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08/01/2020Begriffe C
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B
Bagatellgrenzen
Kapitalertragssteuer wird nur berechnet, sobald Zinsen unter dem Bagatellzinssatz beziehungsweise der Bagatellgrenze liegen. Ebenfalls entfällt die Kapitalertragssteuer, wenn einzelne Guthaben pro Kalenderjahr gutgeschrieben werden und die Grenze 10 Euro nicht übersteigt. Keine Pflichten seitens der Bank Kapitalsteuer einzubehalten beziehungsweise abzuziehen besteht, wenn der Zinssatz und Bonus unter einem Prozent liegt. Entscheidend ist, dass der abhängig Beschäftigte Bankgeschäfte wie zum Beispiel Barabhebungen, Lastschriften, Überweisungen, Scheck- und Wechseleinreichungen tätigen kann.
Unser Tipp:
Zinsen, welche für Guthaben auf Bausparkonten anfallen, können unter die Bagatellgrenze fallen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Zins und auch Bonus nicht oberhalb von einem Prozent liegt bzw. im laufenden Kalenderjahr und im vorigen Jahr eine Mitarbeiter-Spazulage gezahlt bzw. eine Wohnungsbauprämie gewährt und festgelegt wurde.
Bankgeheimnis
Das Bankkundengeheimnis, umgangssprachlich als Bankgeheimnis bezeichnet, ist im Rahmen des Steuerrechts in § 30a AO geregelt. Kreditinstitute wurden zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet, über kundenbezogene Daten Stillschweigen zu bewahren – sie dürfen keine Informationen an Dritte weitergeben. Allerdings können Finanzbehörden in Ausnahmefällen, etwa bei einem Besteuerungsverfahren, Auskünfte einholen. Das betrifft nicht den Abgleich von Kundendaten mit Daten aus der Steuererklärung bei einer Außenprüfung. Weiterhin dürfen sie keine Überwachung durchführen, indem sie einmalige und wiederkehrende Informationen zu einem bestimmten Kontenkreis anfordern und zu Kontrollzwecken die Höhe von Guthaben erfragen. Ebenso muss kein steuerpflichtiger Bürger dem Finanzamt seine Kontodaten mitteilen, es sei denn, es werden steuermindernde Abzüge sindd gemacht und die Angabe ist zur Zahlungsabwicklung zwingend notwendig. Wird gegen einen steuerpflichtigen Bürger festgestellt und ein gerichtliches Auskunftsersuchen blieb erfolglos, darf die Finanzbehörden ein Einzelauskunftsersuchen an das Kreditinstitut richten, welches dann zur Antwort verpflichtet ist – ein Auskunftverweigerungsrecht gibt es nicht. Aus diesem Grund bezeichnen Kritiker das Bankgeheimnis als Farce. Die Auskunftspflicht gibt es neben dem Besteuerungsverfahren in einzelnen konkreten Fällen und für das Vermögen verstorbener Kunden und deren Familienangehöriger, sofern der Verstorbene eine Verfügungsberechtigung hatte. Seit 01. April 2005 dürfen Finanzämter ohne Angabe von Gründen auch bei der „Frankfurter Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ Kundenstammdaten abfragen. Dasselbe Recht steht Sozialbehörden, Arbeitsämtern, BaföG-Ämtern und Familienkassen zu. Weder das betroffene Kreditinstitut noch der Kontoinhaber werden über derartige Anfragen benachrichtigt. Die weitergegebenen Informationen umfassen keine Kontostände.
Barlohnumwandlung
Barlohnumwandlung beziehungsweise Lohnsumwandlung heißt die Umwandlung von Lohn und Gehalt in steuerbegünstigte Zuschüsse auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und abhängig Beschäftigte. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter zu den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung steuerbegünstigte Zuschüsse für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zahlen. Als Gehaltsumwandlung gilt auch die verbilligte und unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z.B. bei Mitarbeitern von Verkehrsbetrieben). Außerdem kann seit dem 01.01.2002 Barlohn und auch Arbeitsentgelt in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden.
Unser Tipp:
Die Gehaltsumwandlung führt nur zu einem Steuervorteil und einer Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge, sobald der Arbeitgeber die Sachleistungen nicht anstatt eines jeden Teils des vereinbarten Gehalts, sondern zusätzlich zum bereits geschuldeten Gehalt beziehungsweise Lohn gewährt.
Barwert
Kapitalforderungen und Kapitalverbindlichkeiten müssen üblicherweise mit deren Nennwert angesetzt werden. Bei niedrig verzinslichen Kapitalforderungen und Verbindlichkeiten wird hiervon jedoch abgewichen. Statt des Nennwertes kommt ein abgezinster Barwert zum Einsatz. Der Barwert gibt Auskunft über den heutigen Wert einer in der Zukunft liegenden Zahlung und wird deswegen auch als Gegenwartswert bezeichnet. Der anzuwendende Zinssatz beträgt 5,5 Prozent.
Die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten muss vor allem bei den folgenden Fällen zum Barwert erfolgen: Unverzinsliche Schulden und Forderungen aus Fälligkeitsdarlehen: Forderungen und Schulden wurden mit dem Barwert anzusetzen, sobald deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und im Falle, dass die Unverzinslichkeit sich nicht durch andere Vorteile wirtschaftlicher Art ausgleichen lässt. Die Abzinsung erfolgt mit 5,5 Prozent.
Hoch oder niedrig verzinsliche Schulden beziehungsweise Forderungen aus Fälligkeitsdarlehen: Der Nennwert muss um den Kapitalwert Zinsdifferenz pro Jahr bei einer niedrigen Verzinsung vermindert und bei einer hohen Verzinsung erhöht werden. Dabei darf es bei der niedrigen Verzinsung nicht zu einem Ausgleich durch wirtschaftliche Vorteile kommen. Unverzinsliche Kapitalforderungen (Ratentilgung): Hierbei ist der Jahreswert der Raten und Renten zu vervielfachen. Siehe hierzu § 13 Abs. 1 BewG aber auch Anlage 9a BewG (Vervielfältiger). Lebenslange Renten und Zeitrenten: Es wird der Kapitalwert der Rente durch Vervielfältiger aus Anlage 9a BewG berechnet.
Barzuschüsse
Ein Barzuschuss liegt vor, sobald der Arbeitgeber die Kosten für das tägliche Essen seiner abhängig Beschäftigte ganz beziehungsweise teilweise übernimmt. Voraussetzung ist das Einnehmen der Mahlzeiten in betriebsfremden Gaststätten oder Kantinen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Zuschuss in monetärer Form und als Gutschein leistet. Auch die Überlassung von Räumlichkeiten zu besonders guten Konditionen, die damit verbundene Übernahme der Nebenkosten beziehungsweise die Überlassung von Einrichtungsgegenständen kann zum Zweck der Verbilligung der Mahlzeiten vertraglich vereinbart werden. Meist wird ein Arbeitgeber Restaurantschecks, Essenmarken beziehungsweise Gutscheine an seine Mitarbeiter verteilen, die in vertraglich gebundenen Einrichtungen in Zahlung gegeben werden können. Hierbei gilt Folgendes: Nicht der Wert des Essengutscheines jeden, sondern der sogenannte Sachbezugswert der tatsächlich in Anspruch genommenen Mahlzeit ist steuerlich relevant. Dieser Bezugswert hat eine amtlich festgelegte Obergrenze, welche aktuell bei 6,10 Euro liegt und nicht überschritten werden darf. Für Tage, an denen eine Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit stattfindet, dürfen keine Essenmarken ausgegeben werden. Auch ist es die Pflicht des Arbeitgebers, für Fehltage, etwa wegen Krankheit beziehungsweise Urlaub, bereits ausgegebene Marken vom Mitarbeiter zurückzufordern. Eine alternative Möglichkeit sieht der Staat im Verrechnen der Fehltage mit der Anzahl der Essenmarken im Folgemonat. Sollte die Dienstreise jedoch nur bis zu drei Arbeitstage in Anspruch nehmen, und für den laufenden Monat weniger als 15 Wertmarken ausgegeben worden sein, entfällt diese Rückforderungspflicht. Der abhängig Beschäftigte ist verpflichtet, den Sachbezugswert als geldwerten Vorteil der Steuer zu unterziehen. Pro Monat wurden aktuell folgende Sachbezugswerte festgeschrieben: für das Frühstück 42,10 Euro und für das Mittag- und Abendessen insgesamt 75,25 Euro.
Unser Tipp:
Die pauschale Versteuerung der Sachbezugswerte mit 25 Prozent erleichtert die Handhabung sowohl für Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sehr. Es fallen dann nämlich auf beiden Seiten keine Sozialbeiträge an.
Baudenkmäler
Ob ein Gebäude als Baudenkmal klassifiziert ist oder nicht, hängt in Deutschland von den Denkmalschutzvorschriften des jeweiligen Bundeslandes ab. Handelt es sich bei einem Gebäude und einem Gebäudeensemble um ein Baudenkmal gemäß dem jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetz, so kann dafür eine steuerliche Förderung gewährt werden. Hierzu hat der Gesetzgeber Fördervorschriften im Rahmen des Einkommensteuergesetzes kodifiziert. Gefördert werden vor allem Baudenkmäler sowie Objekte in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsgebieten. Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für Baudenkmale wird erreicht, indem diese von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Konkret erfolgt dies durch erhöhte Absetzungen aber auch – bei zu eigenen Wohnzwecken verwendeten Baudenkmalen und bei schutzwürdigen Kulturgütern – durch Steuerbegünstigungen. Zudem wird der Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern steuerlich in bestimmter Weise behandelt. Gemäß § 7i EStG waren bis zum 31.12.2003 bis zu zehn Prozent der Eigenproduktionskosten im Jahr der Produktion sowie in den folgenden neun Jahren absetzbar, sofern das begünstigte Gebäude nicht zu eigenen Wohnzwecken dient. Für Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wurde, können in den ersten acht Jahre jeweils nur noch neun Prozent abgesetzt werden, in den folgenden vier Jahren dann lediglich noch sieben Prozent. Bei eigenen Wohnzwecken dienenden Baudenkmalen waren nach § 10f EStG bis zum 31.12.2003 die Kosten im Jahr der Baumaßnahme sowie in den darauf folgenden neun Jahren jeweils zu zehn Prozent als Sonderausgaben absetzbar. Seit 01.01.2004 ist der Sonderausgabenabzug für zehn Jahre machbar, beträgt aber nur noch neun Prozent der steuerbegünstigten Kosten. Somit wurden nur noch 90 Prozent der Aufwendungen steuermindernd absetzbar. Analog gilt dies nach § 10g EStG für schutzwürdige Kulturgüter. Die Sonderbehandlung des Erhaltungsaufwandes bei Baudenkmälern besteht gemäß § 11b EStG darin, dass dieser sofort in voller Höhe als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abzugsfähig ist.
Unser Tipp:
Es ist in jedem Falle ratsam, Baumaßnahmen an Gebäuden unter Denkmalschutz beziehungsweise Kulturgütern vor dem Beginn mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzustimmen, denn die steuerliche Förderung kommt nur für so genannte denkmalschutznotwendige Zahlungen infrage. Diese mussn deshalb durch die Denkmalbehörde schon vor dem Start der Baumaßnahmen in ihrer konkreten Höhe genannt werden.
Bauherr
Der Bauherr darf nach der im Baurecht verankerten gesetzlichen Definition sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Kennzeichnend ist die Eigenschaft, der Auftraggeber für ein Bauvorhaben zu sein. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob die Ausführung des Bauvorhabens selbst überwacht oder in die Hände von fachkundigen Dritten gelegt wird. Auch ist es ohne Belang, ob es sich um einen Neubau, eine Sanierung und Mundnisierung handelt.
Der Bauherr darf einige steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, welche bei der Sanierung von Gebäuden mit Denkmalschutzauflagen besonders hoch ausfallen. Der Bauherr ist auch derjenige, der die Finanzierung für das Bauvorhaben bereit stellt und dafür bei der Erfüllung einiger Rahmenbedingungen sogar diverse Fördermittel bekommen kann.
Der Bauherr ist in der Verantwortung, was die Beantragung der Genehmigungen für das Bauvorhaben betrifft. Diese Aufgabe könnte er unter Zugrundelegung von Verträgen und Vollmachten auch auf geeignete Dritte übertragen. Auch die Sicherheit auf der Baustelle unterliegt der Aufsicht des Bauherrn. Passieren dort Unfälle auf Grund mangelnder Absicherung, ist er derjenige, demgegenüber die Schadensersatzforderungen sindd gemacht werden. Im Innenverhältnis kann er seine Vertragspartner regresspflichtig machen, sobald er diese Aufgabe zum Beispiel an ein ausführendes Bauunternehmen vertraglich nachweisbar delegiert hat.
Unser Tipp:
Wer sich als Bauherr gegenüber Schadenersatzforderungen Dritter auch bei Versäumnissen seiner Erfüllungsgehilfen absichern möchte, der ist mit einer Bauherrenhaftpflichtversicherung gut beraten.
Bauherrenmodell
Steuerzahler, die sich an einem Bauherrenmodell beteiligen, können verschiedene daraus resultierende Kosten sofort als Werbungskosten steuerlich zählend machen. Hierzu gehören etwa die Gebühren für eine Baubetreuung, eine wirtschaftliche Beratung und auch die Vermittlung einer Finanzierung. Dabei werden die Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.
Unser Tipp:
Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für ein Bauherrenmodell ist seit dem 20. Oktober 2003 durch den Bauherren- und Fondserlass nur noch eingeschränkt.
Baukindergeld
Für erworbene und selbst hergestellte Eigenheime und Wohnungen, für die der Eigentümer einen Anspruch auf Zahlung einer Eigenheimzulage besitzt, erhält dieser auf Antrag ein Baukindergeld in Höhe von 767 Euro pro Kind. Voraussetzung hierfür ist, dass für ein Kind auch ein Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise einen Kinderfreibetrag gibt es. Des Weiteren wird nur für die Kinder ein Baukindergeld gewährt, die während des Förderzeitraums im Haushalt des Steuerzahler gelegt haben, der Anspruch auf eine Förderung hat. Dabei ist es ausreichend, falls mindestens für einen Monat der Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise auch Kinderfreibetrag bestanden halt.
Das Baukindergeld ist immer an die Eigenheimzulage gekoppelt und wird immer mit dieser gemeinsam gewährt. Sollte beispielsweise aufgrund eines zu hohen Einkommens die Eigenheimzulage wegfallen, so wird ab diesem Datum auch kein Baukindergeld mehr gewährt.
Unser Tipp:
Für den Fall, dass beide Eltern gleichzeitig Eigentümer wurden und beide die Notwendigkeiten erfüllen, erhält jeder Elternteil die Hälfte des gegebenen Betrages.
Baukostenverlust
Falls für ein Bauvorhaben Vorauszahlungen geleitet wurden und es in der Zukunft dennoch nicht zur Realisierung des Projektes kommt, können die verlorenen Vorauszahlungen bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten sindd gemacht werden. Als Grund für die Nichtumsetzung des Bauvorhabens wird vom Fiskus zum Beispiel Konkurs des Bauunternehmens beziehungsweise höhere Gewalt anerkannt.
Baukostenzuschuss
Baukostenzuschüsse wurden sowohl durch private Geber wie zum Beispiel Mieter beziehungsweise Flughafengesellschaften und aus öffentlichen Mitteln, wie zum Beispiel aus einem Lärm- und Umweltschutzprogramm ausführbar. Steuerrechtlich gesehen führen Zuschüsse zu Baukosten zu einer Verringerung der Herstellkosten des betreffenden Bauwerkes und damit zu einer Reduzierung des Abschreibungs-Betrages oder aber zu Einnahmen aus Vermietung/verpachtung. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Zuschüssen von Mietern und Nichtmietern. Zuschüsse, die von Nichtmietern für Herstellungsmaßnahmen geleistet werden, mindern immer die Eigenproduktionskosten und dadurch die Abschreibungsbemessungsgrundlage. Falls das Bauwerk zum Betriebsvermögen gehört, darf der Zuschuss ersatzweise als Einnahme aus Vermietung/verpachtung angesetzt werden. Zuschüsse zu Maßnahmen, welche zur Erhaltung von Gebäuden notwendig wurden, sind immer als Einkünfte aus Vermietung/verpachtung. Dagegen können Zuschuss-Zahlungen von Mietern in Form von verlorenen Zuschüssen beziehungsweise als Mietvorauszahlungen geleistet werden. Mietvorauszahlungen wurden als Einkünfte aus Vermietung/verpachtung immer im Jahr des Zuflusses anzugeben. Verlorene Mieterzuschüsse sind wie eine Mietvorauszahlung zu behandeln.
Bausparbeiträge
Beiträge, die in einen Bausparvertrag einüberwiesen werden, zählen nicht mehr als Sonderausgaben. Im Jahr 1996 wurde festgelegt, dass Bausparen ausschließlich durch Wohnungsbauprämie gefördert wird. Mit Inkrafttreten dieser Regelung verwehrt der Fiskus die Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges.
Bausparförderung
Eine Bausparförderung wird vom Staat auf zwei Formen gewährt: Entweder als abhängig Beschäftigte-Sparzulage beziehungsweise aber über eine Wohnungsbauprämie. Bei der Mitarbeiter-Sparzulage ist es machbar, welche vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers für einen Bauspar-Vertrag zu nutzen. In einem solchen Fall zahlt der Staat zehn Prozent zusätzlich zu der Arbeitgeberleistung, die höchstens bei 480 Euro liegen darf. Folglich darf der abhängig Beschäftigte auf diese Weise ein staatliche Sparzulage von bis zu 48 Euro pro Jahr erhalten. Die Zulage wird nur dann gewährt, sobald das zu versteuernde Einkommen nicht 17.900 Euro (gemeinsam veranlagte Partner: 35.800 Euro) übersteigt.
Eine Bausparförderung über die Wohnungsbauprämie dient ebenfalls dazu, Bausparkapital zu bilden. Wiederum wurden zehn Prozent der jährlichen Bausparsumme, welche höchstens 512 Euro betragen darf, förderungsfähig. Der Staat schießt folglich höchstens 50 Euro pro Jahr dazu. Die Wohnungsbauprämie wird bis zu sieben Jahre gewährt. Die Einkommensgrenze liegt bei der Wohnungsbauprämie bei 25.600 Euro (und auch bei Ehepaaren: 51.200 Euro). Seit 2001 muss allerdings für diese auch der eigentlich steuerfrei belassene Teil der Einkünfte eingerechnet werden.
Praxistip: Die Mitarbeiter-Sparzulage kann auch ohne vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers erreicht werden. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer selbst die dem entsprechende Summe auf einen Bauspar-Vertrag einüberwiesen werden. Maximal förderfähig wurden dabei weiterhin 480 Euro.
Bauwirtschaft
Spezielle Vergünstigungen werden vom Gesetzgeber der Bauwirtschaft gewährt. Diese steuerlichen Vergünstigungen wären: Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Wintergeld, Winterhilfe, Übergangshilfe, Urlaubsabgeltung, Erschwerniszulage und Baustellenzulage. Obwohl das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld keiner Besteuerung unterliegen, müssen die Arbeitgeber selbige in der Lohnsteuerkarte vermerken. Sie dienen der bei Einkommenserklärung zur Ermittlung des Einkommenssteuersatzes, welcher sich (Progressionsvorbehalt). Bei Vorauszahlung des Wintergeldes muss jedoch Lohnsteuer bezahlt werden. Steht der abhängig Beschäftigte in keinem festen Arbeitsverhältnis, werden die Winterbeihilfe, die Übergangshilfe und die Urlaubsabgeltung von der Urlaubs- und Lohnausgleichkasse bezahlt.
Unser Tipp:
Diese Gelder sind bei der Einkommenssteuer zu veranlagen, es wurden keine Sozialabgaben zu bezahlen. Lohnsteuerpflichtig wurden Erschwerniszulagen. Lohnsteuerfrei wären Lohnersatzleistungen.
Bedarfsbewertung
Vermögensgegenstände müssen für eine machbare Erbschaftssteuer und auch Schenkungssteuer nur noch dann bewertet werden, sobald dazu ein Bedarf vorliegt. Existiert ein solcher Bedarf, dann hat die Wertermittlung zum Termin es Todes des Erblassers beziehungsweise der Durchführung einer Schenkung zu erfolgen. Dabei können die Grundsätze, zu denen die Bewertung erfolgen muss aus dem Erbschaftsteuergesetz sowie aus dem Bewertungsgesetz entnommen werden. Bis zum 01.01.1996 wurden bebaute Grundstücke noch mit dem Einheitswert erfasst. Seit diese Datum erfolgt die Erfassung mit dem Grundbesitzwert.
Die Wertermittlung bei unbebauten Grundstücken erfolgt nach dem Wert ihrer Fläche Dazu kommt der Bodenrichtwert, welcher um 20 Prozent ermäßigt wird. Dabei zählen solche Grundstücke als unbebaut, welche entweder keine benutzbaren Gebäude und ein im Bau befindliches Gebäude beinhalten. Ebenfalls zählen Grundstücke dazu, deren Gebäude sehr klein wurden oder auf denen verfallene beziehungsweise dem Verfall preisgegebene Gebäude stehen.
Unser Tipp:
Zur Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken wird das Ertragswertverfahren genutzt. Bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen richtet sich das Wertermittlungsverfahren nach dem jeweiligen Bewertungsobjekt.
Beerdigungskosten
Beerdigungskosten fallen beim Tod eines Angehörigen immer an, denn in Deutschland gibt es eine gesetzliche Bestattungspflicht. Sie ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen, welche von den einzelnen Bundesländern erlassen werden. Zur Bestattung verpflichtet wurden immer die nächsten Angehörigen, woraus sich in der Praxis die Reihenfolge Ehegatten, Kinder, Eltern und danach die Geschwister ergibt. Auch Enkel und Großeltern und auch sonstige drittgradige Verwandte können für die Bestattungspflicht herangezogen werden. Im Bundesland Rheinland-Pfalz wurde eine abweichende Regelung geschaffen. Dort muss der Haupterbe die Beerdigungskosten tragen.
Eine ähnliche Regelung findet sich auch im Paragrafen 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der aussagt, dass der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen hat. Ist er dazu nicht in der Lage, kommen als zweite Zahlungspflichtige die Personen in Betracht, die dem Verstorbenen zu Lebzeiten gegenüber unterhaltspflichtig waren. Bestattungskosten können als „festgelegte Belastungen“ steuerlich sindd gemacht werden.
Eine weitere Sonderregelung zur Übernahme der Beerdigungskosten gibt es für den Fall, dass der Tod von Dritten schuldhaft verursacht wurde. Denkbare Fälle sind hier Tötungsdelikte, Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht sowie Verkehrsunfälle. Die Übernahme der Beerdigungskosten bei schuldhaft verursachten Verkehrsunfällen mit Todesfolge ist im Paragrafen 10 der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Hartz IV Empfänger und Sozialhilfeempfänger haben die Möglichkeit, sich die Beerdigungskosten beim Amt zu holen. Zu bedanken ist aber, dass der Todesfall und die Pflicht zur Bestattung beim Amt vor der Beauftragung anzuzeigen ist. Viele regionale Ämter pflegen für diesen Fall Kooperationen mit einzelnen Bestattungsunternehmen, bei denen sie Sonderkonditionen bekommen.
Beförderungsleistung
Die Besteuerung der Strecken im Umsatzsteuerrecht danach unterteilt, ob eine Beförderung komplett im Inland, im Ausland beziehungsweise im In- und Ausland durchgeführt wird. Bei Letzterem liegt im Güterverkehr dann eine gebrochene innergemeinschaftlicher Beförderung vor. Beim Personenverkehr gilt immer das Aufteilungsprinzip vor, wonach nur Strecken im Inland einer Besteuerung unterliegen. Eine Beförderungsleistung beginnt immer am Anfangsort. Bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung beginnen und enden die Leistungen in einem EU-Land. Eine gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt vor, sobald die Leistung in einem EU-Land beginnt und in einem Nicht-EU-Land endet, sowie zwei Transportunternehmen an einem Transportauftrag beteiligt wurden. Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt vor, falls die Leistungen in EG-Ländern beginnen und anderen einem EG-Land enden und für Beförderungen innerhalb der EG gilt ebenfalls eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung.
Unser Tipp:
Bei grenzüberschreitendem Güterverkehr wird nur die inländische Strecke besteuert.
Beherbergungsleistung
Falls die Vermietung von Wohn- und Schlafraum der kurzfristigen Beherbergung fremder Personen dient, unterliegen die daraus erzielten Umsätze der Umsatzsteuer. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So entfällt gemäß Umsatzsteuergesetz die Steuerpflicht infolge einiger grundlegender Voraussetzungen: Die Beherbergung mit allen üblichen Naturalleistungen einschließlich Verköstigung wird Personen unter 27 Jahren gewährt und dient der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung beziehungsweise Säuglingspflege. Außerdem bleiben die Beherbergungsleistungen steuerfrei, wenn sie für Bedürftige geleistet werden. Als bedürftig im steuerrechtlichen Sinn zählen Personen, welche entweder einem Verband der freien Wohlfahrtspflege, einem freien Wohlfahrtsverband, der einer Körperschaft angegliedert ist und einem Wohlfahrtsverband von Vermögensmassen und Personenvereinigungen angehören. Auch Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, des Hauptverbandes für Jugendwanderungen und allen diesen unmittelbar angeschlossenen Verbänden, gehören hierzu. Allerdings ist es zwingend erforderlich, dass die erbrachten Leistungen per Satzung genau festgelegt und dementsprechend erbracht werden.
Belegschaftsrabatt
Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter verbilligte und kostenlose Dienstleistungen oder Waren, spricht man von Personal- beziehungsweise Belegschaftsrabatt. Weil durch die jeweilige Rabattregelung Steuervorteile zu Buche schlagen, wurden derartige Vergünstigungen vom abhängig Beschäftigte als zu versteuernder Arbeitslohn anzugeben. Hierbei ist der Preis relevant, der von einem Endkunden gewöhnlich bezahlt wird. Außerdem ist der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer den Rabattvorteil erhält, für den anzusetzenden Preis entscheidend. Entsprechend ist ein Bewertungsabschlag von bis zu vier Prozent machbar. Bis zu einem Betrag von 1224 Euro jährlich sind Dienstleistungen und Waren, welche dem Arbeitgeber zu gute kommen, grundsätzlich steuerfrei. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Sachbezug in der Lohnabrechnung aufzuführen. Abgabeort und Abgabetag sind hierbei eindeutig zu benennen. Von der Rabattklausel sind in der Regel nur Waren und Dienstleistungen betroffen, die für Dritte produziert werden oder mit denen das Unternehmen üblicherweise handelt. Typische Beispiele hierfür wurden: Mahlzeiten für Angestellte einer Gaststätte, Deputate, forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder Freifahrten für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen. Auch die Nutzungsüberlassung stellt einen Rabatt im steuerlichen Sinn dar. Die Pauschalisierung des Arbeitsentgeltes ist alternativ möglich. Diese ersetzt gewissermaßen eine relativ komplizierte Rabattrechnung und ergibt für den abhängig Beschäftigte ebenfalls einen steuerlichen Vorteil. Es ist sinnvoll, vorab zu prüfen, welche Variante günstiger ist. Meist gilt: Bei niedrigen und mittleren Einkommen wird das die Gewährung von Rabatten sein.
Berufsgenossenschaft
Leistet ein Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter Zahlungen an die Berufsgenossenschaft, so handelt es sich um Betriebsausgaben. Dies gilt auch für die den abhängig Beschäftigte selbst betreffenden Beiträge.
Berufskleidung
In vielen Fällen erhalten Mitarbeiter die benötigte Arbeitskleidung durch das Unternehmen gestellt und auch dieses zahlt den Mitarbeitern einen steuerfreien Zuschuss. Falls ein abhängig Beschäftigte seine Berufsbekleidung aus eigener Tasche bezahlt, kann er die Kosten hierfür als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung zählend machen.
Dabei gilt jedoch die Regel, dass es sich um eine für den jeweiligen Beruf typische Berufsbekleidung handeln muss. Ist es möglich die Kleidung auch privat zu nutzen, so ist ein Abzug als Werbungskosten nicht mehr ausführbar. Es gibt allgemeingültige Regelungen, welche Art von Kleidung durch die Finanzämter als Berufskleidung anerkannt wird. Hierzu gehören unter anderem die Arztkittel, bestimmte Uniformen beziehungsweise auch der schwarze Anzug eines Leichenbestatters. Dagegen fällt die Abzugsmöglichkeit bei einer gleichzeitigen privaten Nutzungsausführbarkeit weg. Dies gilt auch dann, falls die Kleidung hohe Kosten verursacht hat und beruflich erforderlich war. Ein gutes Beispiel hierfür ist, sobald eine Sekretärin hochwertige Kleidung benötigt, um das Unternehmen entsprechend zu respektieren. So können Ärzte auch ihre Arztsocken und die weiße Hose bei der Steuer genauso wenig zählend machen wie die Empfangsdame in einem Hotel ihre weiße Bluse.
Neben dem Kauf von Berufskleidung sind auch die Kosten für deren Reinigung als Werbungskosten und können somit steuerlich sindd gemacht werden. Wird die Reinigung durch ein professionelles Unternehmen vorgenommen, muss das gereinigte Kleidungsstück auf der Quittung genau beschreibt werden. Reinigt der Arbeitnehmer seine Berufskleidung selbst, dann könnte er dazu die allgemeinen Sätze als Werbungskosten angeben. Als Vergleich können hier die Erfahrungssätze der Verbraucherverbände verwendet werden.
Unser Tipp:
Nutzen Mitarbeiter der Unternehmensführung durch das Unternehmen selbst hergestellte hochwertige Kleidung, so zählt dies nicht als Arbeitskleidung. In diesem Fall erzielen die Mitarbeiter durch die überlassene Kleidung einen geldwerten Vorteil, welcher versteuert werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2006 (Aktenzeichen: VI R 60/02) hervor. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vorschreibt, während ihrer Dienstzeit einheitliche Kleidung zu tragen. In diesem Fall liegt seitens des abhängig Beschäftigtes kein geldwerter Vorteil vor, falls die Kosten hierfür vom Arbeitgeber übernommen werden. Auch dies hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 22. 6. 2006 entschieden.
Berufskraftfahrer
Als Berufskraftfahrer werden Personen bennent, die im Personenkraftverkehr und Güterverkehr im Fahrdienst tätig wurden. Dabei bezieht das Steuerrecht auch abhängig Beschäftigte mit ein, welche schienengebundene Fahrzeuge beruflich führen. Ebenso wird die Gruppe der Taxifahrer ebenfalls als Berufskraftfahrer beschreibt. Mitarbeiter bei motorisierten Zustelldiensten und auch Fahrlehrer werden nicht den Berufskraftfahrern, sondern den Dienstleistern zugerechnet.
Steuerrechtlich hat der Status Berufskraftfahrer zwei Konsequenzen. Sie können in Anhängigkeit von der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung einerseits eine Pauschale für einen erhöhten Verpflegungsaufwand zählend machen. Auch die Kosten von Übernachtungen bei mehrtägiger Abwesenheit können von der Steuer abgezogen werden. Der Abzug vom zu versteuernden Einkommen ist allerdings nur dann machbar, sobald diese Kosten nicht auf Grund von stetsen Regelungen im Tarifvertrag und Klauseln im individuellen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber erstattet werden. Im Falle einer solchen Erstattung können die Zahlungen als Aufwandsentschädigungen steuerfrei vereinnahmt werden. Das gilt auch dann, falls der Berufskraftfahrer mit den Kosten für Reparaturen, den Kraftstoffverbrauch und die Kosten der beruflich bedingten mobilen Kommunikation in Vorleistung gehen muss und sie später vom Arbeitgeber erstattet werden.
Berufssportler
Wurden Berufssportler als Individuum tätig, wie es beispielsweise bei einem Tennisprofi der Fall ist, zählen ihre Einnahmen als Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb. Mannschaftssportler erzielen im Gegensatz dazu in der Regel Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Grundlage ist das Vorliegen eines jeden Angestelltenverhältnisses, wie es zum Beispiel im Verein gegeben ist. Handballer, Fußballer und Rennfahrer wurden hierfür typische Beispiele. Zum steuerpflichtigen Einkommen zählen neben dem Arbeitslohn auch Werbeeinnahmen und Sponsorengelder.
Berufsunfähigkeitsrente
Bei Berufsunfähigkeitsrenten handelt es sich um abgekürzte Leibrenten. Sie werden mit zeitlicher Befristung gewährt oder enden, sobald der Anspruchsberechtigte verstirbt. Zu versteuern ist dabei lediglich der Ertragsanteil, der sich mit zunehmendem Lebensalter verringert.
Berufsverbände
Die Beiträge zu Berufsverbänden und berufsständischen Organisationen wurden nur in den Fällen Werbungskosten, in denen Sinn und Zweck der betreffenden Verbände nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet wurden. Vielmehr muss es sich um eine Interessenvertretung der Mitglieder handeln. Dies trifft zum Beispiel auf Gewerkschaften, Haus- und Grundbesitzvereine, den Beamtenbund und eine Anwaltskammer zu.
Unser Tipp:
Freiwillig überwiesene, den Pflichtbeitrag übersteigende Beiträge werden ebenfalls als Werbungskosten anerkönntet, im Falle, dass die Beiträge berufliche Interessen fördern.
Besondere Veranlagung
Ehepartner haben die Möglichkeit im ersten Jahr ihrer Ehe eine bestimmte Veranlagung zu erhalten. Dies hat zur Folge, dass die Ehepartner steuerlich gesehen wie ledige betrachtet werden. Somit findet der Splittingtarif hier keine Anwendung. Die bestimmte Veranlagung könnte verschiedene Vergünstigungen nach sich ziehen. Für den Fall, dass einer der Partner vor der Hochzeit alleinerziehend war, dann würde ihm bei einer gemeinsamen Veranlagung der Haushaltsfreibetrag gestrichen werden. Auf diesen besteht ausschließlich ein Anspruch für Alleinstehende. Dagegen ist der Haushaltsfreibetrag bei einer bestimmten Veranlagung in voller Höhe abzugsfähig.
Des Weiteren heißt eine gemeinsame Veranlagung zumeist auch, dass die Freigrenze für eine Gewährung der Eigenheimzulage überschritten wird. Falls einer der beiden Partner ein geringeres Einkommen als 81.807 Euro besitzt, könnte die Eigenheimzulage zumindest noch für ein weiteres Jahr in Anspruch genommen werden.
Unser Tipp:
Eine besondere Veranlagung ist immer dann interessant, sobald beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen haben. Bei größeren Gehaltsunterschieden ist dagegen eher eine Anwendung des Splittingtarifs vorteilhaft.
Bestechungsgelder
Als Schmiergelder oder Bestechungsgelder gelten Kosten, mit deren Hilfe Dritten Vorteile eingeräumt und im Gegenzug eigene Vorteile begehrt werden. Ihre Zahlung stellt immer eine rechtswidrige Handlung dar. Sie unterliegen deshalb dem Verbot der steuerlichen Berücksichtigung und sind keine Betriebsausgaben. Als rechtswidrig gilt ein Umstand dann, wenn er aufgrund des Gesetzes nicht ermöglicht ist. Ein Strafantrag ist nicht notwendig. Sobald Verwaltungsbehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Bestechungsvorgänge aufmerksam werden, ist es ihre Pflicht, das Finanzämter darüber in Kenntnis zu setzen. Alle Informationen dürfen für eine strafrechtliche Verfolgung benutzt werden. Sollte ein Mitarbeiter Schmier- oder Bestechungsgelder annehmen, muss er diese unter sonstige Einnahmen versteuern. Zahlt er die betreffenden Beträge allerdings zurück, vermindern sich seine Einnahmen um genau diesen Betrag wieder. In solch einem Fall ist auch ein Verlustabzug umsetzbar.
Bestimmungslandprinzip
Der Begriff Bestimmungslandprinzip ist ein Bestandteil der Steuergesetzgebung. Eine wichtige Rolle spielt das Bestimmungslandprinzip bei der Erhebung der Umsatzsteuer. Dabei sagt es aus, dass die Umsatzsteuer in dem Land anfällt, in dem der Verkauf einer Ware beziehungsweise Leistung an den Endverbraucher erfolgt. Dabei wurden Sonderregelungen zu bedanken, die im Rahmen der Europäischen Union für den Verkauf an gewerbliche Endkunden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt wurden.
An sich sieht der Paragraf 3 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vor, dass die Umsatzsteuer derjenige erheben muss, der die Ware verschickt und die Dienstleistung erbringt. Abweichend davon können insgesamt vier Ausnahmen zur Anwendung kommen. Eine grundlegende Ausnahme wurde für den Versandhandel geschaffen. Er ist eigentlich verpflichtet, welche vereinnahmte Umsatzsteuer im Land der Lieferung abzuführen. Kleinere Firmen können aber die Umsatzsteuer ihres eigenen Landes anwenden.
Werden Waren und Dienstleistungen in Länder abgegeben, welche nicht zur EU gehören, wird statt der normalen Umsatzsteuer eine Einfuhrsteuer erhoben. Auch für innergemeinschaftliche Lieferungen gibt es solche Ausnahmen, nach denen der Erwerber zur Versteuerung der gekauften Lieferungen und Leistungen verpflichtet ist. Bei innergemeinschaftlichen Verkäufen von Fahrzeugen fällt nach dem Bestimmungslandprinzip die Umsatzsteuer dort an, wo das Fahrzeug nach dem Erwerb zugelassen wird.
Um die Steuererleichterungen für Verkäufe an Firmen mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, verlangt der Gesetzgeber deren Umsatzsteuernummer.
Betreuer
Die sogenannte Übungsleiterpauschale beträgt insgesamt 1848 Euro im Jahr und ist steuerfrei. Hierzu zählen Einkünfte, welche als Erzieher, Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer und anderen vergleichbaren Tätigkeiten zu Buche schlagen. Begünstigte Tätigkeiten wurden außerdem Gruppenleiter, Mannschaftsbetreuer, Trainer, ausbildende Feuerwehrangehörige, Dirigenten beziehungsweise Prüfungsausschussmitglieder. Außerdem haben nebenberuflich tätige Pfleger behinderter und kranker Personen, Rettungssanitäter oder nebenberuflich künstlerisch tätige Personen, wie Theaterstatisten und Musiker Anspruch auf die Übungsleiterpauschale mit dem Vorteil der Steuerfreiheit bis zum Höchstbetrag. Sobald die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit noch höher sind, gilt der Überschuss als wirtschaftlicher Gewinn. Der über dem Freibetrag liegende Anteil ist dann nach Abzug der Betriebsausgaben und Werbungskosten in vollem Umfang der Einkommenssteuerpflicht unterworfen. Hier ein Beispiel: Ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer ist nebenberuflich als Übungsleiter tätig. Für seine Übungsleitertätigkeit erhält er insgesamt 4000 Euro. Um zum Übungsort zu gelangen, für Telefon und Briefmarken entstehen ihm Kosten von 2000 Euro. Sein steuerpflichtiges, zusätzlich zum Arbeitseinkommen existierende Einkommen beträgt entsprechend 4000 Euro minus Übungsleiterpauschale gleich 2152 Euro minus Werbungskosten gleich 152 Euro.
Betreuungsfreibetrag
Seit dem 01. Januar 2006 gilt folgende Rechtslage: Im Artikel 1 des Gesetzes zur steuerlichen Begünstigung von Beschäftigung und Wachstum wurden alle Regelungen zur finanziellen Entlastung bei der Betreuung von Kindern festgeschrieben. Damit entfällt der bis dahin gültige Betreuungsfreibetrag. Bis zum 31. Dezember 2005 war dieser Freibetrag für die Ausbildung, Erziehung und Betreuung von Kindern gesetzlich verankert. Für unverheiratete Eltern betrug er 1080 Euro und für verheiratete Paare mit Kindern 2160 Euro. Anspruch auf diesen Pauschalfreibetrag bestand seit dem 01. Januar 2002. Einzige Bedingung: Die Kinder waren steuerlich zu berücksichtigen und nicht älter als 27 Jahre. Geschiedene Paare konnten den Betreuungsfreibetrag demjenigen Elternteil übertragen, bei dem das Kind wohnhaft und polizeilich gemeldet war. Dazu bedurfte es lediglich eines Antrages des betreffenden Elternteils, die Zustimmung des anderen war nicht erforderlich. Außerdem bestand bis 21 Dezember 2005 Anspruch auf einen erwerbsbedingten Freibetrag. Nachweisbare, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten konnten entsprechend zusätzlich zum Betreuungsfreibetrag steuerlich zählend gemacht werden. Sie galten als außergewöhnliche Belastung. Der Höchstbetrag betrug bei einem Selbstbehalt von 1548 Euro genau 1500 Euro. Die Anrechnung einer so erwähnten zumutbaren Belastung war nicht vorgesehen. Die erwähnten Kosten durften für ein zum Haushalt gehörendes Kind abgesetzt werden, im Falle, dass es das 14. Lebensjahr zu Beginn des Jahres noch nicht erreicht hatte und eine Behinderung vorlag. Der Steuerpflichtige selbst musste entweder erwerbstätig beziehungsweise behindert sein, sich in Ausbildung befinden und mindestens schon 3 Monate krank sein. Auch Krankheit, die unmittelbar nach Abschluss einer Ausbildung oder nach dem Ende einer Kaufstätigkeit auftrat, wurde anerkannt. Lebten die Eltern ledig und verheiratet zusammen, bedurfte es dieser Notwendigkeiten bei beiden Elternteilen.
Betrieb gewerblicher Art
Von einem Betrieb gewerblicher Art spricht man immer dann, sobald eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit ausübt, welche mit einer gewerblichen Tätigkeit zu vergleichen ist. Als Grundlage dabei gilt, dass die juristische Person die Tätigkeit mit dem Ziel ausübt, einen nachhaltigen Gewinn zu erzielen. Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft. Dazu muss der Anteil der wirtschaftlichen Betätigung am Gesamtanteil von bestimmtem Gewicht sein. Dies wird immer dann angenommen, falls die daraus erzielten Einnahmen mehr als 30.678 betragen.
Unser Tipp:
Sobald ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, müssen die daraus resultierenden Einnahmen versteuert werden. Maßgeblich zu Versteuerung ist dabei die Körperschaftssteuer mit einem Satz von 25 Prozent. Dabei haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen jährlichen Freibetrag von 3.835 Euro sindd zu machen. Zudem unterliegt die juristische Person auch der Gewerbesteuer, falls die Rahmenbedingungen für einen betrieb gewerblicher Art erfüllt wurden.
Betriebsfinanzamt
Für Gewerbebetriebe in der Zusammenfassung der Bundesrepublik Deutschland, welche eine Geschäftsleitung besitzen, ist immer das Finanzamt zuständig, welches sich im Arbeitsbezirk der Geschäftsleitung befindet. Gibt es in einem geschäftlichen Unternehmen keine Geschäftsleitung und befindet sich das Firmen im Inland, so ist der Fiskus zuständig, in dessen Bezirk die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte des Unternehmens ansässig ist. Das Betriebsstätten-Finanzamt und das Betriebsfinanzamt können sich entsprechend durchaus an verschiedenen Orten befinden. Das Betriebsstätten-Finanzamt befindet sich immer im Bezirk der jeweiligen Betriebsstätte. Es ist für die Erhebung und das Abführen der Lohnsteuer verantwortlich. Dagegen erfolgt die Erhebung der Körperschaftssteuer durch das Geschäftsleitungsfinanzamt. Falls sich die Geschäftsleitung im Ausland befindet, gilt jedoch der Firmenssitz als Zuständigkeitsbezirk.
Betriebsgrundstück
Gemäß dem Bewertungsgesetz handelt es sich bei einem Betriebsgrundstück um einen zum Gewerbebetrieb gehörenden Grundbesitz. Es kann zwei Varianten von Vermögenswerten darstellen: Grund und Boden sowie Gebäude.
Wenn ein Grundstück zu mehr als 50 Prozent seines Wertes dem Gewerbebetrieb zugehörig ist, so gilt das gesamte Grundstück als Teil des Gewerbebetriebs und somit auch als Betriebsgrundstück. Bemisst sich der gewerblich benutzte Anteil auf genau 50 Prozent und weniger, so ist das Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Wird das Grundstück zu 100 Prozent unmittelbar betrieblich verwendet, wird es dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet. Falls noch weitere Personen Miteigentümer wurden, ist das Grundstück nur mit dem Anteil notwendiges Betriebsvermögen, der dem Inhaber des Betriebes gehört.
Bewertung: Betriebsgrundstücke werden entweder wie Grundvermögen und wie Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Unter erbschaftssteuerlichem Aspekt erklärt wird das Betriebsgrundstück mit seinem Grundbesitzwert bewertet.
Unser Tipp:
Wurden in einem Grundstück stille Reserven enthalten, können diese den steuerpflichtigen Gewinn bei einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Rahmen einer Schenkung erhöhen.
Betriebsrat
Zahlt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter Bezüge für dessen Tätigkeit als Betriebsrat, so wurden diese Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Lediglich die Erstattung von Auslagen durch den Arbeitgeber könnte steuerfrei erfolgen. Dazu gehören beispielsweise Reisekosten, die einem Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Tätigkeit als Betriebsrat entstanden. Werden die Auslagen nicht vom Arbeitgeber ersetzt, können sie bei dem Betriebsratsmitglied als Werbungskosten berücksichtigt werden, falls die Mitarbeit im Betriebsrat den beruflichen Interessen des Mitarbeiters nachweislich dient.
Betriebsstätte
Das Gesetz definiert eine Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung. Sie dient der Ausübung von Tätigkeiten eines Firmens. Zusätzlich können Montagen oder Bauausführungen als Betriebsstätten gelten. Rechtlich gesehen ist die Betriebsstätte eine unselbstständige Einheit und immer Teil eines Gesamtunternehmens. Mit einem Urteil vom 10. Februar 1988 stellte der Bundesgerichtshof eindeutig klar, dass eine Betriebsstätte auf einen festen Ort fixiert ist und der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit dienen muss. Mit einem Urteil vom 30. Oktober 1996 hat der Bundesgerichtshof diese Definition folgendermaßen ergänzt: Eine feste Verbindung mit dem Erdreich ist nicht zwingend notwendig. Eine Betriebsstätte ist immer auf Dauer eingerichtet. Das bedeutet im Umkehrschluss: Der Unternehmer hat nicht nur eine kurzzeitige Verfügungsgewalt über das Objekt. Sobald die Geschäftseinrichtung länger als sechs Monate existiert, gilt diese Bedingung als erfüllt. Liegen die Betriebsstätte und der Unternehmensstammsitz in verschiedenen Gebieten, hat das durchaus steuerliche Auswirkungen. In diesen Fällen wurden steuerliche Abgrenzungsfragen besonders sorgfältig hinsichtlich des Steueraufkommens zu prüfen. Liegt das Objekt im Ausland, gilt das nationale Recht im zusammenhang mit den jeweils getroffenen Abkommen. Hier wird im Einzelfall geprüft, ob es sich um eine Betriebsstätte handelt.
Unser Tipp:
Räumlichkeiten einer Kanzlei, welche in die häusliche Sphäre eingebunden wurden, sind gemäß Steuerrecht nicht als Betriebsstätte, sondern als häusliches Arbeitszimmer. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um mehrere beziehungsweise nur ein Zimmer handelt.
Betriebsstättenfinanzamt
Als Betriebsstättenfinanzamt wird das Finanzamt bezeichnet, in dessen Bezirk die Betriebsstätte eines jeden Unternehmens liegt und wohin die Lohnsteueranmeldung zu senden ist. Zudem ist die Lohnsteuer dorthin abzuführen.
Betriebsunternehmen
Mit Durchführung einer Betriebsspaltung teilt sich das vorhergehende Unternehmen in zwei Teile; in ein sogenanntes Betriebsunternehmen und in ein Besitzunternehmen. Die Aufteilung findet sich in personeller und schachlicher Verflechtung. Dem Besitzunternehmen werden alle Vermögensgegenstände zugeschlagen. Das Betriebsunternehmen führt die Geschäfte und pachtet Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen. Die Betriebsaufspaltung dient sowohl zur steuerrechtlichen als auch haftungsrechtlichen Aufteilung. Bei einem eventuellen Konkurs gehen die wesentlichen Teile nicht verloren. Jede Firmensform kann als Personengesellschaft und als Kapitalgesellschaft geführt werden. Die Einnahmen stammen aus gewerblich Betrieb und sind somit gewerbesteuerpflichtig.
Unser Tipp:
Im Idealfall wurden die gleichen Personen mit gleichen Teilen beteiligt. Wer die meisten Teile einer Unternehmung hat, der darf auch über das Unternehmen bestimmen.
Betriebsveranstaltung
Wenn Mitarbeiter im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung Zuwendungen bekommen, so wurden diese meist steuerfrei. Rahmenbedingungen dafür sind, dass die Zuwendungen im Interesse des Arbeitgebers liegen und die Veranstaltung prinzipiell allen Mitarbeitern offensteht. Hierbei darf allerdings eine Einschränkung getroffen werden, denn es reicht aus, falls auch nur alle Mitglieder einer bestimmten Organisationseinheit (Abteilung, Projektgruppe, etc.) die Veranstaltung besuchen können.
Kriterien dafür, ob eine Veranstaltung üblich ist, wurden ihre Häufigkeit, Regelmäßigkeit, Dauer und Ausstattung. Klassische Beispiele für eine übliche Betriebsveranstaltung wurden betriebliche Ausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläen. Explizit ausgeklammert wurden Arbeitsessen und Verabschiedungen. Dies wurden keine üblichen Veranstaltungen. Hierbei bekommene Zuwendungen werden deshalb wie steuerpflichtiger Lohn behandelt.
Ein Mitarbeiter darf jährlich an zwei üblichen Veranstaltungen steuerfrei teilnehmen. Ist die Zahl der Teilnahmen höher, könnte es zu Steuerfolgen kommen. Zuwendungen, die ihm dabei klassischerweise zuteil werden können, wurden Speisen, Getränke, Zigaretten und weitere Tabakwaren, Süßigkeiten, ein Fahrtkostenersatz und auch Geschenke ohne bleibenden Wert und etwaige Kosten, die ihm durch die Organisation der Veranstaltung entstanden sein könnten. Zu bedanken ist allerdings, dass der Gesamtwert der Zuwendungen inklusive Umsatzsteuer den Wert von 110 Euro pro Teilnehmer nicht überschreiten darf. Diese Summe ist eine Freigrenze: Das heißt, sollte sie überschritten werden, tritt eine Steuerpflicht für alle Aufwendungen der Veranstaltung ein.
Unser Tipp:
Sollte die Veranstaltung nur für eine Leistungsebene gedacht sein, handelt es sich um keine Betriebsveranstaltung. Die angefallenen Kosten können in diesem Fall nicht als Betriebsausgaben zählend gemacht werden.
Betriebsvermögen
Unter dem Begriff Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter zusammengefasst, die aufgrund ihrer Art und Funktion in einem unmittelbaren betrieblichen in Verbindunghang stehen. Steuerlich betrachtet wird dabei zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen unterschieden.
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, die sowohl ausschließlich als auch unmittelbar allein für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Der betriebliche Nutzungsanteil muss bei mehr als 50 Prozent liegen. Auch falls versäumt wurde, diese Wirtschaftsgüter in der Buchführung entsprechend auszuweisen, werden solche Wirtschaftgüter als Betriebsvermögen bennent, falls die erwähnten Voraussetzungen erfüllt wurden. Es ist in diesem Falle notwendig, das betreffende Wirtschaftsgut nachträglich durch eine korrigierende Buchung dem Betriebsvermögen hinzuzufügen. Das Wirtschaftgut ist mit dem Wert anzusetzen, den es hätte, sobald es von Beginn an (also geradewegs nach dem Kauf) richtig verbucht worden wäre.
Gewillkürtes Betriebsvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, welche zwar mit dem Betrieb selbst in einem objektiven zusammenhang stehen, aber deren betrieblicher Nutzen zwischen 10 und 50 Prozent liegt. Außerdem müssen diese Güter dazu geeignet sein, den Betrieb zu fördern. Erst dann können Sie beim Betriebsvermögensvergleich im Rahmen der Gewinnermittlung vollumfänglich als gewillkürtes Betriebsvermögen angesetzt werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann auch im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung gebildet werden, im Falle, dass keine geringfügige Nutzung vorliegt. Als geringfügige Nutzung wird eine betriebliche Nutzung von weniger als 10 Prozent angesehen.
Grundsätzlich ist vom Betriebsvermögen das Privatvermögen zu unterscheiden. Als notwendiges Privatvermögen werden Güter bennent, deren Nutzung zu mehr als 90 Prozent privater Art ist.
Praxistip: Abschreibungspflichtige Wirtschaftgüter sollten generell einfach nach dem Erwerb auch aktiviert werden, da sonst die Abschreibungen verloren gehen. Wird ein Wirtschaftgut nämlich erst später angesetzt, kommt dafür ein theoretischer Buchwert zum Einsatz, wodurch sich die Abschreibungen der letzten Jahre nicht mehr nachholen lassen und steuerliche Vorteile nicht mehr benutzt werden können.
Betriebsverpachtung
Falls ein Unternehmer seinen Betrieb nicht mehr weiterführen möchte, darf er ihn aufgeben, veräußern beziehungsweise verpachten. Sobald er von der Möglichkeit der Betriebsverpachtung Gebrauch macht, kann er das sogenannte Verpächter-Wahlrecht in Anspruch nehmen. Er darf, sobald er Teile des Betriebs bereits verpachtet hat, dem Gesetzgeber diese Verpachtung sofort erklären und die Betriebsaufgabe erst zu einem späteren Zeitpunkt angeben. Damit wird eine ermäßigte Aufgabegewinnsteuer fällig. Alle nachfolgenden Einnahmen sind steuerlich gesehen, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Auswahl der zweiten Möglichkeit zählen die Einnahmen als Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb und es wird Gewerbesteuer erhoben. Für eine Verpachtung sind folgende Grundlagen: Der bestehende Betrieb wird fortgeführt. Sämtliche Betriebsgrundlagen werden verpachtet und nicht nur die wesentlichen. Es erfolgt keine wesentliche Umgestaltung des Betriebes durch den Pächter. Vor der Verpachtung hat der Verpächter den Betrieb selbst geführt.
Bewerbungskosten
Nicht erstattete Bewerbungskosten können im Lohnsteuerjahresausgleich abgesetzt werden. Sollte der Mitarbeiter in diesem Jahr keine Einkünfte erhalten haben – er aber trotzdem Kosten für Bewerbungen verursacht hat – so wird der Verlust auf das vorhergehende Jahr zurückverbucht. Arbeitslosigkeit ist steuerfrei und kann nicht im Lohnsteuerjahresausgleich sindd gemacht werden. Es findet eine sogenannte Rückvergütung ins Vorjahr statt. Hatte der abhängig Beschäftigte auch zwei Jahre zuvor keine Einkünfte, so wird der Verlust auf das kommende Jahr übertragen. Sobald wieder Einkünfte zu Buche schlagen, mindern die Kosten dann das zu versteuernde Einkommen. Als Bewerbungskosten sind beispielsweise Kosten für die Fahrt zu Bewerbungsgesprächen sowie für die die Übernachtung und der Mehraufwand für Verpflegung. Kosten für Porto können ebenso geltend gemacht werden wie Kosten für Passbilder und zum Anfertigen von Kopien.
Unser Tipp:
Im Falle einer Nichtnachweisung der Bewerbungskosten behält sich die Finanzbehörde vor, diese grob zu schätzen.
Bewirtungsaufwendungen
Kosten, die im gemeinsamhang mit der Bewirtung von Geschäftspartnern existieren, wurden teilweise steuerlich abzugsfähig. Bis Dezember 2003 waren es 80 Prozent und aktuell wurden es 70 Prozent, die als Betriebsausgaben Gewinn mindernd geltend gemacht werden dürfen. Ist in der Rechnung Umsatzsteuer enthalten, gilt diese zu 100 Prozent als Vorsteuer und ist entsprechend zu vermitteln. Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil aus dem Jahr 2005 die ehemalige Beschränkung auf 70 Prozent als nicht rechtens bestätigt. In Bezug auf die Höhe der Bewirtungskosten gilt das Gesetz der Verhältnismäßigkeit. Die Kosten müssen entsprechend dem geschäftlichen Anlass und der Anzahl der teilnehmenden Personen entsprechend, angemessen sein. Als Nachweis sind dem Finanzamt Belege einzureichen, aus denen die Anzahl der Teilnehmer, das Datum, der Ort, der konkrete Anlass und die Aufwendungshöhe eindeutig hervorgehen. Fand die Bewirtung in einer Gaststätte statt, sind Angaben zu den teilnehmenden Personen und dem Anlass ausreichend. Außerdem ist die Rechnung beizulegen. Erfolgt kein formal korrekter Nachweis, können die Bewirtungskosten auch nicht als betriebliche Kosten zählend gemacht werden. Die Berücksichtigung der Bewirtungskosten erfolgt folgendermaßen: Summe aller Kosten minus privat veranlasster Kosten minus Bewirtungsaufwendungen in unangemessener Höhe minus Aufwendungen ohne Nachweis minus 30 Prozent. Dieses Ergebnis stellt die konkrete Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben dar.
Unser Tipp:
Auch Mitarbeiter können Bewirtungskosten als Werbekosten zählend machen, sobald er betriebliche Kunden bewirtet. Allerdings besitzt diese Regelung nur Gültigkeit, wenn der Mitarbeiter ein umsatz- oder erfolgsabhängiges Lohn bezieht. Auch Kosten, welche im zusammenhang mit Festen zu Dienstjubiläen und der Pensionierung von Arbeitnehmern existieren und an denen ausschließlich berufsrelevante Personen teilnehmen, werden ebenfalls steuerlich anerkannt. Private Gäste wurden dabei allerdings nicht erlaubt.
Bezüge
Als Bezüge sind alle Einnahmen in Form von Geld sowie Einnahmen in Geldeswert, die nicht einkommensteuerpflichtig wurden: pauschal versteuerter Arbeitslohn, nicht steuerbare Einnahmen und Einnahmen, welche gemäß besonderer Vorschriften steuerfrei gestellt wurden. Bezüge werden, neben den Einkünften, bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen und bei der Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld herangezogen. Angerechnet werden solche Bezüge, die zur Finanzierung der Berufsausbildung und des Unterhalts geeignet oder bestimmt sind:
Renten aus
– der gesetzlichen Rentenversicherung
– der gesetzlichen Unfallversicherung
– aus der Kapitalanlage eigener Renten
sowie
– Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
– Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts
– Wehrsold
– Sachbezüge
– ausüberwiesene Mitarbeiter-Sparzulage
– ausgezahlte Wohnungsbauprämien
– Weihnachtsgeld.
Unser Tipp:
Der Anspruch auf Kindergeld erlischt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Höchstbetrag von 7 428 Euro im Kalenderjahr (gültig für die Jahre 2003 und 2004) übersteigen. Auch Sachbezüge, welche das Kind für seine Tätigkeit als Au-Pair von seinen Gasteltern im Ausland erhält, gehören zu den Bezügen. Als Ansatz für die Bewertung sind die amtlichen Sachbezugswerte.
BGB-Gesellschaft
BGB-Gesellschaft ist eine häufig verwendete Bezeichnung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), welche darauf anspielt, dass die wesentlichen für eine Gesellschaft dieser Rechtsform relevanten Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden wurden. Eine GbR entsteht, sobald sich mindestens zwei Personen in Verbindungschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Die GbR zählt zu den Personengesellschaften. Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen ebenso wie andere Personengesellschaften oder juristische Personen, etwa Kapitalgesellschaften, sein. Übt eine GbR ein Handelsgewerbe aus und wird sie ins Handelsregister eingetragen, so wird sie damit automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit der Folge, dass dann auch die entsprechenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für sie sind. Als Personengesellschaft ist die BGB-Gesellschaft keine juristische Person und hat somit auch keine eigene Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit. Deshalb wird eine Personengesellschaft auch nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Stattdessen muss zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Gewinn der Gesellschaft festgestellt und den an ihr beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden. Diese haben ihn dann zu versteuern. Ist die GbR gewerblich tätig, so führt die Gewinnzurechnung bei den Gesellschaftern dazu, dass diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern haben. Sofern die GbR nicht davon befreit ist, muss sie auf ihren Gewinn Gewerbesteuer entrichten. Die Gewinnermittlung erfolgt dabei nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Der Gewinn wird um Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG erhöht; Kürzungen gemäß § 9 GewStG wirken dagegen Gewinn mindernd. Falls keine Steuerbefreiung greift, ist auf die von der Personengesellschaft getätigten Umsätze Umsatzsteuer zu zahlen.
Biersteuer
Nach dem Biersteuergesetz definiert sich die Biersteuer als Verbrauchssteuer. Aufgrund des Stammwürzgehaltes des Bieres errechnet sich die Gesamtsteuer in Grad Plato. Pro Hektoliter wird in der Regel 0,787 Euro je Grad Plato berechnet. Zwölf Grad Plato ist das durchschnittliche Stammwürzgehalt. Somit ergibt sich in den meisten Fällen ein Steuersatz von 9,44 Hektoliter. Kleineren Brauereinen gewährt man einen niedrigen Steuersatz. Je nach Kapazität ergeben: Kapazität maximal 5.000 hl:50 Prozent, 10.000 hl 60 Prozent, 20000 hl 70 Prozent und 40000 hl 75 Prozent.
Unser Tipp:
Im Falle von verschiedenen einzelnen Brauereien zählt der Gesamtausstoß.
Branntweinsteuer
Die Branntweinsteuer zählt zur Kategorie der Verbrauchssteuern und fließt in vollem Maße dem Bund zu. Die Regelungen zur Branntweinsteuer finden sich im Branntweinsteuergesetz. Alkohol, der in Deutschland erzeugt wird, muss ausgenommen von Korn, Wein und Obst bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert werden. Diese verkauft den Branntwein anschließend mit einem Steuersatz von 1.303 Euro je Hektoliter Alkohol.
Ein Branntweinaufschlag von etwa 1.200 Euro je Hektoliter wird bei der Veräußerung von Branntwein erhoben, der aus Korn, Obst und Wein gewonnen wurde. Für Alkohol, welcher vom Ausland importiert wird, gilt ein Monopolausgleich in Höhe von etwa 1.200 Euro je Hektoliter.
Unser Tipp:
Keine Branntweinsteuer wird für Alkohol erhoben, welcher ins Ausland ausgeführt wird. Ebenso ist der Branntwein von der Branntweinsteuer befreit, der alternativ zum Beispiel als Essig oder Treibstoff verwendet wird.
Buchführungspflicht
Die Buchführungspflicht ist zum einen in Steuergesetzen wie der Abgabenordnung, zum anderen im Handelsgesetzbuch und anderen Gesetzen und Vorschriften geregelt.
Gemäß § 141 der Abgabenordnung (AO) wurden alle geschäftlichen Firmen sowie Land- und Forstwirte zur Buchführung verpflichtet, wenn sie einen der folgenden Grenzwerte erreichen:
– Umsätze über 500 000 Euro im Kalenderjahr
– Gewinne aus Gewerbebetrieb über 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr
– Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft über 25 000 Euro im Kalenderjahr
– land- und forstwirtschaftliche Flächen, die selbst bewirtschaftet werden, mit einem Wirtschaftswert über 20 500 Euro.
Laut Handelsgesetzbuch (HGB), § 238, ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Kaufmann ist, wer ein Firmen betreibt, das dem Gesamtbild nach als kaufmännischer Betrieb gilt. Zu dieser Definition liegen bereits zahlreiche Urteile vor.
Die steuerrechtlichen Bestimmen zur Art und Weise wie die Bücher zu führen sind, sind auch, wenn die Buchführungspflicht ausschließlich auf anderen als steuerrechtlichen Regelungen beruht.
Unser Tipp:
Freiberufler sind nicht zur Buchführung verpflichtet. Das gilt ungeachtet der erwähnten Grenzwerte. Sie können aber auf freiwilliger Basis Bücher führen, um bestimmte Vorteile, zum Beispiel im gemeinsamhang mit der Bildung von Rücklagen, zu nutzen.
Buchwert
Als Buchwert beschreibt man den Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand in der Bilanz steht. Beim Ermitteln des Buchwertes werden sowohl handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften als auch steuerrechtliche Bewertungsvorschriften angewandt.
Bürgschaftskosten
Bürgschaftskosten können sowohl Werbungskosten sein, wie auch Betriebsausgaben. Es darf jedoch sein, dass Bürgschaftskosten in einigen Fällen entweder gar nicht und nur zu einem gewissen Teil von den Finanzbehörden anerkannt werden. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. 9. 2001 können die negative Einkünfte eines jeden wesentlichen Gesellschafters, der für eine geleistete Bürgschaft einstehen muss, nicht im selben Jahr wie die geleistete Zahlung steuerlich sindd gemacht werden. Dies ist immer erst nach Beendigung der Liquidation machbar.
Unser Tipp:
Gesellschafter, welche für eine Bürgschaft eintreten müssen, sollten beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen, dass der Auflösungsverlust so früh als ausführbar berücksichtigt wird. Auf diese Weise lässt sich verhindern, dass geleistete Bürgschaftsaufwendungen steuerlich verloren gehen.
Büroausstattung
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände als Büroausstattung (beispielsweise Bürotische, -stühle und -schränke, Regale, Bilder und Teppiche) können linear über eine Nutzungsdauer von 13 Jahren abgeschrieben werden. Wenn der Wert des Ausstattungsgegenstandes 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt, können die Anschaffungskosten sofort als Werbungskosten (wenn der Gegenstand zum Privatvermögen gehört) und als Betriebsausgaben (sobald der Gegenstand zum Betriebsvermögen gehört) abgezogen werden.
Unser Tipp:
Die Kosten für die Einrichtungsgegenstände gehören nicht zu den Kosten für das Arbeitszimmer, wurden somit nicht in den abzugsfähigen Höchstbetrag für das Arbeitszimmer von 1 250 Euro einzubeziehen.
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof ist das höchste deutsche Gericht („Bundesgericht“) in Steuersachen. Er hat seinen Sitz in München. Die Senate des Bundesfinanzhofs haben die Aufgabe, Revisionsentscheidungen zu überprüfen. Ein Senat existiert dabei aus fünf Richtern. Beschlüsse können allerdings schon von drei Richtern gefasst werden.
Das höchste Organ des Bundesfinanzhofs ist der Große Senat, der aus dem Präsidenten sowie sechs Richtern und je einem Abgesandten von allen an der Entscheidung beteiligten Senaten gibt es. Einberufen wird der Große Senat stets dann, wenn die einzelnen Senate zuvor voneinander abweichende Urteile gesprochen haben. Aktiv werden muss der Große Senat zudem auch dann, falls Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen und wenn sein Urteil zur Absicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber auch zur Fortentwicklung des Rechts unabdingbar ist.
In Steuerfragen haben die Finanzgerichte der einzelnen Bundesländer die Aufgabe der erstinstanzlichen Rechtsprechung. Aus diesem Grund verfügt auch jedes Bundesland über wenigstens ein Finanzgericht. Sollte die Entscheidung zur Revision zugelassen werden, könnte eine Entscheidung in Steuerfragen in zweiter Instanz dem Bundesfinanzhof zur Kontrolle vorgezeigt werden. Die Finanzgerichte der Bundesländer bestehen aus einem Präsidenten, einem Vorsitzenden aber auch weiteren Richtern. Die Senate der Finanzgerichte sind mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die ehrenamtlichen Richtern haben allerdings bei Beschlüssen und Vorbescheiden kein Mitwirkungsrecht.