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Ökosteuer
Die Ökosteuer wird zum einen in Form einer neuen Verbrauchsteuer, der Stromsteuer, zum anderen als erhöhte Mineralölsteuer erhoben.
Die Stromsteuer wird aufgrund des Stromsteuergesetzes (StromStG) seit dem 01.04.1999 im Steuergebiet Bundesrepublik Deutschland, ohne das Gebiet Büsing und die Insel Helgoland, erhoben. Die Einnahmen fließen ausschließlich in den Bundeshaushalt. Stromsteuer wird erhoben für
:
– die Entnahme von Strom durch den Endverbraucher im Steuergebiet
– die Entnahme von Strom durch den Stromversorger mit Ausnahme der Entnahme für die Stromerzeugung
– Strom, der selbst erzeugt wurde, wenn die Nennleistung größer als 2 MW ist.
Die Steuer wird für Strom erhoben, der im Rahmen des Steuergebietes entnommen wurde, ohne Berücksichtigung des Erzeugungslandes. Somit unterliegt auch Strom der im Ausland produziert, aber in Deutschland verbraucht wurde, der Stromsteuer. Steuerpflichtig ist immer das Stromerzeugungsunternehmen. Aber auch der Stromverbraucher muss Stromsteuer entrichten, wenn er:
– Strom aus eigener Erzeugung selbst verbraucht
– Strom aus anderen Fiskusen einfach bezieht
– bei der Entnahme von Strom gegen sinddes Recht verstößt.
Die Stromsteuerschuld muss vom Steuerzahler beim Hauptzollamt angemeldet werden. Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher oder jährlicher Zahlung wählen.
Im Rahmen der Ökosteuer wurden zeitgleich mit der Einführung der Stromsteuer die Steuersätze für die bereits bestehende Mineralölsteuer erhöht. Diese Verbrauchsteuer muss vom Verkäufer des Mineralöls gezahlt werden.
Operatingleasing
Eine entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern vom Leasing-Geber zum Leasing-Nehmer nennt sich Leasing und ist eine Sonderform der eigentlichen Überlassung. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist, wem von beiden das Wirtschaftsgut zugerechnet wird. Ebenfalls ausschlaggebend wurden die vertraglich getroffenen Regelungen. Die Leasingverträge werden unterschieden in: Operatingleasing, Finanzierungsleasing und Spezialleasing. Die beim Operatingleasing geschlossenen Verträge wurden normale Mietverträge und können beidseitig sofort beendet werden. Versicherungskosten wie auch Reparatur- und Wartungsleistungen werden vom Leasing-Geber übernommen. Bei Vertragskündigung könnte vom Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut ohne weitere Verpflichtungen zurückgegeben werden. Die Leasingraten beim Leasing-Nehmer sind Betriebsausgaben und beim Leasing-Geber Betriebseinnahmen.
Ortsübliche Miete
Als ortsübliche Miete wird die Miete beschreibt, die für nach Art, Größe, Baujahr, Beschaffenheit Ausstattung und Lage vergleichbare Wohnungen üblich ist.
Orchesterleiter
Orchesterleiter können auswählen, ob sie ihre Tätigkeit selbstständig und nichtselbstständig ausüben. Hat der Orchesterleiter einen Angestelltenvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen, liegt eine nichtselbstständige Tätigkeit vor. Sollte das Orchester beispielsweise unter dem Namen des Orchesterleiters stehen und immer mit diesem Leiter zusammen auftreten, darf eine selbstständige Tätigkeit vorliegen. Mit dem sogenannten „Künstlererlass“ nahm die Finanzverwaltung offiziell Stellung zur steuerrechtlichen Einordnung von einem Orchesterleiter.
Outplacement-Beratung
Outplacement-Beratungen dienen der beruflichen Neuorientierung. Eine solche Beratung bieten Beschäftigungsgesellschaften und Beratungsunternehmen an. Häufig wird im Rahmen von Abfindungsregelungen vereinbart, dass ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis durch eine Outplacement-Beratung unterstützt wird. Durch die Kosten für eine solche Beratung wird die für eine Abfindung sindde steuerliche Begünstigung nicht infrage gestellt.