Begriffe C
08/01/2020Begriffe E
08/01/2020Navigation: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | Z
D
Damnum
Beim Damnum handelt es sich um den Oberbegriff, welcher für ein Disagio und ein Agio verwendet wird. Andere Bezeichnungen dafür sind Darlehensabgeld und Darlehensaufgeld. Die Höhe ergibt sich dabei aus dem Auszahlungsbetrag eines Darlehens und dem Betrag, der an die Bank zurückgezahlt wird. Darlehensnehmer, welche mit ihrer Bank ein Disagio vereinbaren, zahlen eine um den vereinbarten Betrag verringerte Darlehenssumme an die Bank zurück. Je nachdem ob das Damnum für ein privates oder betriebliches Darlehen verwendet wird, erfolgt die steuerliche Behandlung.
Wird die Gewinnermittlung über einen Betriebsvermögensvergleich durchgeführt, so muss für das vereinbarte Damnum ein Rechnungsabgrenzungskosten gebildet werden. Dieser wird während der vereinbarten Laufzeit wieder aufgelöst. Für den Darlehensgeber heißt das Damnum eine Einnahme, während es für den Darlehensnehmer eine Ausgabe darstellt. Darlehensgeber die eine Einnahme/Überschussrechnung nutzen wird das Damnum als Zinseinnahme zu den Betriebseinnahmen gerechnet. Für den Darlehensnehmer heißt das Damnum eine sofortige Betriebsausgabe. Beim Kauf eines Wirtschaftsgutes gehört ein Damnum nicht zu den Eigenproduktions-, sondern zu den Finanzierungskosten.
Unser Tipp:
Wer ein privates Darlehen mit einem Damnum vergibt, muss dieses bei seiner Steuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben. Private Darlehensnehmer können das Damnum als Sonderausgabe geltend machen, falls mit dem finanzierten Objekt Einnahmen zu Buche schlagen. Dies ist zum Beispiel beim Bau oder Kauf von vermieteten Immobilien der Fall.
Dauer des Dienstverhältnisses
Die Zeit zwischen dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses und seiner zivilrechtlichen Auflösung beschreibt eindeutig die Dauer jedes Dienstverhältnisses. Im Falle, dass ein Beschäftigungsverhältnis bei ein und demselben Arbeitgeber beendet und nach einer gewissen Zeit wieder begonnen wurde, gilt die Beschäftigungszeit ohne Berücksichtigung der Zeitspanne, die das frühere Dienstverhältnis in Anspruch nahm. Bei wiederholter Aufnahme der Tätigkeit beginnt daher die Berechnung des Beschäftigungszeitraumes von Neuem. Unterbrechungen aufgrund von Arbeitslosigkeit wurden von dieser Regelung ausgenommen. Notwendigkeit dazu ist die Kündigung durch den Arbeitgeber und es darf keine Abfindungszahlung an den Mitarbeiter geflossen sein. Unterhält ein Konzern mehrere verschiedene Firmen, gelten alle dortigen Dienstverhältnisse als ein einziges Dienstverhältnis. Jedoch ist auch hier die Nichtzahlung von Abfindungsleistungen wegen Umsetzungen im Rahmen des Konzerns Notwendigkeit. Ansprüche an Resturlaub und, falls vorhanden, Pensionsansprüche sind auch weiterhin. Übernimmt ein neuer Eigentümer das Firmen, dürfen die jeweiligen Dienstzeiten des abhängig Beschäftigtes im Firmen addiert werden.
Denkmal
Für als Denkmal anerkannte Gebäude können Eigentümer steuerliche Förderungen bekommen. Ob ein Gebäude als Denkmal gilt, geht aus dem im jeweiligen Bundesland sindden Landesdenkmalschutzgesetz hervor. Die steuerlichen Förderungen ergeben sich aus dem zum 07.12.1989 in Kraft getretenen „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990“. Dabei wurden insbesondere für Denkmäler und Gebäude die sich in Sanierungs- und auch in städtebaulichen Entwicklungsgebieten befinden neue steuerliche Förderungen geschaffen. Gebäudebesitzer erhalten diese durch eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage.
Für vermietete Baudenkmäler sind zum Beispiel höhere Absetzungsmachbarkeiten. So gab es bis zum 31.12.2003 die Möglichkeit im Produktionsjahr sowie in folgenden neuen Jahren 10 Prozent der Eigenproduktionskosten abzusetzen. Haben die Baumaßnahmen dagegen erst nach dem 01.01.2004 begonnen, so können für die ersten 8 Jahre ab Produktion 9 Prozent und für weitere 4 Jahre noch 7 Prozent abgeschrieben werden. Bedingung ist dabei immer, dass ein Gebäude vom Eigentümer nicht selbst benutzt wird.
Für Gebäude, bei denen die Baumaßnahmen vor dem 31.12.2003 begonnen haben und die vom Eigentümer selbst bewohnt werden können im Eigenproduktionsjahr und den folgenden 9 Jahren 10 Prozent der Kosten als Sonderausgaben steuerlich sindd gemacht werden. Für später begonnene Baumaßnahmen können nur noch 9 Prozent über den Zeitraum von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden.
Besondere Regelungen sind auch für schutzwürdige Kulturgüter. Hierzu zählen Gebäude, die weder zur Erzielung von Einnahmen verwendet noch vom Eigentümer selbst bewohnt werden. Hier gilt ebenfalls die Regelung, dass für Baumaßnahmen vor 2004 10 Jahre lang jeweils 10 Prozent und für später durchgeführte Maßnahmen noch 9 Prozent über den Zeitraum von 10 Jahren bei der Steuer angerechnet werden.
Unser Tipp:
Eine steuerliche Förderung wird immer nur dann gewährt, wenn die durchgeführten Maßnahmen für den Denkmalschutz notwendig wurden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Notwendigkeit bereits vor Baubeginn mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzugleichen.
Alle Maßnahmen, die zum Erhalt des Denkmalschutzes unbedingt notwendig wurden, können unmittelbar und in kompletter Höhe in der Steuererklärung als Sonderausgaben erklärt werden.
Dienstfahrzeug
Als Dienstfahrzeug und alternativ Dienstwagen wird ein Fahrzeug bezeichnet, der überwiegend zu geschäftlichen Zwecken benutzt wird. Der Staat geht in Deutschland grundsätzlich davon aus, dass es auch für private Fahrten genutzt werden darf. Diese Nutzung muss als so genannter „geldwerter Vorteil“ mit versteuert werden. Diese Regelung ergibt sich aus den Paragrafen 6 und 8 des deutschen Einkommenssteuergesetzes.
Danach wurden zwei verschiedene Varianten der Versteuerung machbar und zulässig. Die erste Variante besteht darin, pro Monat ein Prozent des Neupreises brutto für das Neufahrzeug als Wert der privaten Nutzung anzusetzen. Alternativ können auch die konkreten Werte anhand eines jeden detaillierten Fahrtenbuches zum Ansatz kommen. Welche Variante im Einzelfall die günstigste ist, hängt immer vom Preis des Dienstfahrzeugs und dem individuellen Umfang der privaten Nutzung ab.
Doch auch bei der Umsatzsteuer des Arbeitgebers muss die private Nutzung eines jeden Dienstfahrzeugs mit berücksichtigt werden. Hier stehen sogar drei verschiedene Varianten zur Auswahl. Die erste Möglichkeit ist wieder die Ein-Prozent-Regelung, die auf den Listenpreis brutto des Neuwagens abstellt. Die zweite Möglichkeit stellt auch hier das detailliert geführte Fahrtenbuch dar, welches als Variante Nummer 3 für die steuerliche Beachtung der Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug auch in vereinfachter Variante zulässig ist.
Bei der Einkommenssteuer des nutzenden Arbeitnehmers kommt noch ein zweiter Fakt hinzu. Er könnte das Dienstfahrzeug in der Regel auch für den Weg zur Arbeit und nach Hause einsetzen, was steuerlich ebenfalls einen geldwerten Vorteil darstellt. Als Verrechnungsfaktor gibt der Gesetzgeber einen Satz von 0,03 Prozent des Brutto-Listen-Preises für das Neufahrzeug pro gefahrenen Kilometer an. Alternativ ist auch eine Verrechnung über den Nachweis durch ein Fahrtenbuch machbar.
Dass dir private Nutzung einfach so unterstellt werden könnte, ist nicht nur im Gesetz selbst so verankert. Auch die höchstrichterliche Rechtssprechung gibt an dieser Stelle dem Staat Recht, wie ein Blick auf das Urteil Nummer VI R 19/05 des Bundesfinanzhofs vom November 2006 beweist. Er gibt dem Finanzamt sogar darin Recht, dass die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis nur hälftig sindd gemacht werden kann, wenn bei einem Dienstfahrzeug mehr als fünf Prozent auf die private Nutzung wegfallen.
Praxistip: Wer besonders viel mit einem Dienstwagen privat fährt, für den ist meist die Ein-Prozent-Regelung die bessere Wahl. Für Mitarbeiter, die das Dienstfahrzeug außer für den Weg zur Arbeit so gut wie gar nicht nutzen, ist das Fahrtenbuch die günstigere Alternative. Es ist also durchaus lohnenswert, sich von Steuerberater eine Gegenrechnung für beide Varianten aufstellen zu lassen.
Dienstkleidung
Stellt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes festgelegte Kleidung zur Verfügung, welche zur Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten notwendig ist, so ist das für den Mitarbeiter eine Einnahme, die nicht der Steuerpflicht unterliegt. Falls der abhängig Beschäftigte seine Berufs- und Dienstkleidung selbst bezahlt, wurden das Werbungskosten, die er bei seinen Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit sindd machen kann. Allerdings ist dieser Werbungskostenabzug lediglich auf typische berufliche Bekleidung beschränkt. Ist eine Privatnutzung derselben Kleidung machbar, entfällt der Anspruch auf steuerliche Abzugsmöglichkeit. Beispiele für typische Berufsbekleidung laut Steuerrecht: Uniformen jeglicher Art, der schwarze Anzug des Bestatters, Arztkittel, Schwesterntracht beziehungsweise Amtsgewand. Ist der Anzug jedoch auch zu privaten Anlässen tragbar, bleibt der steuerliche Abzug versagt. Auch besonders hohe Bekleidungskosten einer Sekretärin, die etwa dadurch existieren, weil das Firmen entsprechend repräsentiert werden muss, wurden keine Werbungskosten. In diesem Fall würden sogar Zuschüsse durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn zählen. Unterwäsche, Socken beziehungsweise die weiße Bluse einer Empfangsdame werden vom Staat ebenfalls nicht anerkannt. Reinigungskosten wurden unter bestimmten Rahmenbedingungen Werbungskosten. Sobald die Arbeitskleidung sindd gemacht werden kann, ist auch deren Reinigung steuerlich relevant. Quittungsbelege von Reinigungsfirmen sind vorteilhaft und werden in der Regel vom Finanzamt ohne Probleme akzeptiert. Erfolgt die Reinigung der Arbeitskleidung dagegen privat, werden Erfahrungswerte verschiedener Verbraucherverbände angesetzt. Hierfür gibt es dazugehörige Tabellen, aus denen ersichtlich ist, wie viel etwa ein Waschmaschinengang kostet.
Dienstreise
Nach der Definition handelt es sich um eine Dienstreise, wenn berufliche Gründe dafür verantwortlich sind, dass man zeitweise nicht in einer regulär im Arbeitsvertrag benannten Arbeitsstätte tätig wird. Bei Lehrern wurden das zum Beispiel die Klassenfahrten. Auch der Besuch von Fachmessen oder Weiterbildungen in anderen Städten sind häufige Anlässe für eine Dienstreise. Seit den Änderungen zum Steuerrecht im Jahr 2008 werden die Dienstreise, die Fahrtätigkeit und die Einsatzwechseltätigkeit nicht mehr differenziert, sondern unter dem Sammelbegriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ geführt.
Welche Kosten für Dienstreisen vom Arbeitgeber übernommen werden, das hängt von den jeweiligen Tarifverträgen sowie den Regelungen im individuellen Arbeitsvertrag ab. Für Soldaten, Beamte und andere Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes wird das Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt, zu dem es in den einzelnen Bundesländern eigene Durchführungsbestimmungen gibt.
Interessant bei den Dienstreisen ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs von September 2009. Unter dem Aktenzeichen GRS 1/06 wurde das „Aufteilungsverbot“ für rechtswidrig erklärt, das vom Gesetzgeber vorher auf Reisen genutzt wurde, die sowohl privat als auch dienstlich veranlasst waren. Damit wurde die Anwendbarkeit des Paragrafen 12 des deutschen Einkommenssteuergesetzes eingeschränkt.
Bei Dienstreisen können verschiedene Arten von Kosten anfallen. Werden sie vom Arbeitgeber nicht erstattet, können die Kosten der An- und Abreise, die Übernachtungskosten aber auch die Mehraufwendungen für die Verpflegung und Kommunikation steuerlich als berufsbedingte Kosten sindd gemacht werden und verringern so das zu versteuernde Einkommen.
Bei Fahrtätigkeit ist man genau schauen, ob sich der Einzelnachweis der Kosten lohnt, beziehungsweise ob man mit den Pauschalen in Abhängigkeit von den Stunden der Abwesenheit nicht besser wegkommt, zumal man sich noch jede Menge Arbeit bei der Erfassung von Einzelbelegen erspart.
Dienstwagen
Die private Nutzung eines jeden Firmenfahrzeuges unterliegt der Lohnsteuer: Der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzungsüberlassung ergibt, ist mit dem persönlichen Satz zu versteuern. Die Berechnung des geldwerten Vorteils richtet sich nach der Nutzungsverteilung. Seit dem 01. Januar 2006 gilt, dass die Berechnung für ein Fahrzeug, welches zum notwendigen Betriebsvermögen zählt und zu mindestens 50 Prozent betrieblich benutzt wird, wahlweise die Fahrtenbuchmethode oder die Listenpreismethode herangezogen werden könnte. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, wird das Fahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet. Die private Nutzung wird in diesem Fall gemäß §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit einem Teilwert festgelegt. Günstigerweise ist dieser aus fortlaufenden Aufzeichnungen ersichtlich, aus welchen die Nutzungsverteilung hervorgeht. Bis Ende 2005 gab es nur die Listenpreis- und die Fahrtenbuchmethode. Die Listenpreismethode, auch als 1-Prozent-Methode bennent, ist in drei Berechnungsmethoden unterteilt. Grundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist hier grundsätzlich der inländische Listenpreis des Fahrzeugs. Bei privaten Fahrten gilt ein geldwerter Vorteil von 1 Prozent, für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte werden je Entfernungskilometer 0,03 Prozent angesetzt und für Fahrten, die aufgrund einer doppelten Haushaltsführung notwendig sind, sind 0,02 Prozent je Entfernungskilometer zwischen dem Haushalt am Beschäftigungsort und dem Haushalt am privaten Wohnort. Fällt die Wahl auf die Fahrtenbuchmethode, ergeben sich die Nutzungsverteilung und die gefahrenen Kilometer aus dem Fahrtenbuch. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils werden die stattfindenen Aufwendungen als Grundlage herangezogen. Als auch wirkliche Kosten sind die Kfz-Steuer, Abschreibungen, Versicherungsprämien, Reparatur- und Benzinkosten, Darlehenszinsen und, sofern notwendig, welche Kosten zur Unterstellung in einer Garage.
Praxistip: Für ein Firmenfahrzeug, bei dem die private Nutzung 5 Prozent übersteigt, kann die im Anschaffungspreis enthaltene Umsatzsteuer lediglich zur Hälfte als Vorsteuer abgezogen werden. Wird ein Firmenwagen an einen Mitarbeiter verkauft, hat dieser einen geldwerten Vorteil zu versteuern, falls er weniger als den Händlereinkaufspreis für das Fahrzeug bezahlt. Laut einem Urteil des BFH vom 17. Juni 2005 (VI R 84/04) ist der Händlereinkaufspreis über ein Sachverständigengutachten zu ermitteln und die „Schwacke-Liste“ heranzuziehen. Das Finanzamt unterstellt immer auch eine private Nutzung von Firmenfahrzeugen, falls nicht nachgewiesen wird, dass es ausschließlich dienstlich genutzt wird. Fehlt dieser Nachweis, unterliegt der festgelegte geldwerte Vorteil des Mitarbeiters der Lohnsteuer. Das BFH bestätigte dieses Verfahren mit einem Urteil vom 07. November 2006 (VI R 19/05). Auch mit einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Oktober 2005 (10 K 8005/00) bekam das Finanzamt recht: Die Anschaffung eines hochwertigen Dienstfahrzeuges gilt, sofern sich der abhängig Beschäftigte an den Kosten beteiligt, als private Investition. Die Kosten können daher nicht als Werbungskosten steuerlich zählend gemacht werden.
Dienstwohnung
Sobald der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Wohnung zu besonders günstigen Konditionen und unentgeltlich überlässt, gilt dieser Umstand steuerrechtlich als geldwerter Vorteil. Dieser ist wertmäßig genau zu bestimmen und unterliegt der Lohnsteuer des Mitarbeiters. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist sowohl das Ansetzen jedes Sachbezugswertes als auch eine Vergleichsrechnung auf Basis des örtlichen Mietspiegels möglich. Welche der beiden Möglichkeiten Anwendung findet, richtet sich nach der Art des Überlassungsobjektes. Handelt es sich dabei um eine abgeschlossene Wohnung, die das Führen eines eigenständigen Haushaltes ermöglicht, kommt die Vergleichsrechnung zur Anwendung. Eine Wohnung gibt es zumindest aus einem Bad mit Toilette und einer Kücheneinheit. Auch eine Einzimmerwohnung findet beim Staat Anerkennung. Der geldwerte Vorteil berechnet sich aus der ortsüblichen Vergleichsmiete minus der vom abhängig Beschäftigte tatsächlich zu zahlenden Miete. Bei einem Zimmer und Mitbenutzung von Bad und Küche, wie es zum Beispiel in einer WG üblich ist, handelt es sich nicht um eine Wohnungsüberlassung. Hier spricht man von einer Unterkunft und der geldwerte Vorteil ist auf Basis des amtlich festgelegten Sachbezugswertes zu berechnen.
Direkte Steuern
Bei den unterschiedlichen Steuerarten wird zwischen geradewegsen und indirekten Steuern differenziert. Eine unmittelbare Steuer ist vom steuerpflichtigen Bürger und über Dritte zu zahlen. Ein Beispiel für die Zahlung über Dritte ist die Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber geschuldet wird. Neben der Einkommensteuer und der Lohnsteuer gehören auch die Kapitalertragsteuer und die Körperschaftsteuer zu den wichtigsten direkten Steuern. Bei indirekten Steuern schuldet ein Dritter, zum Beispiel ein Verkäufer, welche betreffende Steuer, während die letztlich durch die Steuer belastete Person nicht zur Abführung der Steuer an das Finanzamt verpflichtet ist. Die Ergebung von ineinfachen Steuern erfolgt über den Preis der jeweiligen Ware und Dienstleistung. Beispiele für indirekte Steuern wurden neben der Umsatzsteuer auch die Stromsteuer aber auch die Mineralölsteuer und die Tabaksteuer.
Dissertation
Erfolgt die Dissertation aus beruflichen Gründen (für das berufliche Weiterkommen) können die Promotionskosten als Werbungskosten zählend gemacht werden. Der bisherige Gesetzestext sah die Kosten zur Erlangung der Doktorwürde als Ausbildungskosten vor und nicht als Werbungskosten. Ebenso galt auch die Promotion nach Berufseintritt und eine Zweitpromotion als Ausbildungskosten vor. Ausbildungskosten können nur als Sonderausgaben abgezogen werden. Sollten auswärtige Kosten für Unterbringung anfallen, so könnte ein Betrag abgezogen werden. Eine notwendige Dissertation aufgrund eines Dienstverhältnisses zählt jedoch nicht zu den Ausbildungskosten. In diesem Fall können Promotionskosten wieder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Unser Tipp:
Um zu erreichen das die gesamten Promotionskosten sindd gemacht werden können, ist darauf verwiesen werden, dass die Promotion von erheblicher Bedeutung ist.
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerzahler neben der Wohnung, in der seine Familie lebt beziehungsweise sein Hausstand geführt wird, aus beruflicher Veranlassung noch eine zweite Wohnung an seinem Arbeitsort unterhält. Typischerweise kommt eine doppelte Haushaltsführung dann zustande, wenn Arbeitnehmer versetzt werden beziehungsweise neue Arbeitsstellen außerhalb ihres Wohnortes antreten. Bezieht ein Mitarbeiter jedoch außerhalb sjedes Arbeitsortes eine zweite Wohnung und behält die Wohnung am Arbeitsort weiterhin bei, so handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne. Die Kosten, die dem Arbeitnehmer aufgrund einer doppelten Haushaltsführung existieren, können in der Steuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten sindd gemacht werden. Stattdessen ist es jedoch auch machbar, dass der entstandene Mehraufwand dem Mitarbeiter durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wird. Für eine steuerliche Berücksichtigung als notwendiger Mehraufwand im in Verbindunghang mit doppelter Haushaltsführung kommen beispielsweise eine wöchentliche Heimfahrt, Kosten für Familien-Ferngespräche, Fahrtkosten am Beginn und am Ende einer doppelten Haushaltsführung, Umzugskosten, für die Zweitwohnung anfallende Zahlungen wie Miete und Einrichtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand für drei Monate in Betracht. Ging der Tätigkeit am neuen Arbeitsort eine Dienstreise voraus, so ist diese Zeit auf die genannte Dreimonatsfrist anzurechnen.
Unser Tipp
s: Nachdem eine doppelte Haushaltsführung zuvor bis zu für zwei Jahre anerkannt worden war, entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.12.2002 , dass eine doppelte Haushaltsführung ohne zeitliche Begrenzung anzuerkennen sei, falls beide Ehepartner einer Berufstätigkeit nachgehen. Seit 2003 ist diese neue Rechtslage anzuwenden. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die doppelte Haushaltsführung unter bestimmten Bedingungen ebenfalls anzuerkennen. Voraussetzungen für die Anerkennung wurden das Vorhandensein von mindestens einem gemeinsamen Kind und die Berufstätigkeit beider Partner; außerdem müssen beide Partner eine Wohnung als gemeinsamen Lebensmittelpunkt bestimmt haben. Nach einem Urteil des BFH muss die Bestimmung des gemeinsamen Lebensmittelpunkts jedoch mit der Geburt des gemeinsamen Kindes in einem zeitlichen gemeinsamhang stehen. Auch ledige Mitarbeiter können laut aktueller BFH-Rechtsprechung eine doppelte Haushaltsführung begründen, vorausgesetzt der Arbeitnehmer führt seinen Haupthaushalt am Ort seines jeden Lebensmittelpunktes. Auch wenn der Hauptwohnsitz innerhalb eines Ortes verlegt wird, existiert die doppelte Haushaltsführung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs weiter. Ein Umzug aus der ehelichen Wohnung in die Wohnung der Lebensgefährtin, die sich nur wenige Straßen entfernt befindet, stellt laut BFH den Fortbestand der doppelten Haushaltsführung ebenfalls nicht infrage.
Drittaufwand
Kosten, welche einem Dritten durch die Einkunftserzielung eines Steuerpflichtigen anfallen, werden als Drittaufwand bennent. Diese können nicht als Werbungskosten oder auch als Betriebsausgaben steuerlich zählend gemacht werden. Ein Drittaufwand entsteht etwa, wenn eine andere Person die Anschaffungskosten übernimmt und die angeschaffte Sache vom Steuerzahler dazu verwendet wird, um damit Einnahmen zu erzielen.
Ein Steuerpflichtiger hat jedoch die Möglichkeit, einen Drittaufwand als sogenannte Abkürzung des Zahlungsweges steuerlich geltend zu machen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Dritter mit seinem Einverständnis eine Kaufsache bezahlt und damit eine Schuld, die er beim betreffenden steuerpflichtigen Bürger hat, damit tilgt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dritte den fälligen Geldbetrag im Auftrag des Steuerpflichtigen an de Gläubiger bezahlt.
Schließt der Dritte dagegen auf eigenen Namen einen Vertrag ab, dann kann die Zahlung dafür nur dann vom steuerpflichtigen Bürger als Aufwendung abgezogen werden, wenn es sich hierbei um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt. Ein abgekürzter Zahlungsweg bei Dauerschuldverhältnissen zählt hingegen nicht als abziehbare Aufwendung für den Steuerpflichtigen. Die einzelnen Voraussetzungen zur Abzugsmachbarkeit von Drittaufwand gehen aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 09.08.2006 (IV C 3 – S 2211 – 21/06) hervor.
Unser Tipp:
In der Praxis sollten Steuerpflichtige generell darauf achten, dass es nicht zu einem Drittaufwand kommt. Werden etwa die Kreditzinsen für eine Immobilie von dem Ehepartner überwiesen, welchem die Immobilie nicht gehört, so darf der Eigentümer diese nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Durchlaufende Posten
Als durchlaufende Posten sind Beträge, die im Namen und für Rechnung jedes anderen vereinnahmt beziehungsweise verausgabt werden. Dabei müssen schon bei der Vereinnahmung beziehungsweise Verausgabung des Geldes der Wille und die Verpflichtung bestehen, den betreffenden Betrag weiterzuleiten. Zu den durchlaufenden Posten zählen etwa Zahlungen auf notarielle Anderkonten. Auch Auslagen, die ersetzt werden, sind als durchlaufende Posten, – so zum Beispiel zunächst von einem Auftragnehmer übernommene aber später durch den Auftraggeber ersetzte Fahrt- und Telefonkosten. Kein durchlaufender Posten ist dagegen die Umsatzsteuer. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden durchlaufende Posten weder als Betriebsausgaben noch als Betriebseinnahmen angesetzt. Ist ein Unternehmer zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und somit zur Aufstellung von Bilanzen verpflichtet, wurden die durchlaufenden Posten zu aktivieren beziehungsweise zu passivieren. Bei durchlaufenden Posten handelt es sich jedoch nicht um umsatzsteuerpflichtige Entgelte.
Durchlaufspenden
Juristische und kirchliche Personen des öffentlichen Rechts haben Möglichkeit, erhaltene Spenden an einen Zuwendungsempfänger weiterzuleiten. Grundlage dafür ist, dass die Durchlaufstelle zuvor auch die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spenden erhalten hat. Hierzu reicht es aus, die Spende auf ihrem Konto zu verbuchen. Sowohl die Vereinnahmung wie auch die Verwendung der Spende muss dabei von der Durchlaufstelle nachgewiesen werden.
Eine Weiterleitung kann nur an solche Empfänger erfolgen, die eine Anerkennung zur Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke besitzen. Dies muss vor einer Weiterleitung durch die Durchlaufstelle geprüft werden. Bei Sachspenden gilt, dass die Durchlaufstelle vor einer Weiterleitung das Eigentum an derselben Sache erworben hat.
Unser Tipp:
Der endgültige Empfänger einer Spende muss seinen Status der Gemeinnützigkeit bereits zu dem Termin innehaben, zu dem die Durchlaufstelle diese erhält. Andernfalls ist es nicht ausführbar, welchese als Betriebs- und auch Sonderausgabe steuerlich zählend zu machen.