkommen für einen Geschäftsführer angemessen ist liegen bereit einige Entscheidungen von Gerichten vor. So gibt es beispielsweise eine Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts, dass ein Geschäftsführergehalt dann angemessen ist, sobald es bei einem hohen Arbeitseinsatz bis zu drei Viertel des durch die Gesellschaft erzielten Betriebsergebnisses beträgt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes gibt es dagegen keine einheitlichen Regelungen, welches Arbeitsentgelt für einen Geschäftsführer angemessen ist. Dieser geht immer von einer Einzelfallentscheidung aus bei der unter anderem die Art und der Umfang der Tätigkeit, die Vergütung der Geschäftsführer in ähnlichen Betrieben, die vorhandenen Ertragsaussichten der Gesellschaft und auch das Verhältnis des Gehalts zum erzielten Betriebsergebnis berücksichtigt werden müsse.
Dazu liegen auch Urteile vor, nach denen das Arbeitsentgelt des Geschäftsführers nicht den gesamten Gewinn in Anspruch nehmen darf. Zum Lohn eines Geschäftsführers zählt ein mögliches Festgehalt zuzüglich Zusatzvergütungen, Pensionszusagen aber auch Sachbezügen. Sowohl die einzelnen Bestandteile des Gehalts wie auch das gesamte Gehalt müssen angemessen sein.
Geschäftswagen
Fahrzeuge, die einem Unternehmen dauerhaft dienen, werden als Geschäftswagen beschreibt. Grundsätzlich führen erst die laufenden Abschreibungen zu den auch wirklichen Betriebsausgaben, wodurch der Geschäftswagen erst mit den Abschaffungskosten zu aktivieren ist. Gelegentlich kommen Geschäftswagen auch für private Zwecke zum Einsatz. In diesem Fall muss der geldwerte Vorteil, der durch die Nutzung gegeben ist, der Lohnsteuer unterworfen werden. Sofern kein Arbeitslohn erzielt wird, erfolgt grundsätzlich eine Entnahme. Wahlweise besteht die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil entsprechend der Listenpreismethode oder aber entsprechend der Fahrtenbuchmethode zu bestimmen. Die Listenpreismethode wird umgangssprachlich auch als 1-Prozent-Methode beschreibt. Ausschlaggebend für die Höhe des geldwerten Vorteils ist hierbei die Nutzungsart des Fahrzeuges. Für Privatfahrten muss etwa 1 Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Wird hingegen die Fahrtenbuchmethode benutzt, muss für den Firmenwagen ein dem entsprechendes Fahrtenbuch geführt werden. Hiermit lassen sich die stattfindenen Kosten für das Fahrzeug genau berechnen. Dazu zählen neben Abschreibungen und Reparaturkosten auch die KFZ-Steuer, welche Benzinkosten und Darlehenszinsen sowie die Prämien für Versicherungen und die anfallenden Gebühren für eventuelle Unterstellungen.
Unser Tipp:
Sofern der Geschäftswagen zu höchsten 30 Prozent privat benutzt wird, empfiehlt sich der Einzelkostennachweis durch einen individuellen Kilometersatz. Außerdem sollte vor der Entscheidung für eine Methode eine Vergleichsrechnung mit der Fahrtenbuch- und der Listenpreismethode durchgeführt werden.
Geschäftsreise
Eine Geschäftsreise liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer für einen bestimmten Zeitraum auswärtig tätig ist. Alle Kosten, welche im Rahmen einer Geschäftsreise entstehen, werden als Betriebsausgaben gewertet. Für Fahrtkosten kann der gesamte durch einen Beleg nachgewiesene Betrag berücksichtigt werden, wobei auch ein Vorsteuerabzug machbar ist. Für den Fall, dass die Fahrt mit einem privaten Fahrzeug durchgeführt wird, zählen die dafür vorgesehenen Kilometersätze. Diese betragen pro gefahrenen Kilometer 0,30 Euro. Für die während einer Geschäftsreise benötigte Verpflegung können dagegen lediglich Pauschalsätze in Anspruch genommen werden. Dabei richtet sich die Höhe nach der Dauer der Abwesenheit von der privaten Wohnung. Beträgt diese mehr als 24 Stunden, gilt ein pauschaler Satz von 24 Euro. Bei einem Zeitraum zwischen 14 und 24 Stunden beträgt der Pauschalbetrag 12 Euro und bei einer auswärtigen Tätigkeit zwischen 8 und 14 Stunden 6 Euro. Die Kosten für eine Übernachtung können bei Vorlage jedes Beleges in auch wirklicher Höhe zu den Betriebsausgaben gerechnet werden.
Alle Kosten, die nicht zu den erwähnten Aufwendungen gehören zählen zu den Reisenebenkosten. Dies können etwa Kosten für die Gepäckbeförderung und auch erhöhte Kosten für die Telekommunikation sein. Auch die durch einen Verkehrsunfall entstandenen Kosten zählen zu den Reisenebenkosten.
Unser Tipp:
Ist für die Geschäftsreise eine Begleitung wie zum Beispiel eine Sekretärin erforderlich, dann zählen deren Reisekosten ebenfalls zu den Betriebsausgaben.
Geschenke
Übersteigt der Wert von Geschenken den Wert von 40 Euro pro Monat und Mitarbeiter nicht, bleiben diese Zuwendungen steuerfrei. Bei Überschreitung gilt das Geschenk als Arbeitslohn und der gesamte Zuwendungswert ist zu versteuern. Dagegen können betrieblich begründete Geschenke an Geschäftskunden und andere Nichtarbeitnehmer seit 2004 nur noch bis zu einem Wert von 35 Euro steuerfrei veranlasst werden. Bei Überschreitung darf kein Vorsteuerabzug erfolgen und der Abzug als Betriebsausgabe bleibt verwehrt. Die Aufzeichnung über die Art und den Wert der Geschenke hat lückenlos und jederzeit nachvollziehbar zu erfolgen. Zuwendungen, welche der Arbeitgeber anlässlich besonderer Anlässe dem Arbeitnehmer zu Gute kommen lässt, zählen nicht als Geschenke. Beispiele dazu wurden beispielsweise Hochzeit und Geburt.
Gesellschafter
Bei der Besteuerung gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Gesellschaftern von Personengesellschaften und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften werden die Gesellschafter steuerrechtlich als Mitunternehmer betrachtet und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Je nach ihrem Anteil an der Gesellschaft beziehungsweise nach einem anderen, beispielsweise im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verteilungsmaßstab, erhalten Sie am Ende jedes jeden Wirtschaftsjahres den Gewinn beziehungsweise Verlust der Personengesellschaft anteilig zugerechnet. Sie haben diese Einkünfte jeweils im Rahmen ihrer persönlichen jährlichen Einkommensteuererklärung unter den Einnahmen aus Gewerbebetrieb anzugeben und zu versteuern. Bei einer Kapitalgesellschaft hingegen können die Gesellschafter entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Der erste Fall trifft zu, falls sie nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft stehen, sondern Gewinne beziehungsweise Verluste aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft beziehen. Der zweite Fall trifft zu, falls Gesellschafter als Angestellte für ihre Gesellschaft arbeiten, beispielsweise als Geschäftsführer. Darüber hinaus können Gesellschafter auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern haben, falls sie an die Gesellschaft Wirtschaftsgüter ihres Privatvermögens verpachten und vermieten.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, welche mit einem (Einmanngesellschaft) und mehreren Gesellschaftern geführt werden darf. Die Gründung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und ist ins Handelsregister einzutragen. Die Gesellschafter einer GmbH haften nur bis zur Höhe der Stammeinlage, die mindestens 25.000 Euro betragen muss. Als Kapitalgesellschaft ist die GmbH eine juristische Person und damit auch selbstständig rechts- und geschäftsfähig. Sie könnte etwa selbstständig Klage einreichen, Arbeits-, Darlehens- und andere Verträge mit ihren Gesellschaftern abschließen und wird auch zur Besteuerung veranlagt. Ihr Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer. Liegen Sitz und Geschäftsleitung im Inland, ist die GmbH unbeschränkt steuerpflichtig. Eine Kapitalgesellschaft ist kraft Rechtsform stets gewerblich tätig. Sofern keine Steuerbefreiung greift, unterliegt sie folglich der Gewerbesteuer. Da im Unterschied zur Personengesellschaft weder Staffeltarif noch Freibetrag zur Anwendung kommen, ist die gewerbesteuerliche Belastung gegenüber einer Personengesellschaft zwangsläufig höher. Die Einbringung von Immobilien und Grundstücken in eine Kapitalgesellschaft unterliegt der Grunderwerbsteuer, da ein Rechtsträgerwechsel vorliegt.
Gewinnbeteiligungen
Bei Gewinnbeteiligungen, auch Tantiemen genannt, handelt es sich um Einkünfte, die aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt werden. Nicht selten erhalten Geschäftsführer, beispielsweise einer GmbH, Tantiemen ausgezahlt, welche als Zusatzvergütung angesehen werden. In der betrieblichen Praxis spricht man meistens von Umsatztantiemen und aber Gewinntantiemen. Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer Umsatztantiemen, kann dies dazu führen, dass die Auszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Der jeweilige Betrieb muss sich einer sehr kritischen Prüfung durch das Finanzamt unterziehen. Im Fokus steht die Frage, ob ein unbeteiligter Geschäftsführer diese Tantiemen bekommen hätte. Gewinntantiemen sind hingegen vollkommen unbedenklich. Sollten jedoch nur die Tantiemen und kein tatsächliches Gehalt vereinbart sein, darf auch bei den Gewinntantiemen von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden. Das Gleiche gilt, wenn alle Bezüge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, zu hoch ausfallen.
Gewinnerzielungsabsicht
Die Gewinnerzielungsabsicht ist das vordergründige Kriterium, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine freiberufliche, gewerbliche aber auch selbstständige Tätigkeit vorliegt. Zudem spielt die Gewinnerzielungsabsicht auch bei einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Vermietung und Verpachtung eine entscheidende Rolle.
Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so können die Finanzbehörden unterstellen, dass es sich bei de Tätigkeit um eine Liebhaberei handelt. Werden hingegen nur vorübergehend Verluste gemacht und ist zu erwarten, dass künftig Gewinne erzielt werden können, so liegt keine Liebhaberei vor. Ebenfalls keine Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit nach andauernden Verlusten eingestellt wird. Entscheidend ist dabei einzig die Frage, ob die betreffende Person Anstrengungen unternimmt, um positive Erlöse zu erzielen.
Verluste können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, sobald die Finanzbehörde eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Andernfalls zählt die Tätigkeit als Liebhaberei und wird zur privaten Lebensführung gerechnet. Falls die Finanzbehörden eine gewerbliche Tätigkeit in eine Liebhaberei umqualifizieren, können die Verluste die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind auch nachträglich noch steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass eine Verrechnung mit dem Aktivvermögen aufgrund fehlender Masse nicht machbar war.
Gewinn- und Verlustrechnung
Am Ende eines jeden Steuerjahres müssen Unternehmen welche Bilanzpflicht haben eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung erstellen. In dieser werden Erfolge und Verluste gegeneinander aufgestellt. Das Ergebnis beziffert einen Gewinn bzw. einen Verlust, welcher über die Schlussbilanz abgerechnet wird. Die Schlussbilanz vfestgelegt auch die Ergebnisse der Anlagenkonten und stellt somit das Gesamtergebnis eines Geschäftsjahres dar. Die Schlussbilanz wird zur Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Zu Beginn des neuen Geschäftsjahrs stellt die SBK (Schlussbilanzkonto) die EBK (Eröffnungsbilanzkonto) dar. Für bestimmt Berufsgruppen und Betriebsformen wurden Vereinfachungen vorgesehen.
Good will
Der Good will wird unter anderem auch als Firmenwert oder Geschäftswert bennent. Als Good Will gilt immer der Mehrwert eines Firmens. Dieser ergibt sich aus dem Substanzwert minus der vorhandenen Schulden. Somit ist der Good wird den immateriellen Vermögenswerten zuzuschreiben und verkörpert vom Prinzip her die Aussichten auf einen in der Zukunft liegenden Gewinn. Gebildet wird der Good will immer vom jeweiligen Firmen und er ist auch immer untrennbar mit diesem verbunden. Gebildet wird der Geschäftswert aus verschiedenen Faktoren wie der Absatz- und Einkaufsorganisation, den Kenntnissen und Fähigkeiten der Mitarbeiter, der Lage eines Geschäfts bzw. Unternehmens sowie aus dem Image und Bekanntheitsgrad eines Firmens.
Wenn der Good will, gegen Zahlung eines gekauft wurde, so besteht ein Wahlrecht zur handelsrechtlichen Aktivierung. Dies liegt etwa vor, falls der der Kaufpreis eines Firmens über dem Wert der aktiven und passiven Vermögensgegenstände liegt. Das Handelsrecht sieht vor, dass dieser Geschäftswert von Kapitalgesellschaften gesondert ausgewiesen werden muss. Bei kleineren Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit einer Aktivierung als „Immaterielle Vermögensgegenstände“. Ein selbst geschaffener Good will darf dagegen nicht aktiviert werden.
Aus steuerrechtlicher Sicht gesehen besteht eine Aktivierungspflicht für einen entgeltlich gekauften Geschäftswert. Dieser gehört steuerlich gesehen zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern und kann über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden.
Grenzgänger
Als Grenzgänger bezeichnet man jene abhängig Beschäftigte welche ihren Wohnsitz in einem Grenzbezirk zwischen zwei Staaten haben und in einem Staat arbeiten und im anderen Fiskus leben. Zur Besteuerung herangezogen wird der Wohnsitzstaat. Wenn ein Mitarbeiter in der Schweiz lebt, aber ausschließlich in Deutschland arbeitet, gilt die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Werten die Einnahmen mindestens 90 Prozent, kann von der Steuerpflicht abgewichen werden. Dies nennt sich Grenzpendlerregelung. Die in Deutschland verdienten Einkünfte dürfen nicht mehr als 6136 bei Ledige Steuerpflichtigen und 12272 bei Verheiratenden betragen. Der Antrag wird beim zuständigen Finanzamt gestellt. Diese Regelung ist in der Regel vorteilhafter, denn Steuerpflichtige können Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben geltend machen. Sollten der Wohnsitz und der Arbeitsort nicht in diesem Grenzbezirk liegen, kann die Grenzpendlerregelung nicht angewandt werden. Bei Doppelbesteuerung gilt als Grenzzone 20 km beziehungsweise 30 km. Sollte nach eingehender Prüfung keine Pendlerregelung greifen, kommt der Tätigkeitsstaat in den Genuss der Besteuerung.
Grenzpendlerregelung
Steuerpflichtige, welche in einem Gesetzgeber wohnen und in einem anderen Staat arbeiten, können unter die Grenzpendlerregelung fallen. Es gilt jedoch, bestimmte Grundlagen zu erfüllen. Wohnt ein abhängig Beschäftigte zum Beispiel in der Schweiz und arbeitet ausschließlich in Deutschland, unterliegt dieser der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Erwirbt der abhängig Beschäftigte nahezu sein gesamtes Einkommen in Deutschland, greift die Grenzpendlerregelung. Bei mehr als 90-prozentiges Einkommen aus Deutschland und Einkünften welche nicht aus Deutschland stammen (mehr als 6136 Euro bei Ledige Steuerpflichtigen und 12272 Euro bei Verheirateten) gilt die Grenzpendlerregelung. Beim zuständigen Finanzamt darf dafür ein Antrag gestellt werden. Vorteilhaft ist bei dieser Regel die unbeschränkte Steuerpflicht, denn in diesem Fall können Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgeben sindd gemacht werden. Wenn der Wohnsitz oder der Arbeitsort außerhalb eines jeden Grenzbezirkes liegt, tritt keine Grenzgängerregelung in Kraft. Im Doppelbesteuerungsabkommen gilt als Grenze ein Umkreis 20 km und 30 km von der jeweiligen Landesgrenze. Es ist zu prüfen, welches Doppelbesteuerungsabkommen angewandt werden könnte und wie der Grenzbezirk liegt. Kann die Grenzpendler Regelung nicht greifen, so liegt die Besteuerung meist im Tätigkeitsstaat.
Gründungshöchstbetrag
Jede Stiftung, die gegründet wird, benötigt ein gewisses Kapital. In der Praxis überträgt der Stifter ein festgelegtes Vermögen auf die Stiftung. Bei der Einkommenssteuer existiert für den Stifter die Möglichkeit, einen Spenden-Wert bis zu 307.000 Euro sindd zu machen. Von Gesetzeswegen wird dieser Betrag auch als Gründungshöchstbetrag bezeichnet. Bei der Einkommenssteuer darf der Wert sowohl im Jahr der Gründung, wie auch innerhalb von neun Jahren nach der Gründung, berücksichtigt werden. Laut Gesetz lässt sich dieser Gründungshöchstbetrag nur bei der Gründung von einer Stiftung steuermindernd einsetzen. Damit die Zuwendung auch tatsächlich berücksichtigt werden kann, muss sie im Rahmen von einem Jahr nach der Neugründung der Stiftung zugeführt werden. Wahlweise kann der Stifter den Gründungshöchstbetrag in einem Jahr zu 100 Prozent von der Steuer absetzen, und aber im Rahmen von neun Jahren, jährlich zu jeweils 10 Prozent, somit 30.700 Euro pro Jahr, angeben. Neben dem Gründungshöchstbetrag kann sich auch der normale Spendenabzug und der Abzug von einem Stiftungshöchstbetrag steuermindernd auswirken. Alle Beträge müssen als Sonderausgaben aufgelistet werden.
Grunderwerbsteuer
Eine Grunderwerbssteuer wird immer dann fällig, wenn es beim Erwerb eines Grundstückes zu einem Wechsel des Eigentümers kommt. Dabei ist genau festgelegt, welche Kaufsformen der Grunderwerbssteuer unterliegen. Dies wurden neben Grundstückskäufen auch der Tausch von Grundstücken, der Übergang von Grundstücken infolge jedes Gesellschaftsvertrages und auch die Übertragung von Anteilen einer Personengesellschaft die über eigenen Grundbesitz verfügt. Ebenfalls wird bei Auflösung einer Gesellschaft beziehungsweise bei einer Enteignung die Grunderwerbssteuer fällig.
Kommt es zu einem Erwerb von Grundstücken zwischen Ehegatten, wird hierfür keine Grunderwerbssteuer fällig. Dies gilt auch bei Geschäften zwischen in Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind. Ebenfalls von einer Grunderwerbssteuer befreit ist der Kauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes durch einen Teilerben sowie der Kauf von Grundstücken mit einem Wert von weniger als 2.500 Euro.
Die ergibt sich in der Regel aus dem bezahlten Kaufpreis. Liegt kein Kaufpreis vor, so gilt der Wert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage. Von dieser wird eine Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 Prozent erhoben. Das Grundstück kann erst dann ins Grundbuch eingetragen werden, sobald die zu zahlende Grunderwerbssteuer bezahlt wurde. Die aus der Grunderwerbssteuer erzielten Einnahmen fließen komplett dem jeweiligen Bundesland zu.
Grundlagenbescheid
Als Teil des gesamten Steuerverfahrens löst ein Grundlagenbescheid noch keinerlei Zahlungsverpflichtung bezüglich einer eventuell bestehenden Steuerschuld aus. In einem Grundlagenbescheid erfolgt beispielsweise die Zertifizierung jedes Vertrages zur Altersvorsorge beziehungsweise die Anerkennung eines Schwerbehindertenstatus. Der Grundlagenbescheid darf bei Unstimmigkeiten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angefochten werden.
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird auf sämtlichen Grundbesitz erhoben, der sich im Inland befindet. Zum Grundbesitz zählen land- und forstwirtschaftliche Betriebe, betriebliche und private Grundstücke, Erbbaurechte sowie Wohneigentum und Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden stehen. Was die steuerliche Bemessungsgrundlage gilt, muss zwischen verschiedenen Fällen unterschieden werden. Für Grundbesitz in den alten Bundesländern gilt ein Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964. Für Grundbesitz in den neuen Bundesländern wird dagegen der Einheitswert von 1935 herangezogen. Befinden sich land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den neuen Bundesländern gilt wieder der Einheitswert von 1964. Für Mietwohnungen, die vor dem Jahre 1991 in den neuen Bundesländern erbaut wurden, gilt eine Ersatzbemessungsgrundlage, die sich nach Wohn- und Nutzfläche richtet. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei gemeinnützlichen Körperschaften kann es unter gewissen Grundlagen zu einer Befreiung von der Grundsteuer kommen.
Ermittelt wird die Grundsteuer immer in zwei Schritten. Dabei wird zunächst durch das Finanzamt der Steuermessbetrag festgesetzt. Zur Festsetzung wird dabei der Einheitswert oder der Ersatzwirtschaftswert verwendet. In einem zweiten Schritt wird von der Gemeinde, in der sich der Grundbesitz befindet, auf den Steuermessbetrag ein Hebesatz genutzt und daraus die Grundsteuer festgelegt.
Unser Tipp:
Für Immobilien, die leer stehen und sich in einer strukturell schwierigen Gegend befinden, kann die Grundsteuer erlassen werden.
Grundstück
Laut dem Bewertungsgesetz wird als Grundstück jede Wirtschaftseinheit des Grundvermögens beschreibt. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Befindet sich auf einem Grundstück kein nutzbares Gebäude, so handelt es sich um ein unbebautes Grundstück. Erst falls ein Gebäude bezogen werden kann startet auch die Benutzbarkeit. Sobald den Bewohnern oder anderen Benutzern die Nutzung des Gebäudes zugemutet werden könnte, wird dieses als bezugsfertig angesehen. Somit sind auch Grundstücke als unbebaut, dessen Gebäude aufgrund von Zerstörung oder Zerfall nicht mehr genutzt werden können. Im Gegensatz dazu werden Grundstücke mit nutzbaren Gebäuden als bebaut beschreibt. Falls ein geplantes Gebäude in bestimmten Bauabschnitten errichtet wird, sind nur die bezugsfertigen Teile als nutzbar anzusehen. Bei der Bewertung von Grundstücken werden verschiedene Grundstücksarten unterschieden. Neben Mietwohngrundstücken gibt es Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser, gemischt genutzte Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und weitere. Abhängig von der Art des Grundstückes könnte das Ertragswertverfahren und aber das Sachwertverfahren zum Einsatz kommen. Falls Betriebsgrundstücke veräußert werden, müssen die Gewinne dem geschäftlichen Gewinn angerechnet werden. Sollten Grundstücke hingegen privat veräußert werden, wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn lediglich im Rahmen der Spekulationsfrist, welche 10 Jahre beträgt, fällig.
Unser Tipp:
Sollten privat mehr als drei bebaute Grundstücke innerhalb von fünf Jahren veräußert werden, existiert für den Besitzer die Gefahr, laut Finanzamt als geschäftlicher Grundstückshändler angesehen zu werden. In diesem zusammenhang wären Gewinne stets steuerpflichtig. Weiterhin könnte ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden, wenn ein Grundstück nicht für den privaten Zweck, sondern nur mit de Erwartung erworben wird, es nach der Bebauung zu verkaufen.
Grundstücksverkäufe
Bei einem privaten Grundstücksverkauf ist die Spekulationsfrist zu bedanken. Der erzielte Veräußerungsgewinn (Spekulationsgewinn) erfolgt bei Veräußerung einer Immobilie bis zu 10 Jahre nach dem Erwerb. Wird die Immobilie beispielsweise nach 9 Jahren wieder verkauft, ist der gesamte Gewinn zu versteuern. Bankspesen, Maklercourtage oder Kreditzinsen sind in diesem Fall Werbungskosten und reduzieren den steuerpflichtigen Gewinn. Die Immobilie muss nicht versteuert werden, wenn der Eigentümer bei der Veräußerung sowie bis zu 2 Jahre zuvor selbst genutzt hat. Keine Mindestpflicht gilt, falls der Eigentümer ab Kauf und Fertigstellung des Neubaus diese selbst bewohnt hat. Im Betriebsvermögen gehaltene Grundstücke (Immobilien) zählen die Gewinne zum steuerpflichtigen Unternehmergewinn dazu. Der Verkaufswert könnte den Firmensgewinn mindern und erhöhen. Wie Grundstücksentnahmen aus dem Betriebsvermögen zu behandeln wurden, regelt das BMF-Schreiben vom 07.02.2007.
Unser Tipp:
In aller Regel werden Immobilien mit Gewinn verkauft, daher sollen sie nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Eine Verpachtung zumeist wäre eine sinnvollere Lösung.
Grundstücksvermietung
Im Falle, dass bei der Vermietung von Grundstücken Einkünfte zu Buche schlagen, ist hierauf keine Umsatzsteuer aufzuschlagen. Allerdings darf ein Unternehmer wählen, ob er auf diese Regelung verzichtet und doch Umsatzsteuer verlangt. Hierdurch wäre ihm der Vorsteuerabzug möglich. Werden jedoch beispielsweise Wohn- oder Schlafräume oder Campingplätze kurzfristig vermietet, darf von der Steuerbefreiung kein Gebrauch gemacht werden.
Grundstückumsätze
Umsätze, die durch Grundstücke zu Buche schlagen, werden als Grundstücksumsätze bennent. Diese sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings besteht eine Option zur Umsatzsteuerpflicht. Sollte diese bei einem Unternehmer greifen, muss auf das Entgelt für das betreffende Grundstück Umsatzsteuer erhoben werden. Dazu muss der Leistungsempfänger das Grundstück allerdings selbst nutzen, um Umsätze zu erzielen, bei denen ein Vorsteuerabzug erhoben wird. Die Grundlagen dazu müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Durch die Umsatzsteueroption wird auch der Vorsteuerabzug ermöglicht. Sollte ein Grundstück nur teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet werden, darf auch nur für diesen Teil die Vorsteuer erhoben werden. Durch eine sachgerechte Schätzung lassen sich die nicht abziehbaren Beträge ermitteln. Jeder Empfänger, der eine steuerpflichtige Werklieferung und eine andere steuerpflichtige Leistung in in Verbindunghang mit einem Grundstück in Anspruch nimmt, muss laut § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG Rechnungen und Zahlungsbelege sowie andere beweiskräftige Unterlagen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahren. Das gilt allerdings nur, im Falle, dass die Leistungen für den Bereich benutzt werden, der nichtunternehmerisch geführt wird. Sollten die Leistungen hingegen für den unternehmerischen Bereich genutzt werden, gelten die Aufbewahrungspflichten gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann laut Gesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 500 Euro geahndet werden.
Grund und Boden
Grundstücke werden zur steuerlichen Bewertung in Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt.
Gebäude unterliegen regelmäßig einer Wertminderung und können daher auch abgeschrieben werden. Im Gegensatz dazu unterliegt Grund und Boden keiner Wertminderung und darf somit auch nicht abgeschrieben werden.