Begriffe K
08/01/2020Begriffe M
08/01/2020Navigation: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | Z
L
Lerngemeinschaft
Kosten für eine Lerngemeinschaft können als Werbungskosten angerechnet werden. Entstandene Kosten für eine Lerngemeinschaft können etwa während der Absolvierung einer Berufsausbildung entstehen. Typische Kosten hierfür wären Fahrtkosten und Verpflegungskosten. Als Fahrtkosten können 0,30 Euro für das eigene Fahrzeug berechnet werden. Bei einer Abwesenheit von mindesten 8 Stunden pro Tag können Verpflegungskostenpauschalen sindd gemacht werden. Es muss ein schriftlicher Nachweis für die Lerngemeinschaft erbracht werden. Ein Nachweis darf sein: eine schriftliche Bestätigung von einem anderen Kursteilnehmer und eine Teilnehmerurkunde.
Lagefinanzamt
Das Lagefinanzamt wird alternativ auch als Betriebsfinanzamt bezeichnet. Es ist immer die Finanzbehörde, das für die Erteilung von so erwähnten Grundlagenbescheiden verantwortlich ist. Dabei handelt es sich um die Feststellungsbescheide, die sich auf die gesonderte Feststellung von Gewinnen und negative Einkünften aus einer gewerblichen Tätigkeit beziehen. Deren Rechtsgrundlage ist der Paragraf 180 der Abgabenordnung. Darin heißt es, dass der Fiskus zuständig ist, in dessen Einzugsbereich die Geschäftsleitung ihren Sitz hat. Gibt es eine solche nicht, ist der Standort der Betriebsstätte für die Zuständigkeit maßgeblich. Hat ein Firmen ohne Geschäftsleitung mehrere Betriebsstätten, ist der Fiskus zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte mit der größten wirtschaftlichen Bedeutung für das Firmen befindet.
Lebensführungskosten
Für Steuerpflichtige existiert keine Möglichkeit, welche Kosten, die für die private Lebensführung anfallen, steuerlich sindd zu machen. Ausnahmen gibt es nur im Rahmen der Sonderausgaben beziehungsweise aber im zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung. Sollten anfallende Kosten mit der Erzielung von Einkommen in gemeinsamhang stehen, existiert die Möglichkeit, welchese Kosten als Werbungskosten anzugeben. Weiterhin können sie als Betriebsausgaben sindd gemacht werden. Entscheidend ist allerdings eine ordnungsgemäße Zuordnung der Kosten, entsprechend der jeweiligen Einkommensart. Im Falle, dass bestimmte Kosten gleichzeitig auf den privaten und den beruflichen Teil fallen, muss festgestellt werden, wie hoch die privaten Kosten sind. Sollte der private Anteil höchsten 10 Prozent betragen, können die gesamten Kosten sindd gemacht werden. Im Gegensatz dazu wurden solche Kosten, deren beruflicher Anteil maximal 10 Prozent beträgt, als Lebensführungskosten zu betrachten, wodurch sie nicht zu berücksichtigen wurden. Falls ein objektiver Maßstab vorhanden ist, um die privaten Kosten sachgemäß von den beruflichen Kosten zu trennen, ist einzig der berufliche Anteil entscheidend.
Lehrabschlussprämie
Erhält ein Auszubildender zum Ende seiner Lehrzeit eine Prämie, so gehört diese zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Erfolgt die Zahlung der Prämie als Sachzuwendung, bleibt sie steuerfrei, im Falle, dass sie einen Betrag von 40 Euro nicht überschreitet.
Lehrer
Eine unterrichtende Tätigkeit darf sein, beispielsweise beaufsichtigen von Hausarbeiten beziehungsweise Nachhilfeunterricht. Wenn die Lehrer in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen, so erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Unterrichtende Tätigkeiten, welche selbstständig ausgeübte werden, zählen zu den freien Berufen und wurden von der Gewerbesteuer befreit. Freiberufler unterliegen keiner Buchführungspflicht ganz, egal wie hoch ihr Verdienst auch ist. Ihre Ermittlung über ihre Gewinne muss immer in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgezeigt werden. Nebenberufliche Tätigkeiten können unter Umständen steuerbefreit sein. Die sogenannte Übungsleiterpauschale sind Zahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1848 Euro, diese können als Aufwandsentschädigung anerkannt werden und wurden steuerfrei.
Unser Tipp:
Eine Rentenversicherungspflicht gilt für selbstständige Lehrer. Sollten Sie einen und mehrere Mitarbeiter beschäftigen, können davon befreit sein.
Leibrente
Von einer Leibrente spricht man, sobald eine Person auf Lebenszeit garantierte gleichbleibende Bezüge erhält. Bis zum 31.12.2004 war die Leibrente lediglich mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dabei wurde jedoch zwischen normaler und abgekürzter Leibrente unterschieden. Abgekürzte Renten enden nach einer festgesetzten Frist oder falls der Empfänger verstirbt. Hierzu gehören insbesondere Erwerbs- sowie Berufsunfähigkeitsrenten. Für normale Leibrenten zählen andere Ertragsanteile als für abgekürzte Leibrenten, sodass zur Berechnung des Ertragsanteils jeweils unterschiedliche Tabellen benutzt werden. Zum 01.01.2005 wurde das Alterseinkünftegesetz und damit die schrittweise nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt. Danach zählt nicht mehr der Ertragsanteil für die Besteuerung, sondern es wurden 50 Prozent der Rente steuerpflichtig. Seit 2005 wird dieser Prozentsatz noch bis zum Jahre 2020 jedes Jahr um 2 Prozent angehoben. Von 2021 bis 2040 steigt der zu versteuernde Anteil jährlich um ein Prozent, sodass dann die vollen 100 Prozent erreicht sind. Der Besteuerungsanteil gilt nur für das erste Jahr des Rentenbezugs. Anschließend muss dann die komplette Rente abzüglich eines Rentenfreibetrages versteuert werden. Dieser Rentenfreibetrag wird aus der Differenz zwischen dem kompletten Rentenbetrag des ersten Jahres sowie dem aktuell gültigen Besteuerungsanteil festgestellt. Daraus ergibt sich, dass eine Rentenerhöhung in vollem Maße steuerpflichtig ist.
Liebhaberei
Von einer Liebhaberei gehen die Finanzbehörden immer dann aus, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, ohne dass dabei eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Sollten zu Beginn der Tätigkeit einzig Verluste erzeugt werden, so wird noch keine Liebhaberei angenommen, falls mit der ausgeübten Tätigkeit auf Dauer positive Erträge machbar sind. Selbst für den Fall, dass die Tätigkeit wieder aufgegeben wird, ohne jemals einen positiven Ertrag erzielt zu haben, ist dies keine Liebhaberei. Ausschlaggebend ist immer die Absicht derselben Person einen Gewinn zu erzielen. Einzig, falls keine besonderen Bemühungen vorhanden waren, die Ertragslage zu verbessern darf eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden. Dies gilt auch dann, falls mit diesern Tätigkeit zumindest Einnahmen erzielt wurden, welche die Selbstkosten decken. Als Liebhaberei können sowohl selbstständige, freiberufliche wie auch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten gelten, sobald keine Absicht auf Erzielung eines Gewinns festgestellt werden kann. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können hierunter fallen. Sobald die Finanzbehörden eine Liebhaberei annehmen, gehört die Tätigkeit zur persönlichen Lebensführung. Somit können von dem Zeitpunkt an keine negative Einkünfte mehr steuerlich geltend gemacht werden. Einzig Verluste, die bereits vor der Feststellung einer Liebhaberei entstanden wurden, können nachträglich noch als Betriebsausgaben erklärt werden.
Unser Tipp:
Bei Steuerpflichtigen, die am Ende der freiberuflichen Laufbahn eine geringfügige Tätigkeit ausüben, darf dies ebenfalls als Liebhaberei ausgelegt werden, falls diese zu hohen Verlusten führt und nicht damit zu rechnen ist, dass diese künftig wieder mit Gewinnen ausgeglichen werden können.
Lohnausgleich
Alle abhängig Beschäftigte, welche im Baugewerbe tätig wurden, haben einen Anspruch auf Lohnausgleich, in der Zeit vom 24.12. bis zum 1.1. Um diesen Lohnausgleich zu finanzieren, zahlen Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz des unmittelbaren Lohns in die sogenannte Lohnausgleichkasse ein. Der Bruttostundenverdienst eines Arbeitnehmers ist entscheidend für die Höhe des späteren Lohnausgleiches. Der Lohnausgleich ist steuerpflichtig. Falls der Lohnausgleich nicht vom Arbeitgeber sondern von der Lohnausgleichkasse entrichtet wird, ist er einkommenssteuerpflichtig.
Lohnersatzleistungen
Werden Ersatzleistungen anstatt des Lohnes ausgezahlt und erhält ein Mitarbeiter ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Steuer befreit sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Wird ein Progressionsvorbehalt genutzt, so führt dies zu einer Erhöhung des Einkommenssteuersatzes, da auch die steuerfreien Lohnersatzleistungen und auch die ausländischen Bezüge, welche im Inland steuerfrei wurden bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden.
Zu den Lohnersatzleistungen, welche einem Progressionsvorbehalt unterliegen gehören unter anderem die staatlichen Transferleistungen vor ALG I und ALG II, Ersatzleistungen bei einer Kurzarbeit und auch bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen, Altersübergangsgeld, für Unterhaltsleistungen ausgezahlte Zuschüsse, und auch Eingliederungshilfen und Überbrückungsgelder, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise dem Arbeitsförderungsgesetz ausgezahlt wurden. Weiterhin unterliegen dem Progressionsvorbehalt auch durch die Krankenkassen überwiesene Leistungen. Hierzu gehört insbestimmte das Krankengeld, Leistungen während der Mutterschaft, Übergangsgeld und auch vergleichbare Leistungen, die aufgrund der im Fünften Sechsten, und Siebten Buch Sozialgesetzbuch erwähnten Bestimmungen gewährt werden. Wird aufgrund der Regelungen im Soldatenversorgungsgesetz Arbeitslosengeld I beziehungsweise auch Arbeitslosengeld II gezahlt, so unterliegt dies ebenfalls einem Progressionsvorbehalt. Weitere Bestimmungen hierzu finden sich im Infektionsschutzgesetz sowie im Bundesversorgungsgesetz.
Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlungen, zum Beispiel im Krankheitsfall, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Anspruch eines jeden Mitarbeiters auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt; danach erhält der abhängig Beschäftigte ein Krankengeld, das steuerfrei bleibt.
Lohnsteuer
Bei der Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine eigene Steuerart. Von der Lohnsteuer wird im zusammenhang mit der Einkommenssteuer gesprochen, wobei sie als festgelegte Erhebungsform zu betrachten ist. Lohnsteuerpflichtig wurden ausschließlich abhängig Beschäftigte, die keine selbstständigen Einkünfte erzielen. Für die Abführung der Lohnsteuer ist immer der Arbeitgeber verantwortlich. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge orientiert sich an der Höhe des Einkommens und an den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers. Die regelmäßig ausgezahlte Lohnsteuer wird mit der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung des Mitarbeiters verrechnet. Oftmals erhalten die abhängig Beschäftigte eine teilweise Rückzahlung. Jeder Mitarbeiter muss die Lohnsteuer abführen. Dazu zählen unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, abhängig Beschäftigte, deren Lohn der deutschen Besteuerung nicht unterliegt und Mitarbeiter die im Ausland leben, ihren Lohn aber von deutschen öffentlichen Kassen bekommen.
Lohnsteuerbefreiung
Diplomatische beziehungsweise konsularische Vertreter, die keine deutschen Staatsangehörigen wurden oder sich nicht ständig im Inland aufhalten und auch Angehörige von ausländischen Streitkräften und Personen, die bei bestimmten internationalen Organisationen wie der UNO, der OECD oder bei der Europäischen Gemeinschaft tätig sind, sind von der Lohnsteuerpflicht in Deutschland befreit.
Lohnsteuerbescheinigung
Jeder Mitarbeiter erhält mit Ablauf jedes Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber. Sollte das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf des Kalenderjahres beendet werden, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Lohnsteuerbescheinigung vorzeitig aushändigen. Die Lohnsteuerbescheinigung muss vorgeschriebene Informationen enthalten, welche von jedem Arbeitgeber angegeben werden müssen. Dazu zählen neben der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Höhe und die Art des gezahlten Lohnes. Weiterhin muss die Lohnsteuerbescheinung Informationen über die einbehaltene Lohnsteuer, unter Umständen die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag enthalten. Ebenfalls enthalten sein müssen Kurzarbeitergelder, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Schlechtwettergelder und Winterausfallgelder. Weiterhin muss die Lohnsteuerbescheinung erkennen lassen, wie hoch die gegebenenfalls überwiesenen Entschädigungen für Verdienstausfälle und die steuerfreien Aufstockungsbeträge waren. Außerdem müssen die Zuschläge für Fahrtkosten erklärt werden. Für Mitarbeiter, die keine Lohnsteuerkarte vorgezeigt haben, im Ausland wohnen oder aber nur beschränkt steuerpflichtig sind, muss der Arbeitgeber eine besondere Lohnsteuerbescheinigung ausstellen.
Lohnsteuerermäßigung
Nachfolgende auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge mindern die Lohnsteuer. Ein Eintrag erfolgt immer dann, falls der jeweilige Betrag höher als 600 Euro ist. Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit können eingetragen werden, sofern Sie den dafür vorgesehnen Pauschalbetrag übersteigen. Ebenfalls eingetragen werden können Sonderausgaben, welche den Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro übersteigen und außergewöhnliche Belastungen nach den verschiedenen Paragraphen des Einkommensteuergesetzes. Wertsmäßig unbeschränkt können eingetragen werden: Pauschalbeträge für Menschen mit Behinderungen sowie Hinterbliebene, Verlustvorträge, gegebene Steuerbegünstigungen für Wohnungen, Baudenkmäler beziehungsweise zu sanierende Gebäude zu eigenen Zwecken. Die anzuwendenen Paragraphen stammen aus dem Berlinförderungsgesetz, sowie nach dem § 7 des Fördergebietsgesetz. Nachfolgende Beispiele können als Einkünfte erklärt werden: negative Gewinneinkünfte, negative Vermietungseinkünfte, negative Verpachtungseinkünfte, sowie sonstige negative Einkünfte. Weitere negative Einkünfte können sein: negative Einnahmen aus Kapitalvermögen und nach § 34f Vierfachbesteuerung. Sollte kein Anspruch auf Kindergeld bestehen, dann ist es ermöglicht für jedes Kind einen Kinderfreibetrag einzutragen aber auch, den Hinzurechnungsbetrag aus weiteren Dienstverhältnissen. Zuständig für die Eintragung solcher Beträge ist die Gemeinde – in der Regel das Rathaus – welche die Lohnsteuerkarten ausstellt. Das Rathaus handelt dabei immer auf Anweis des zuständigen Finanzamtes. Die Freibeträge müssen auf Monatsfreibeträge aufgeteilt werden. In Sonderfällen teilt man auch auf Wochen- und Tagesfreibeträge auf. Die Eintragungen erfolgen dabei immer auf Antrag des Mitarbeiters und können jährlich bis zum 30. November auf einem hierzu vorgeschrieben Vordruck gestellt werden. Dabei zählt immer das Jahr, für welches die Lohnsteuerkarte gültig ist .
Lohnsteuerjahresausgleich
In bestimmten Fällen kann beziehungsweise muss der abhängig Beschäftigte einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen. Der Mitarbeiter muss hierzu in dem Kalenderjahr in einem ständigen Arbeitsverhältnis gestanden haben. Übersteigt die einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer den Jahresarbeitslohn, entfällt der Lohnsteuerjahresausgleich. Bei mindestens 10 beschäftige Mitarbeiter ist der Arbeitgeber zum Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet. Der Lohnsteuerjahresausgleich darf jedoch nicht vorgenommen werden, falls der Mitarbeiter es beantragt, und das Ausgleichsjahr beziehungsweise ein Teil davon die Steuerkalsse V und VI und auch III und V innehatte. Ebenfalls darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich tätigen, sobald der abhängig Beschäftigte einen Hinzurechnungsbeitrag eingetragen hat und der Mitarbeiter Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfall-, Mutterschutzgeld, Entschädigungen für Verdienstausfallgeld, beziehungsweise Steueraufstockungsgeld, Zuschläge und die Anzahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Großbuchstuben mindestens eins beträgt. Zur Berechnung jedes Lohnsteuerjahresausgleichs wird der Jahresarbeitslohn aus einem bestehenden Dienstverhältnis und vorangegangenem Dienstverhältnis hinzugezogen. Dies können sein: sonstige Bezüge, Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen. Nicht hinzuberechnet werden außerordentliche Bezüge und steuerfreier Arbeitslohn. Freibeträge wurden durch den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu kürzen.
Unser Tipp:
Einen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag beziehungsweise Hinzurechnungsbetrag führt ebenfalls dazu, keinen Lohnsteuerjahresausgleich vorzunehmen.
Lohnzahlungszeitraum
Der Lohnzahlungszeitraum bezeichnet den Zeitraum, für den ein laufender Arbeitslohn bezahlt wird. Sollte der Lohnzahlungszeitraum als solcher nicht feststellbar sein, tritt an dessen Stelle die Obergrenze der tatsächlich geleisteten Arbeitstage oder Arbeitswochen. In den Lohnzahlungszeitraum sind während eines bestehenden Dienstverhältnisses auch Arbeitstage hinzuzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn erhält.
Lohnzuschläge
Bestimmte Lohnzuschläge wie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können vom Arbeitgeber steuerfrei zum vereinbarten Grundlohn gezahlt werden. Bedingung hierfür ist, dass der Zuschlag für Nachtarbeit bis zu 25 Prozent und für Sonntagsarbeit maximal 50 Prozent des Grundlohns beträgt. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen Sylvester ab 14 Uhr gilt ein bis zuer Satz von 125 Prozent. Für die Zeit an Heilig Abend ab 14:00 Uhr sowie an den Weihnachtsfeiertagen und am Tag der Arbeit ganztägig beträgt der Höchstsatz 150 Prozent des Grundlohns.
Als Grundlohn gilt dabei immer der Lohn, der einem Mitarbeiter während der maßgeblichen und regulären Arbeitszeit zusteht. Dieser muss dann in einen Stundenlohn umgerechnet werden. Maßgeblich sind immer die am jeweiligen Arbeitsort gültigen gesetzlichen Feiertage. Wird eine Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen so erhöht sich der Satz für diese Zeit auf 40 Prozent. Zudem zählt auch die Zeit zwischen 00:00 Uhr und 04:00 des Folgetages noch als Sonn- bzw. Feiertagsarbeit.