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S
Sachprämien
Erhält ein steuerpflichtiger Bürger unentgeltliche Sachprämien für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Firmen, so zählen diese zu den steuerfreien Einnahmen, falls sie nicht einen Wert von 1.224 Euro pro Kalenderjahr übersteigen und falls sie in einem planmäßigen und jedermann zugänglichen Verfahren gewährt werden, welches Kundenbindungszwecken im allgemeinen Geschäftsverkehr dient.
Sachspenden
Sachspenden werden als Wertabgaben deklariert und stammen aus geldwertem Vermögen des Spenders. Zur Ermittlung des Wertes der Sachspende wird der Marktpreis, der auch gemeiner Wert beschreibt wird, herangezogen. Werden Gegenstände aus dem Betriebsvermögen entnommen, so wird der entnommene Wert plus die Umsatzsteuer als Buchwert zugrunde gelegt. Die Sachspenden können nur steuerbegünstigt sein, wenn sie der Förderung eines Steuerbegünstigten Zweck dienen. Dem Finanzamt muss dafür eine Spendenquittung vorgelegt werden. Die Spendenquittung muss neben dem Wert auch die genaue Bezeichnung des Gegenstandes enthalten.
Unser Tipp:
Auch bereits benutzte Vermögensgegenstände können als Sachspende verwendet werden.
Sachwertverfahren
Der gemeine Wert von Grundstücken wird entweder nach dem Sachwert- und dem Ertragswertverfahren ermittelt. Dabei wird das Sachwertverfahren beispielsweise bei sonstigen unbebauten Grundstücken genutzt. Zu diesen gehören alle Grundstücke, die nicht zu den Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken beziehungsweise zu den für beide Varianten benutzten Grundstücken gehören. Ein- und Zweifamilienhäuser gehören ebenfalls nicht zu den sonstigen Grundstücken. Unterscheiden sich die Ein- und Zweifamilienhäuser jedoch hinsichtlich Ausstattung und Nutzung von denen herkömmlicher Bauten, wird ebenfalls das Sachwertverfahren genutzt. Zudem wird das Sachwertvrfahren für Geschäftsgrundstücke genutzt, für die keine Jahresrohmitte festgelegt und auch sonst keine Miete geschätzt werden kann.
Saisonbetrieb
Falls eine Geschäftstätigkeit regelmäßig unterbrochen wird beziehungsweise eine Gewerbetätigkeit über einen bestimmten Zeitraum ruht, spricht man von einem Saisonbetrieb. Kurbetriebe und Baubetriebe zählen als typische Saisonbetriebe. Die Gewerbesteuerpflicht wird für den Zeitraum der Inaktivität eines Betriebes nicht aufgehoben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unterbrechung aufgrund der Beschaffenheit des Betriebes notwendig ist. Die Pflicht zur Gewerbesteuer erlischt in der Regel erst dann, falls der Gewerbebetrieb vollständig eingestellt wird.
Sammelbeförderung
Erfolgt eine Beförderung vom Wohnort des Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstätte durch ein Fahrzeug des Arbeitgebers, so liegt eine kostenlose und vergünstigte Sammelbeförderung vor. Findet die Fahrt ausschließlich zwischen Wohn- und Arbeitsstätte statt und ist diese betrieblich erforderlich, so ist die Sammelbeförderung steuerfrei. Kann Beförderung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln und und nur beschwerlich durchgeführt werden, wird die Sammelbeförderung anerdarft. Wird der Mitarbeiter an stetig wechselnden Dienstorten und wechselnden Arbeitsstätten tätig, liegt ebenfalls eine Sammelbeförderung vor.
Seit dem 01.01.2004 ist es für Arbeitgeber nicht mehr machbar, eine Entfernungspauschale für die Sammelbeförderung geltend zu machen.
Schenkung
Von einer Schenkung wird gesprochen, wenn Vermögen unter Lebenden übertragen wird. Grundsätzlich gilt als Schenkung jede freiwillige Zugabe, durch die sich der Beschenkte bereichern könnte. Im Falle, dass von dem Beschenkten eine Gegenleistung erwartet wird, wird die Höhe der Schenkung gemindert. Allerdings gilt das nur, sofern die Gegenleistung bewertbar ist. Schenkungen werden geradewegs zum Termin der Zuwendung steuerpflichtig. Die Steuersätze für eine Schenkung wurden gleich mit den Steuersätzen für Erbschaften. Abgesehen von den gleichen Steuersätzen sind zumeist auch die möglichen Steuerfreibeträge gleich. Lediglich die Versorgungsfreibeträge werden bei Schenkungen nicht berücksichtigt. Steuerpflichtig ist somit der Schenkungsbetrag, der die jeweils gültige Freibetragsgrenze übersteigt. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten bestimmt über die Höhe der Freibeträge. Als Faustregel gilt, dass die höchsten Freibeträge zwischen sehr nahen Verwandten in Kraft treten. Beispielsweise bei Ehepartnern.
Unser Tipp:
Vom Finanzamt werden keine Kettenschenkungen über nähere Verwandte akzeptiert, falls die Mittelperson nicht frei über den geschenkten Gegenstand verfügen konnte. Von Kettenschenkung wird etwa gesprochen, falls der Vater der Tochter einen Gegenstand schenkt, welchen die Tochter später an den Ehemann weiterverschenkt. Selbstredend gehen die erhofften Steuervorteile dabei verloren.
Schenkungssteuer
Bei Überschreitung des Freibetrages obliegt der unentgeltliche Erwerb unter Lebenden der Schenkungssteuer. Je nach Grad und Abhängigkeit der Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Schenkenden und Beschenkten können Freibeträge berechnet werden. Der höchste Freibetrag findet Anwendung bei sehr nahen Verwandtschaftsverhältnissen. Dies Können sein: Eltern, Kinder und Ehepartner. Des Weiteren wird die Schenkung geringfügiger besteuert. Schenkungssteuer muss bezahlt werden, falls Vermögen von einer Person auf eine andere übergeht. Stichtag für die Schenkungssteuer ist jener Zeitpunkt, an dem die Schenkung gewesen ist. Schenkungssteuer können folgende Zuwendungen sein: Vereinbarungen einer Gütergemeinschaft zugunsten jedes Ehepartners, durch Erbverzicht bekommene Abfindungen und vorzeitige Auszahlung eines nicht ehelichen Kindes als Erbausgleich.
Unser Tipp:
Als steuerpflichtiger Erwerb zählt die übernommene Steuer des Schenkenden.
Schuldzinsen
Steuerzahler, welche Schulden machen um daraus Einnahmen zu erzielen können die hierfür berechneten Zinsen als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gewerbetreibender eine neue Maschine über ein Darlehen finanziert. Auch die Anschaffung von Büromöbeln eines jeden Freiberuflers auf Kredit fällt unter diese Regel. Dagegen gehören Schulden für den privat benutzten PKW und das bewohnte Eigenheim zu den privaten Kosten. Die Zinsaufwendungen finden deshalb steuerlich keine Berücksichtigung.
Sollte ein mit einem Darlehen finanziertes Wirtschaftsgut sowohl privat wie auch gewerblich genutzt werden, so müssen die jeweiligen Anteile bestimmt werden. Die Schuldzinsen für den zur Erzielung von Einnahmen benutzten Teil können dann steuermildernd eingesetzt werden. Ein Beispiel dafür ist, falls eine Immobilie teilweise eigenbenutzt und zum Teil vermietet wird. Hier kann der gewerbliche Anteil anhand der Nutzungsfläche bestimmt werden.
Schulgeld
Bei gezahltem Kindergeld und auch Kinderfreibeträgen darf der abhängig Beschäftigte 30 Prozent von den Kosten des Schulgeldes, als Sonderausgabe anrechnen. Um unter diese Sonderregelung zu fallen, muss das Kind eine staatlich anerkannte Bildungseinrichtung, Ersatz- oder Ergänzungsschule besuchen. Beherbungs-, Betreungs- und Verpflegungsausgaben wurden vom Abzug ausgenommen. Bei im Ausland befindlichen deutschen Schulen darf keine Sonderausgabe in Anspruch genommen werden. Als Steuerpflichtiger haben Sie nachzuweisen, dass der Abzug von Schulgeld vorliegt. Es werden Nachweise über die tatsächlichen bezahlten Schulgeldkosten sowie die Anerkennung der Bildungsstätte benötigt. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. November 2006 können Kinder welche im Vorschulalter bereits eine Privatschule besuchen nicht geltenden gemacht werden.
Unser Tipp:
Auch für Deutsche Schulen im Ausland können die Schulgelder als Sonderausgabe abgesetzt werden. Es ist aber auch hier der Nachweis zu erbringen, dass es sich um eine nach dem Gesetz anerkönntete Bildungseinrichtung, Ersatzschule und Ergänzungsschule handelt. Die meisten „Europäischen Schulen“ entsprechen diesem staatlich anerdarftem Status. Somit sind 30 Prozent des überwiesenen Schulgeldes als Sonderausgabe absetzbar.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wurde zum 01.01.1995 eingeführt. Erhoben wird der Solidaritätszuschlag von der berechneten Einkommenssteuer vermindert um die vorhandenen Freibeträge. Auf die zu entrichtende Einkommenssteuer sowie auf die Körperschaftssteuer wird zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben. Wurde bei der Vorauszahlung von Einkommens- oder auch Körperschaftsteuer bereits ein Solidaritätszuschlag erhoben, so wird dieser bei der Einkommenssteuererklärung wieder verbucht.
Beim Abzug des Solidaritätszuschlags vom Arbeitslohn erfolgt die Bemessung anhand der Lohnsteuer. Bei der jährlichen Steuererklärung ist die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer maßgebend.
Sonderabschreibung
Weiterhin zu normalen Abschreibungen können auch Sonderabschreibungen sindd gemacht werden. Als Grundlage für Sonderabschreibungen muss, die normale Abschreibung linear vorgenommen worden sein. Die degressive Abschreibung wird nur bei soerwähnten Ansparabschreibungen ermöglicht. In einigen Sonderfällen darf eine Sonderabschreibung bereits bei der Anzahlung vorgenommen werden. So können zum Beispiel Privatkrankenhäuser ihre Anlagegüter als Sonderabschreibung sindd machen. Dasselbe gilt für die Kohle- und Bergbauindustrie. Sonderabschreibungen können umfassen: festgelegte Gebäude wie zum Beispiel Denkmäler, bestimmte Industriezweige sowie Klein- und Mittelstandsbetriebe. In den meisten Fällen wird dafür die Ansparabschreibung verwendet. Diese ist vor allem für Klein- und Mittelstandsbetriebe günstig. Sie dürfen bereits vor Kauf eines Gutes Rücklagen bilden, die Gewinn mindernd angerechnet werden können.
Sonderausgaben
Alle Kosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen wurden, zählen zu den soerwähnten Sonderausgaben. Diese können weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Durch Sonderausgaben kann die Steuerlast verringert werden, denn diese mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte. Als Sonderausgaben können folgende Leistungen in Anrechnung gebracht werden: bei getrennten und geschiedenen Eheleuten der zu zahlende Unterhalt, Versicherungsbeiträge Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflicht, Rentenversicherung sowie Versicherungen für Lebens- und Todesfälle. Weitere Beiträge mindern die Einkünfte: freiwillig ausgezahlte Pflegeversicherungen, Kirchensteuer, Honorare für Steuerberater, Kosten für Schulen und Ausbildung, sowie Spenden.
Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, welche tatsächlich geleistet wurde, wurden steuerfrei. Im Fall einer Nettolohnvereinbarung wird der Zuschlag nur als steuerfrei anerkönntet, falls er zusätzlich zu dem vereinbarten Nettolohn überwiesen wurde.
Die Zuschläge dürfen
– für Nachtarbeit 25 Prozent
– für Sonntagsarbeit 50 Prozent
– für Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen und am 31.12. ab 14:00 Uhr 125 Prozent
– für Arbeit am 24.12. ab 14:00 Uhr, am 25.12., 26.12. und 01.05. 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn gilt der Arbeitslohn, den der abhängig Beschäftigte für seine regelmäßige Arbeitszeit erhält, umgerechnet in einen Stundenlohn.
Grundsätzlich gilt die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr als Nachtarbeit. Wurde die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen, wird ein Zuschlagssatz von 40 Prozent statt 25 Prozent anerkönntet. Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr. Folgt der Sonntags- und Feiertagsarbeit eine Nachtarbeit, gilt der höhere Zuschlag auch für die Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr des folgenden Arbeitstages. Als Feiertage sind die jeweiligen gesetzlichen Feiertage am Ort der Arbeitsstätte.
Unser Tipp
Das Finanzamt gewährt die Steuerbefreiung auf gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur dann, falls sie durch Einzelaufzeichnungen nachgewiesen werden.
Sonstige Bezüge
Zur Entlohnung der Arbeit gehören nicht nur der Arbeitslohn, sondern auch viele zusätzliche monetäre Bezüge. Beispiele für zusätzliche monetären Leistungen können sein: Urlaubsgeld, Weihnachtsbonus, 13. und 14. Monatsgehalt und auch Jubiläumsgelder sowie Abfindungen, Schichtzuschläge und Verkäuferprovisionen. Übersteigen die sonstigen Bezüge einen Wert von 150 Euro pro Monat nicht, dann werden diese wie Arbeitslohn deklariert. Allerdings ist diese Regelung zum 01.01.2004 weggefallen. Sonstige Zuwendungen zählen immer in dem Jahr als bezogen, indem sie der Arbeitgeber auszahlt. Dagegen gilt der Arbeitslohn erst in dem Jahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum zu Ende ist.
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte wurden all jene Einnahmen, welche nach § 22 des Einkommensteuergesetzes wie folgt definiert werden: alle Leibrenten wie zum Beispiel gesetzliche Ruhegelder, Einnahmen die aus sich wiederholenden Bezügen, Einkünfte die sich aus wiederholenden Zuschüssen und anderen Vorteilen wie zum Beispiel Unterhaltsgeld, ergeben, sowie Einnahmen aus privaten Spekulationsgeschäften. Ferner gehören all jene Einnahmen wie Entschädigungen, amtliche Zulagen, bezuschusste Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Übergangs-, Überbrückungs-, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge sowie Altersvorsorgeverträge. Sonstige Einkünfte wie beispielsweise ein Lottogewinn zählen nicht zu dieser Einkunftsart und wurden folglich steuerfrei. Ebenso wurden private Veräußerungsgeschäfte, sofern diese keine Spekulationsgeschäfte sind, steuerfrei.
Sparerfreibetrag
Als Sparerfreibetrag wird in der deutschen Gesetzgebung ein pauschaler Abzug beschreibt, der im Jahr 1975 eingeführt und im Jahr 2009 im gemeinsamhang mit den Gesetzen zur Abgeltungssteuer durch den Sparer-Pauschbetrag abgelöst worden ist. Zum Termin der Einführung trug dieser steuerliche Abzugsposten die Bezeichnung „Grundsparförderung“. Anfänglich war sein Wert pro Jahr und Person auf 300 DM festgelegt, was umgerechnet 153 Euro entspricht. Die höchsten Freibeträge gab es in den Jahren 1993 bis 1999. Dort konnten pro Jahr und Person umgerechnet 3.068 Euro steuerlich zählend gemacht werden. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 ist der Sparerfreibetrag pro Person und Kalenderjahr auf 801 Euro definiert worden. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Paragrafen 20 des Einkommenssteuergesetzes. Dort ist auch nachzulesen, dass als Sparerfreibetrag für ein gemeinsam zur Steuer veranlagten Ehepaar ein Wert von 1.602 Euro angerechnet werden muss.
Um den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss man einen so erwähnten Freistellungsantrag stellen. Das ist bei den Firmen notwendig, bei denen die unter die Kapitalertragssteuer und Abgeltungssteuer fallenden Einnahmen zu Buche schlagen. Da es sich in beiden Fällen um eine Quellensteuer handelt, wurden sie verpflichtet, welche Steuer im Namen und Auftrag des Kunden an den Gesetzgeber abzuführen. Der Sparer/teilhaber bekommt am Ende des Jahres eine Bescheinigung über diese Beträge. Die Steuer fällt für alle Beträge an, welche über die im Freistellungsantrag genannten Summen hinaus gehen. Sie beträgt aktuell 25 Prozent. Zusätzlich muss Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gezahlt werden.
Seit der Umstellung auf den Sparer-Pauschbetrag und die Abgeltungssteuer muss man die 25 Prozent nicht mehr hinnehmen. Alternativ kann beim Finanzamt auch die Verrechnung über den persönlichen Steuersatz beantragt werden. Das lohnt sich insfestgelegte dann, wenn mit anderen Einkommensarten nicht einmal der jährliche Grundfreibetrag ausgeschöpft werden kann.
Spenden
Bei Spenden handelt es sich um freiwillige Geld- beziehungsweise Sachleistungen, für die keine Gegenleistung erfolgt. Fördert ein Steuerpflichtiger durch eine Spende mildtätige,religiöse, kirchliche, wissenschaftliche Zwecke oder solche, welche als besonders förderungswürdig anerkannt wurden, so kann die Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum Abzug gebracht werden. Hierfür zählen jedoch bestimmte Grenzen. Auch Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien wurden auf diese Weise steuerlich abzugsfähig. Leistungen, denen Gegenleistungen gegenüberstehen, wurden dagegen im steuerlichen Sinne keine Spenden. Das trifft etwa auf Eintrittsgelder für Benefizveranstaltungen und den Preis der Lose bei einer Wohlfahrtstombola zu. Seit dem 01.01.2007 gilt, dass Zuwendungen, d. h. Spenden oder Mitgliedsbeiträge, welche der Förderung der in den Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung erwähnten steuerbegünstigten Zwecke dienen, bis zu einer Höhe von zwanzig Prozent der gesamten Jahreseinkünfte jedes Steuerpflichtigen als Sonderausgaben sindd gemacht werden dürfen. Bei Firmen können Spenden bis zu einer Höhe von 0,2 Prozent der Summe von Umsätzen und ausgezahlten Löhnen steuerlich berücksichtigt werden. Überschreiten abziehbare Zuwendungen die Höchstbeträge und ist eine Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht ausführbar, so werden sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen.
Demgegenüber galt bis zum 31.12.2006, dass Spenden für religiöse, kirchliche aber auch gemeinnützig Zwecke bis zu einer Höhe von fünf Prozent der jährlichen Einnahmen berücksichtigt werden konnten. Handelte es sich um die Förderung von mildtätigen, wissenschaftlichen und als besonders förderungswürdig anerdarften kulturellen Zwecken, so erweiterte sich der Höchstbetrag auf zehn Prozent. Spenden an politische Parteien konnten bis zu einer Höhe von 1.650 Euro bei Ledigen beziehungsweise von 3.300 Euro bei Verheiratete Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden, falls keine Steuerermäßigung nach Paragraf 34 g EStG gewährt werden konnte. Für Spenden über 25.565 Euro galt die sogenannte Großspendenregelung, welche eine Aufteilung der Spende auf unterschiedliche Veranlagungszeiträume ermöglichte. Ein Rücktrag in das vorherige Veranlagungsjahr war ebenso machbar wie ein Vortrag auf die nächsten fünf Jahre.
Spenden können nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Begünstigte dem Steuerpflichtigen eine Zuwendungsbestätigung (auch als Spendenbescheinigung bennent) ausgestellt hat. Dafür ist vom Zuwendungsempfänger ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Übersteigt die Spende einen Betrag von 200 Euro nicht (bis 31.12.2006 100 Euro), dann genügt als Nachweis auch der Buchungs- beziehungsweise Zahlungsbeleg.
Unser Tipp:
Spendenbescheinigungen sollten dann ausgestellt werden, wenn die Spende erfolgt, da eine nachträgliche Ausstellung und Einreichung beim Finanzamt nicht mehr steuermindernd anerkönntet werden kann, wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist.
Splittingverfahren
Bei gemeinsam veranlagten Verheirateten kann bei der Einkommenssteuerberechnung das Splittingverfahren genutzt werden. Die Steuer wird wie folgt errechnet: Halbierung des Steuereinkommens in Anwendung des Splittungsverfahrens. Der festgestellte Steuerbetrag wird hiernach verdoppelt und als Steuer entrichtet. Nicht nur Ehepartner können vom Splittungsverfahren profitieren, sondern auch, verwitwete Einkommenssteuerpflichtige im auf den Tod des Ehepartners folgenden Veranlagungszeitraum, in, falls beide Ehegatten vor dem Tod gemeinsam veranlagt waren. Bei einer Trennung der Ehepartner gilt das Splittingverfahren noch in dem Steuerjahr der begangenen Trennung, im Falle, dass beide zuvor gemeinsam veranlagt waren.
Unser Tipp:
Vorteile aus dem Splittingsverfahren führen zu Steuervorteilen beider Ehegatten besonders bei unterschiedlich hohen Einnahmen. Erzielt ein Ehepartner ein sehr hohes Einkommen und der andere Ehepartner wenig bis gar kein Einkommen, kann der höchste Vorteil erreicht werden.
Sponsoring
Eine bestimmte Form von Werbung ist das Sponsoring. Hierbei werden unternehmerische Ziele mit öffentlichen beziehungsweise personenbezogenen Personen verknüpft. Die Sponsoringformen lassen sich unterteilen in Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring. Die dafür entstandenen Zahlungen können zum einen Betriebsausgaben, wie auch Spenden und steuerlich nicht abzugsfähige Kosten darstellen. Die Aufwendung von Sponsoring-Maßnahmen wurden immer dann Betriebsausgaben, falls das Firmen damit ein wirtschaftliches Ziel verfolgt. Die Angemessenheit sollte jedoch immer in einem soliden Rahmen bleiben. Bei einer freiwillig erbrachten Leistung, der keine Gegenleistung gegenübersteht, gilt als Spende. Bei einer Nichtanerkennung von Spenden und Betriebsausgaben liegen nicht abziehbare Kosten vor.
Sportverein
Die Einnahmen, welche aus sportlichen Veranstaltungen stammen und 30.678 Euro brutto pro Jahr nicht übersteigen, nennen sich Zweckbetrieb eines Sportvereins. Allerdings gehört die Veräußerung von Lebensmitteln aber auch Werbung nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Beim Verzicht auf Anwendung der Umsatzsteuer deklariert sich die Sportveranstaltung als Zweckbetrieb. Nimmt an sportlichen Veranstaltungen kein Vereinssportler teil, wird auf die Anwendung der Umsatzsteuer verzichtet. Gleiches hat Gültigkeit, sobald kein Vereinssportler seinen Namen, seines Bildes und seine sportlichen Betätigungen zu Werbezwecken benutzt. Nimmt ein fremder Sportler an dem Vereinssportfest teilt, wird ebenfalls auf die Umsatzsteuer verzichtet. Alle anderen sportlichen Veranstaltungen sind als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen und unterliegen somit der Besteuerung.
Sprachkurs
Um Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend zu machen, muss der Sprachkurs und auch die Sprachreise beruflich bedingt sein. In diesem Fall können Reisekosten, Übernachtungs-und Verpflegungskosten, und auch die Seminargebühren zur Anerkennung kommen. Es wird streng geprüft, ob ein Sprachkurs beruflich notwendig ist. Dabei beachtet man folgende Regelungen: Der Sprachkurs muss nicht nur beruflich notwendig sein, sondern auch auf den Beruf zugeschnitten sein, wie zum Beispiel Businessenglisch und Handelsfranzösisch. Des Weiteren ist der Sprachkurs mindestens 6 – 8 Stunden täglich betragen. Touristische Programme sind nur am Wochenende ermöglicht und die Sprachreise darf nicht am Ende als Urlaub verlängert werden. Selbige Anwendungen greifen auch bei einer Berufsausbildung.
Steuerberaterkosten
Seit dem 01.01.2006 sind Steuerberatungskosten nur noch entweder als Betriebsausgaben und als Werbungskosten absetzbar. Eine steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgaben ist dagegen nicht mehr ausführbar. Bis zum 31.12.2005 galt folgende Rechtslage: Als Steuerberatungskosten galten neben den für die steuerliche Beratung im eigentlichen Sinne aufgewandten Kosten auch jene für Steuerfachliteratur, Beitragszahlungen an Lohnsteuerhilfevereine und auch Unfallkosten, welche auf dem Weg zum Steuerberater verursacht wurden. Nicht zu den Steuerberatungskosten zählten dagegen die Aufwendungen im gemeinsamhang mit der Verteidigung in Steuerstrafverfahren. Steuerberatungskosten konnten sowohl als Werbungskosten als auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Im zusammenhang mit unternehmerischen Tätigkeiten anfallende Steuerberatungskosten konnten (und können weiterhin) als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Steuerbescheid
Mit dem Steuerbescheid setzt der Fiskus die Steuer fest. Er ist ein offizieller Verwaltungsakt und, falls nichts anderes festgelegt ist, hat er immer schriftlich zu erfolgen. Schriftliche Steuerbescheide müssen bestimmten formellen Anforderungen genügen. So müssen die Art und die Höhe der Steuer eindeutig ersichtlich sein, ebenso die genaue Person beziehungsweise Institution, die die Steuer schuldet. Aus dem Bescheid müssen eindeutig Fristen und alle gesetzlich verankerten Rechtsbehelf Belehrungen hervorgehen. Der Rechtsbehelf ermachbart dem Steuerpflichtigen, bei Unstimmigkeiten gegen den Bescheid und Teile sjedes Inhaltes beim zuständigen Finanzamt vorzugehen. Falls das Finanzamt dem eingelegten Rechtsbehelf eine Absage erteilt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzgericht zu klagen. Sollte auch die Klage erfolglos bleiben, könnte ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof angestrengt werden. Allerdings muss zuvor das Finanzgericht die Revision überhaupt zugelassen haben. An gemeinsamveranlagte Ehepartner ergeht stets nur ein gemeinsamer Steuerbescheid. Damit wurden beide Parteien gegenüber der Steuer automatisch Gesamtschuldner. Falls die Ehepartner verschiedene Anschriften besitzen, ist der Steuerbescheid jeweils getrennt zuzustellen. Das gilt auch, falls eine getrennte Veranlagung bereits beantragt wurde.
Steuerfreie Einnahmen
Zu den bekanntesten steuerfreien Einnahmen zählen die Leistungen aus einer Pflegeversicherung beziehungsweise einer Krankenversicherung. Aber auch Leistungen aus der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallversicherung, Kinderzuschüsse und bestimme Sachleistungen aus Rentenversicherungen gehören dazu. Übergangsgelder, Zuwendungen zur Alterssicherung von Landwirten, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter- und Winterausfallgeld, besondere Eingliederungsbeihilfen und auf dem Rentengesetz basierende Kapitalabfindungen sind von der Steuer vollständig befreit. Zahlt ein Arbeitgeber aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Mitarbeiter eine Abfindung, ist diese bis zu einem Höchstbetrag von 8181 Euro steuerfrei. Dabei ist es unerheblich, ob diese Zahlung freiwillig und infolge eines Gerichtsbeschlusses getätigt wird. Reisekostenerstattungen aus öffentlichen Kassen, Trennungsgelder und Umzugskostenbeihilfen, Prämien aufgrund von Eheschließung und Geburt unterliegen nicht der Steuer, wenn sie einen Betrag von 358 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Kindergeld wird stets immer steuerfrei ausbezahlt. Des Weiteren dürfen Ausbilder, Trainer, Erzieher, Künstler und Übungsleiter bis zu 1848 Euro im Jahr einnehmen, ohne dass darauf Steuer fällig wird, sobald sie ihre Tätigkeit nachgewiesenermaßen nebenberuflich ausüben. Auf Zuwendungen des Arbeitgebers in Form von Berufsbekleidung, Zuschüssen für Fahrten zwischen Arbeitsstelle und Wohnung mit öffentlichen Linienverkehrsmitteln und Sachprämien bis zu einem Wert von 1224 Euro pro Jahr, müssen ebenfalls keine Steuern ausgezahlt werden.
Steuerklassen
Ist ein Mitarbeiter uneingeschränkt steuerpflichtig, bekommt er vom Finanzamt eine Lohnsteuerklasse zugewiesen. Für Ehepartner gibt es die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Steuerklassen zu wählen, wobei Folgendes gilt: Ledige, verheiratete, geschiedene oder verwitwete abhängig Beschäftigte bekommen die Steuerklasse 1, falls für sie die Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5 nicht zutrifft. Die Lohnsteuerklasse 2 gilt für steuerpflichtige Mitarbeiter, die verheiratet, geschieden, verwitwet und ledig wurden und den Haushaltfreibetrag in Anspruch nehmen. In die Steuerklasse 3 gehören einzig verheiratete steuerpflichtige Mitarbeiter. Die Ehegatten dürfen jedoch gemäß Steuerrecht nicht dauernd getrennt leben und müssen beide unbeschränkt steuerpflichtig sein. Dabei bezieht der eine Ehepartner entweder gar keinen Arbeitslohn und befindet sich in der Steuerklasse 5. Außerdem gilt die Steuerklasse 3 im gesamten Kalenderjahr für verwitwete unbeschränkt Steuerzahler, falls der verstorbener Ehepartner und sie selbst zum Termin des Todes steuerpflichtig waren und zusammenlebten. Nach einer Ehescheidung bleibt trotzdem für das gesamte Kalenderjahr die Lohnsteuerklasse 3 bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass nicht einer der ehemals verheirateten Partner in dem betreffenden Jahr erneut geheiratet hat. Die Lohnsteuerklasse 4 ist für verheiratete steuerpflichtige abhängig Beschäftigte relevant, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem beziehen beide Parteien lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Die Lohnsteuerklasse 5 wird dagegen eingetragen, sobald beide Ehepartner einer lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung nachgehen und einer der Partner die Lohnsteuerklasse 3 gewählt hat. Bezieht ein Beschäftigter parallel von mehr als einem Arbeitgeber lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt, so gilt nach dem festzustellenden Haupterwerb für alle weiteren die Lohnsteuerklasse 6. Eheleute können immer bis zum 30. November des laufenden Jahres und ein Mal pro Jahr beim zuständigen Finanzamt einen Steuerklassen-Wechsel erhalten.
Steueroasen
Mit dem Begriff Steueroasen werden Länder und Gebiete beschreibt, in denen Steuern entweder nicht erhoben werden beziehungsweise in denen die Steuersätze sehr gering wurden. Beispiele wurden unter anderem Andorra, Monaco, Antigua und Barbuda, Bahamas, die Britischen Jungferninseln, die Kanalinseln, Mauritius und ander mehr.
Steuerrückerstattung
Ist die im Steuerbescheid ausgewiesene Steuerschuld für das ausgewiesene Steuerjahr niedriger als die bereits einbezahlte Steuer, erfolgt eine Steuerrückerstattung. Betroffene Steuerarten wurden hier insfestgelegte die Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer. Bei Privatpersonen zählen Steuererstattungen nicht zu den Einkünften. Anders jedoch bei Erstattungen von betrieblichen Steuern. Hierbei handelt es sich in aller Regel um Betriebseinnahmen. Wurde eine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, darf das Finanzamt auch für Steuererstattungen Säumnisgebühren verlangen.
Steuervergünstigungen
Steuervergünstigungen sind alle jene Vergünstigungen die der Staat seinen Einwohnern zu deren Vorteil gewährt. Durch steuerliche Ermäßigungen sollen Steuerpflichtige, sobald etwa die Leistungsfähigkeit durch Kinder eingeschränkt ist und wenn aufgrund einer Behinderung erhöhte Kosten vorhanden wurden finanziell entlastet werden. Nach den Steuergesetzen können folgende Steuervergünstigungen zu einer Steuerminderung führen:
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge. Steuervergünstigungen können auch sogenannte Gestaltungen wie beispielsweise Übertragen von Geldern an die Kinder sein. Gängige Formen wurden: Verträge mit Angehörigen, vorweggenommene Schenkungen sowie die Wahl einer Rechtsform für Betriebe.
Stiftung
Die Stiftung setzt sich die Förderung eines jeden bestimmten, in ihrer Satzung festgeschriebenen Zwecks zum Ziel. Meist widmet sich eine Stiftung Aufgaben aus sozialen Bereichen, der Gesundheit, Bildung und Erziehung, Religion, Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie Umwelt und Völkerverständigung. Darüber hinaus werden Familienstiftungen und unternehmensverbundene Stiftungen gegründet.
Steuerrechtlich wird zwischen Stiftungen, welche einen gemeinnützigen Zweck und Stiftungen, die keinen gemeinnützigen Zweck verfolgen, unterschieden:
Eine „Gemeinnützige Stiftung“ ist der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit dienen. Dementsprechend sind diese Stiftungen weitgehend steuerbefreit. Die Frage, ob der Zweck einer Stiftung als „gemeinnützig“ anzuerkennen ist, wird im § 52 der AO (Abgabenordung) definiert. Zu den Stiftungen, deren Zweck nicht als gemeinnützig anerkennt wird, und die dementsprechend auch nicht steuerbegünstigt wurden, gehören „Familienstiftungen“, weil ihr Vermögen ausschließlich bestimmten Familien dient. Ebenfalls nicht steuerbegünstigt sind Stiftungen im Unternehmensbereich. Diese werden in der Regel errichtet, wenn der Stifter den Bestand des Firmens im Fall von Erbstreitigkeiten oder fehlender geeigneter Erben sichern will.
Unser Tipp:
„Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“, die von Gemeinnützigen Stiftungen aus Mitgliedsstaaten der EU in Deutschland erzielt wurden, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer.
Stiftungshöchstbetrag
Der Stiftungshöchstbetrag ist zum 01.01.2007 weggefallen. Im Gegenzug bestehen nun bessere Abzugsmöglichkeiten für Gelder, die in das Stiftungskapital einer Stiftung fließen. So gibt es die Möglichkeit, Vermögensstockspenden sowohl im Veranlagungszeitraum, der getätigten sowie auch in den nächsten neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von 750.000 steuerlich geltend zumachen. Dabei gilt der genannte Wert zuzüglich zu den für Spenden festgesetzten Höchstbeträgen. Innerhalb dieser zehn Jahre darf der Abzugsbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden.
Vor dem 31.12.2006 konnte zusätzlich zum Gründungshöchstbetrag und zu den getätigten Spenden pro Jahr ein Betrag von 20.450 Euro steuermildernd genutzt werden. Dieser Wert wurde als Stiftungshöchstbetrag beschreibt. Somit bestand die Möglichkeit, gestiftete Gelder zweimal als Sonderausgaben sindd zu machen. Einmal wurde der abzugsfähige Betrag nach dem vorhandenen Einkommen berechnet und ein zweites Mal konnte dieser noch als Stiftungshöchstbetrag angerechnet werden. Bei Zuwendungen von mehr als 25.565 Euro galt dabei die Großspendenregelung. Ausgenommen hiervon waren Zuwendungen für bestimmte Freizeitzwecke wie etwa die Tier- und Pflanzenzucht, welche Kleingärtnerei sowie traditionelles Brauchtum wie beispielsweise Karneval.
Stipendien
Stipendien, welche gewährt werden, um die Forschung oder auch die wirtschaftliche und künstlerische Ausbildung zu fördern können steuerfrei sein. Notwendigkeit für eine Steuerfreiheit, dass die Stipendien direkt aus öffentlichen Mitteln und von überstaatlichen Einrichtungen stammen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist. Von Vereinen beziehungsweise Stiftungen vergebene Stipendien wurden ebenfalls steuerfrei.
Es gibt noch weitere Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine Steuerfreiheit zu gewährleisten. So darf die Höhe des Stipendiums die für die Lebenshaltung und zur Ausbildung benötigten Kosten nicht übersteigen. Zudem dürfen mit der Vergabe des Stipendiums keine verpflichtenden Gegenleistungen des Studierenden verbunden sein. Des Weiteren darf der erlangte Berufsabschluss des Studierenden zum Termin, an dem ein Stipendium gewährt wird, noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegen. Sofern ein Stipendium die Kosten für die Zahlungen zur Lebenshaltung und Durchführung der Ausbildung übersteigen, muss das Stipendium in voller Höhe versteuert werden.
Stromsteuer
Am 01. April 1999 wurde eine neue Verbrauchssteuer, welche sogenannte Stromsteuer eingeführt. Die Voraussetzungen hierfür finden sich im Stromsteuergesetz. Hieraus gewonnene Steuereinnahmen fließen nur dem Bund zu. Besteuert wird immer nur solcher Strom, welcher an die Endverbraucher fließt. Zudem wird die Stromsteuer erhoben für Strom, welcher der Stromerzeuger für sich selbst benötigt, ausgenommen der Strom, welcher zur Stromerzeugung benötigt wird. Zur Besteuerung ist entscheidend wo der Strom entnommen und nicht wo der Strom erzeugt wurde. Auch der Sitz des Stromversorgers ist nicht von Belang. Ausländisch erzeugter Strom, welcher in Deutschland verbraucht wird, fällt ebenfalls unter die Besteuerung. Die Stromsteuer wird geradewegs durch den Stromversorger erhoben. Wenn der Stromendverbraucher selbst erzeugten Strom zum Beispiel durch seine Photovoltaikanlage bezieht, wird er ebenfalls zur Besteuerung herangezogen. Ebenfalls zu besteuern sind Direktbezug von Strom aus anderen Staaten sowie illegale Entnahme von Strom. Die Stromsteuer ist dem Hauptzollamt zumelden und darf jährlich beziehungsweise monatlich entnommen werden.
Studienkosten
Per Gesetz erfolgte Mitte 2004 die Begrenzung der Anerkennung von Ausbildungs- beziehungsweise Studienkosten auf höchstens 4000 Euro jährlich. Sie sind als Werbungskosten anzusetzen, wobei als typische Kosten unter anderen anerkannt werden: Arbeitsmittel, Kosten für die Anschaffung jedes Computers, Fahrtkosten und Internetkosten.
Studienreise
Bei einer Kongressteilnahme und eines Besuchs einer Fachkonferenz dürfen die Kosten als Werbungskosten zählend gemacht werden. Bedingung hierfür ist, dass es sich um berufliche und betriebliche Teilnahme handelt. Die aus betrieblichen oder beruflichen Interessen verfolgte Teilnahme muss im direkten Konsens zwischen Beruf und Betrieb stehen. Nahezu ausgeschlossen wurden Teilnahmen aus privaten Interessen. Hat man die Kosten mit privaten Mitteln (Werbungskosten) und betrieblichen Mitteln (Betriebsausgeben) beglichen, können die Kosten als Abzug in Geltung gebracht werden.
Unser Tipp:
Eine straffe Organisation ist Bedingung, der berufliche Teil sollte mind. 8 Stunden je Tag dauern. Auf Mitnahme von Ehepartnern sollte verzichtet werden, genauso ist ein anschließender privater Aufenthalt zu vermeiden. Da dieser die Anerkennung der Werbungskosten in Gefahr bringen könnte.