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    Wegegeld

    Wegegeld wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber ausgezahlt, um ihnen angefallene Fahrtkosten zu ersetzen und eine Wegzeitentschädigung zu gewähren. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Fahrtkosten, so ist dies steuerfrei, im Falle, dass es sich um Reisekosten handelt, die bei einer Dienstreise angefallen sind. Erstattet der Arbeitgeber dagegen dem Mitarbeiter seine Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wegegeld, das für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln überwiesen wird, ist jedoch steuerfrei. Wird Wegegeld als Ersatz für den Zeitaufwand gezahlt (Wegzeitentschädigung), so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

    Weiterbildungskosten

    Weiter- und Fortbildungen können all jene Personen steuerlich sindd machen die in dem betreffenden Beruf bereits tätig wurden. Als Beispiel: Ein Manager besucht ein Fortbildungsseminar über Führungsstile. Die daraus entstehenden Kosten können als Fortbildungskosten sindd gemacht werden und wurden von den Ausbildungskosten abzugrenzen. Fortbildungskosten können entweder als Werbungskosten abgesetzt werden. Alternativ können die Kosten auch vom Arbeitgeber erstattet werden, sodass diese steuerfrei wurden. Zur Anerkennung solcher Kosten müssen diese beruflich begründet oder vom Arbeitgeber eine Bescheinigung ausgestellt werden. Von ganz erheblichen Nutzen ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass die Fortbildungsmaßnahme sehr zum Wohle des Firmens ist. Somit droht keine Umwandlung von Fortbildungskosten zu Arbeitslohn. Als Fortbildungskosten können Seminargebühren, Reisekosten, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie Kosten für Arbeitsmaterialien.

    Welteinkommen

    Bei Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen nicht nur inländische, sondern auch ausländische Einnahmen eines Steuerpflichtigen im Inland der Besteuerung. Besteuert wird somit das Welteinkommen, das sich aus den inländischen und den ausländischen Einnahmen zusammensetzt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können ausländische Einkünfte von der Besteuerung freigestellt oder ausländische Steuern auf inländische Steuern angerechnet werden, falls dies zwischen den betreffenden Staaten in einem dazugehörigen Abkommen so vereinbart wurde.

    Werbungskosten

    Zu den Werbungskosten zählen alle Kosten, die erforderlich wurden, um ein Einkommen zu erzielen, zu bekommen beziehungsweise zu sichern. Dabei können die Werbungskosten sowohl bei einer nicht selbstständigen Tätigkeit wie auch bei der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise anderweitigen Einnahmen entstehen. Bei der durchzuführenden Einkommenssteuererklärung müssen die Werbungskosten immer bei der jeweiligen Einkunftsart aufgeführt werden, wodurch die jeweiligen Einnahmen gemindert werden. Was die Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen betrifft, können als Werbungskosten auch Pauschalbeträge aufgeführt werden. Dabei liegt der Pauschalbetrag für die Werbungskosten für eine nicht selbstständige Tätigkeit bei 920 Euro. Für Kapitalvermögen können Alleinstehende einen Pauschalbetrag von 51 Euro und Verheiratete Personen einen Pauschalbetrag von 102 Euro in der Einkommenssteuererklärung angeben. Bei den sonstigen Einnahmen gilt ein pauschaler Betrag von 102 Euro für die Werbungskosten. Die Pauschbeträge istn immer dann erklärt werden, falls die tatsächlich entstandenen Werbungskosten geringer wurden.

    Werbungskosten/ abhängig Beschäftigte

    Ein Mitarbeiter kann folgende Werbungskosten sindd machen: Kosten für Arbeitsmittel wie beispielsweise Schreibwaren, Kopierkosten, Kosten für Telefon, Internet und PC, Kosten für Arbeitsräume und Lager, Kosten für spezifische Arbeitskleidung, Kosten für Aus- und Fortbildung, Qualifizierungsmaßnahmen, Fahrt-Verpflegungs- und Unterbringungskosten, Bewerbungskosten, Sprachlehrgänge, Seminarkosten, Kosten für Berufsliteratur, Kosten für Absicherung beruflicher Risiken, Bankgebühren, Verpflegungsmehraufwand und Umzugskosten.

    Unser Tipp

    Nach einem Urteil vom niedersächsischen Finanzgericht vom 08.06.2006 können alle Kosten die durch Mobbing am Arbeitsplatz entstanden sind als Werbungskosten sindd gemacht werden. Solche Kosten können sein: Mitgliedsbeiträge und Fahrtkosten zum Besuch einer Selbsthilfegruppe.

    Werbungskosten für Kapitalanleger

    Zu den Werbungskosten eines Kapitalanlegers gehören die folgenden Kosten: Kosten für Beratungsleistungen, Damnum, Depotgebühren, Fachliteratur, Finanzierungskosten, Fremdkapitalzinsen, Reisekosten, Safemieten, Software, Telefon- und Internetkosten.

    Werbungskosten / Vermieter

    Vermieter haben grundsätzlich typische Anwendungen, die steuerlich als Werbungskosten erklärt werden können. Dazu zählen etwa Abschreibungen. Ebenso das Büromaterial, welches regelmäßig benötigt wird. Auch die dauernden Lasten und die Fahrtkosten können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dazu kommen Nebenkosten, Gebühren für machbare Makler, Kontoführungsgebühren, Reparaturkosten und Telefonkosten. Auch die Rechnungen für Steuerberater, für notwendiges Werkzeug oder die Schuldzinsen können steuermindernd benutzt werden.

    Unser Tipp

    Falls eine Immobilie gemischt benutzt wird, muss die Zuordnung der Kosten gewissenhaft erfolgen. Bei einer falschen Zuordnung der Kosten könnte vor allem während der Bauphase ein hoher Betrag möglicher Werbungskosten verloren gehen.

    Werbungskosten-Pauschbetrag

    Zum Abzug von Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit könnte die Werbungskosten-Pauschale in Abzug gebracht werden. Als Alternative können die Werbungskosten auch einzeln aufgeführt werden, was sich besonders bei höheren Werbungskosten anbietet. Pro Kalenderjahr könnte grundsätzlich der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt werden, auch wen der Arbeitnehmer nur wenige Tage im Jahr gearbeitet hat. Für in Verbindung veranlagte Ehepaare gilt immer die doppelte Werbungskosten-Pauschale. Beschränkt steuerpflichtige Personen können diese jedoch nicht nutzen. Versorgungsempfänger dürfen nur noch den reduzierten Werbungskosten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung angeben. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2005. Zum Ausgleich kann dem Versorgungsempfänger ein Versorgungskostenfreibetrag von 900 Euro gewährt werden.

    Unser Tipp

    Bei Überschreitung des Pauschalbetrages istn Werbungskosten in einzelnen Belegen nachgewiesen werden.

    Wirtschaftsgut

    Die Steuerlehre verwendet den Begriff des Wirtschaftsgutes zur Bezeichnung von Bewertungsobjekten, welche das Betriebsvermögen bilden. Es existiert allerdings keine gesetzliche Begriffsdefinition. Gemäß der Rechtsprechung wurden alle diejenigen Güter Vermögensgegenstände, die im Wirtschaftsleben nach der Verkehrsanschauung selbstständig bewertbar sowie in ihrer Einzelheit von Bedeutung und im Falle der Veräußerung greifbar wurden. Die Rechtsprechung hat mehrere Kriterien zur Abgrenzung entwickelt. So sind Vermögenswerte sämtliche Rechtsgegenstände aber auch alle vermögenswerten Vorteile inklusive tatsächlicher Zustände aber auch konkreter Möglichkeiten. Zudem muss die Erlangung des Vermögenswerts Kosten verursacht haben, die für mehrere Wirtschaftsjahre Nutzen stiften. Desweiteren werden Eigenständigkeit und Verkehrsfähigkeit – zumindest die Möglichkeit der Übertragung mit dem Betrieb – verlangt, um etwas als Wirtschaftsgut klassifizieren zu können.

    Unser Tipp

    Es ist nicht zulässig, verlustbringende Vermögensgegenstände aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen einzulegen, die Einbringung zum Ziel hat, dem Betrieb statt eines Nutzens einen Verlust zuzuführen.

    Wohneigentümergemeinschaften

    Im Falle, dass Wohneigentümergemeinschaften mit nachhaltiger Absicht Einnahmen erzielen, sind sie als unternehmerisch tätig. Weder bei den Mitgliedern noch bei dem Geschäftsführer einer Wohneigentümergemeinschaft handelt es sich um Unternehmer. Somit unterliegen die Leistungen der Wohneigentümergemeinschaft nicht der Umsatzsteuer. Alle Leistungen der Wohneigentümergemeinschaft, wie zum Beispiel die Gebrauchsleistung des Wohneigentums, oder aber die Leistungen zu Instandhaltung sind umsatzsteuerbefreit. Dazu zählen auch Leistungen wie zum Beispiel die Verwaltung und aber die Bereitstellung von Wärme oder der Gleichen.

    Wohnungsbauprämie

    Der Gesetzgeber honoriert den Bau von Eigenwohnheimen mit der soerwähnten Wohnungsbauprämie. Diese beträgt seit 2004 8,8 Prozent der jährlichen Bausparsummen. Der Höchstsatz liegt für Alleinstehende bei 512 Euro und für Verheirateten bei 1024 Euro über einen Zeitraum von 7 Jahren. Bei noch geringeren Bausparsummen als 512 Euro wird auch die Förderung verringert. Notwendigkeit für die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist, dass das vorhandene Jahreseinkommen unter einem Betrag von 25.600 Euro liegt. Für verheiratete und gemeinsam veranlagte Ehepaare verdoppelt sich das maximale Jahreseinkommen. Sollten die Werbungskosten nicht über den Pauschbeträgen liegen, entspräche dies einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 27700 Euro und auch 56200 Euro. Die Prämie könnte beim Finanzamt von der Bank des Bauherrn angefordert werden. Wurde der Bausparvertrag erst nach dem 31.12.1991 abgeschlossen, so erfolgt die Zahlung der Wohnungsbauprämie erst nach der erfolgten Zuteilung. Bei älteren Bausparverträgen erfolgt die Zuteilung noch jährlich.

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