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Mehrarbeit
Erhält ein Mitarbeiter Zuschläge für eine Mehrarbeit, so werden diese dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet. Erschwerniszuschläge für Arbeit in Kälte und mit Chemikalien wurden dabei in vollem Umfang steuerpflichtig, während Zuschläge die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder während der Nacht zum Teil von der Steuer befreit sind. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist jedoch, dass diese bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. Bei einer Nachtarbeit wurden dies 25 und bei der Arbeit an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent des Grundlohns. Als Grundlohn zählt dabei der Lohn, der einem Mitarbeiter für seine Tätigkeit während der regulären Arbeitszeiten zusteht. Dieser muss zum Vergleich in einen Stundenlohn umgerechnet werden. Als Nachtarbeit zählen Tätigkeiten in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr. Zur Sonn- und Feiertagsarbeit gehören ausgeführte Tätigkeiten in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages. Maßgeblich für die Feiertagsregelung wurden die am jeweiligen Arbeitsort geltenden gesetzlichen Feiertage. Eine Sonderregelung gilt, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wird. Hier erhöht sich der Zuschlag auf 40 Prozent. Als Sonn- und Feiertagsarbeit zählt auch der Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 04:00 des auf den Sonn- oder auch Feiertag folgenden Werktag.
Mehraufwendungen für Verpflegung
Verpflegungskosten können steuerlich zählend gemacht werden, falls Steuerzahler im Rahmen ihrer ausgeübten Tätigkeit über einen längeren Zeitraum von Ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz abwesend wurden. Für die als Werbungskosten anzugebenden beziehungsweise durch den Arbeitgeber zu erstattenden Verpflegungskosten können ausschließlich Pauschalbeträge benutzt werden. Maßgebend für die Höhe der Beträge ist einzig die Dauer der Abwesenheit. Ob der auswärtige Aufenthalt aufgrund einer Dienstreise und einer Einsatzwechseltätigkeit erfolgt ist, spielt dagegen keine Rolle.
Ein pauschaler Betrag darf ab einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden gelten gemacht werden. Bis zu einem Zeitraum von 14 Stunden beträgt der pauschale Satz 6 Euro. Beträgt die Dauer der Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden, liegt der Pauschbetrag bei 12 und bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden bei 24 Euro. Bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland sind gesonderte Pauschalbeträge, die sich nach dem jeweiligen Land richten.
Unser Tipp:
Geltend gemacht werden können auch Verpflegungskosten für eine Begleitperson, falls die Erforderlichkeit glaubhaft nachgewiesen werden kann.
Mehrfachbeschäftigung
Wenn ein Mitarbeiter gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse eingegangen ist, hat er jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Im Falle, dass der Mitarbeiter von seiner Gemeinde das Ausstellen von mehr als einer Lohnsteuerkarte verlangt, wird in diese Lohnsteuerkarten immer die Lohnsteuerklasse VI eingetragen. Für das Ausstellen der zusätzlichen Lohnsteuerkarte(n) entstehen dem Arbeitnehmer keine Kosten. Falls der abhängig Beschäftigte nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt, kann er die Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer wählen und muss in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Mehrwertsteuer
Vor 1973 wurde die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer bennent. Die Umsatzsteuer zählt zu den Verkehrssteuerarten, welche sowohl vom privaten Verbraucher als auch von öffentlichen Verbrauchern, auf Waren oder Dienstleistungen zu entrichten ist. Unternehmer können für Güter und Leistungen die Umsatzsteuer als Vorsteuer sindd machen. Die Rückzahlung der Umsatzsteuer erfolgt mit dem Vorsteuerabzug. Somit wurden die Gewinne der Firmen umsatzsteuerfrei. Die zu erbende Umsatzsteuer auf Waren und Leistungen sind an das Finanzamt zuzahlen. Zu diesem Zwecke zahlen die Firmen monatlich, quartalsweise oder jährlich den Vorsteuerabzug an die Finanzbehörde. Die zu erhebende Umsatzsteuer wird für Lieferungen und Leistungen erhoben. Seit 01.01.2007 beträgt der Steuersatz 19 Prozent, die ermäßigte Steuer wie beispielsweise auf Zeitschriften, Nahrungsmittel beziehungsweise Hotelübernachtungen beträgt 7 Prozent. Kleinunternehmer können umsatzsteuerbefreit sein. Von der Umsatzsteuerregelung können bestimmte Berufe, wie beispielsweise Ärzte ausgeschlossen sein.
Meisterkurs
Nimmt ein Steuerpflichtiger an einem Meisterkurs teil, sind die dabei anfallenden Aufwendungen als Fortbildungskosten. Diese sind unter der Rubrik Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit unter Werbungskosten einzutragen und können so steuerlich sindd gemacht werden. Sofern der Arbeitgeber den Meisterkurs finanziert, sind die entsprechenden Zahlungen für den Mitarbeiter steuerfrei.
Mietereinbauten
Als Mietereinbauten werden alle Veränderungen und Ergänzungen einer Immobilie beschreibt, die der Mieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen lässt. Welche Mietereinbauten zulässig wurden und welche nicht, ergibt sich einerseits aus den allgemein verbindlichen Regelungen des BGB zu den Rechten und Pflichten der Mieter und andererseits aus den Klauseln des individuellen Mietvertrages. Ob Mietereinbauten steuerlich sindd machen lassen, hängt davon ab, ob sie den eigentlichen Geschäftszweck Mieters dienlich sind. Sie dürfen nicht nur zum Ziel der Verbesserung des allgemeinen Nutzungskomforts vorgenommen werden. Wurden Mietereinbauten notwendig, um den Geschäftsbetrieb aufnehmen zu können, wie zum Beispiel auf Grund der Auflagen der Gewerbe- und Lebensmittelaufsicht, werden diese Kosten als Produktionskosten für die Geschäftsräume steuerlich berücksichtigt.
Mieterkaution
Behält der Vermieter die Mieterkaution ein, so existieren ihm damit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Reparaturkosten, zu deren Bezahlung die Kaution verwendet wird, wurden Werbungskosten. Diese können von aus Vermietung und Verpachtung stammenden Einnahmen steuermindernd abgezogen werden.
Mieterzuschuss
Sobald sich ein Mieter an den Kosten für den Bau und eine Renovierung beteiligt, entstehen Mieterzuschüsse. Unabhängig davon, ob die Zahlungen als Mietvorauszahlungen beziehungsweise als verlorene Zuschüsse geleistet werden, sie sind stets als Mietvorauszahlungen. Für den Vermieter wurden diese Mietvorauszahlungen immer Einnahmen, welche im selben Jahr festgehalten werden müssen. Im Fall, dass ein Mietzuschuss in monatlichen Teilzahlungen mit der wirtschaftlichen Miete verbucht wird, besteht die Möglichkeit, diesen Zuschuss wie ein zinsloses Darlehen zu nutzen. Hierbei errechnet sich die Miete durch die ständigen Zahlungen und den anteiligen Zuschuss. Mit dieser Ratenzahlung existieren dem Vermieter Einnahmen. Falls der Mietzuschuss später nicht zurücküberwiesen werden muss, darf er auf die Mietdauer, welche im Mietvertrag festzuhalten ist, verteilt werden. Allerdings muss diese Dauer auf 10 Jahre begrenzt werden.
Mietkautionskonto
Die auf einem Mietkautionskonto anfallenden Zinsen stehen prinzipiell dem Mieter zu und müssen auch von diesem versteuert werden. Falls kein Freistellungsauftrag vorliegt, ist von der Bank im Rahmen der Abgeltungssteuer ein Zinsabschlag einzubehalten, der an das Finanzamt abgeführt wird. Bis zu einem Höchstbetrag von 801 Euro wurden Zinseinnahmen jedoch steuerfrei.
Mietverhältnis zwischen Angehörigen
Verträge, welche zwischen nahen Angehörigen geschlossen wurden, können steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn sie dem entsprechen, was zwischen einander fremden Dritten üblich ist (sogenannter Fremdvergleich). Darüber hinaus müssen die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt beziehungsweise durchgeführt werden. Bei zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Mietverhältnissen ist folglich sowohl auf die Vertragsgestaltung als auch auf die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen zu achten. Insbestimmte müssen im Vertrag zu Lage und Größe der Wohnung und auch zur Höhe des Mietzinses und zum Mietbeginn enthalten sein; zudem müssen darin Vereinbarungen zu den Nebenkostenzahlungen getroffen worden sein. Falls diese fehlen, ist eine steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses nicht machbar. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass auch die mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemeinsamhängenden Werbungskosten nicht anerdarft werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 gilt, dass die Werbungskosten bei einer auf Dauer angelegten Vermietung an Angehörige vollständig abgezogen werden können, wenn der Mietzins wenigstens 75 Prozent der ortsüblichen Miete entspricht. Bei einem zwischen 50 Prozent und 75 Prozent des ortsüblichen Satzes liegenden Mietzins ist grundsätzlich zu überprüfen, ob eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Bei einer positiven Ertragsprognose dürfen die Werbungskosten vollständig abgezogen werden, während die Vermietungstätigkeit bei negativer Ertragsprognose in einen entgeltlichen sowie einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden muss, wobei Werbungskosten nur für den entgeltlichen Teil zählend gemacht werden können, für den kostenlosen Teil dagegen nicht. Liegt der Mietzins unterhalb von 50 Prozent der ortsüblichen Miete, ist die Vermietungstätigkeit ist in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen; Werbungskosten können nur für den entgeltlichen Teil geltend gemacht werden. Mittels Ertrags- beziehungsweise Überschussprognose kann ermittelt werden, ob die Vermietung auf längere Sicht gewinnbringend ist. Hierzu müssen die künftig zu erwartenden Einnahmen und Kosten (Werbungskosten) festgestellt und einander gegenübergestellt werden, wobei die Einnahmen um einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag erhöht und die Ausgaben um einen ebenso hohen Sicherheitsabschlag vermindert werden dürfen. Als Prognosezeitraum werden dabei 30 Jahre angenommen, es sei denn, bei der Aufstellung der Ertragsprognose ist bereits eine kürzere Vermietungsdauer abzusehen, etwa, weil ein zu einem bestimmten Termin ein Verkauf der Immobilie geplant ist.
Unser Tipp:
Der Mietzins muss mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete entsprechen. Um zu vermeiden, dass es zu einem verringerten Werbungskostenabzug kommt, sollte die Höhe des Mietzinses gegebenenfalls an diese 75-Prozent-Grenze angepasst werden.
Mildtätige Zwecke
Aus seitens der Gesetzgebung werden Körperschaften unmittelbar gemeinnütziger beziehungsweise kirchlicher Zwecke eine Steuervergünstigung gewährt. Diese steuerbegünstigte Zwecke werden in der Regel von Vereinen und Stiftungen in Anspruch genommen. Wer mit seiner Tätigkeit Personen selbstlos unterstützt, verfolgt mildtätige Zwecke. Auch die auf Unterstützung und Hilfe angewiesenen Personen, wie zum Beispiel geistig und seelische behinderte Menschen wird mit steuerlichen Vergünstigungen belohnt. Ebenso zählt zu den mildtätigen Zwecken, wer Menschen unterstützt, welche nicht mehr als das Vierfache der Sozialhilferegelsätze beziehen. Der fünffache Regelsatz trifft auf Alleinstehende zu. Personen, welche über Ersparnisse verfügen, darf zugemutet werden, dass diese dazu zu verwenden sind, um Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Somit liegt in diesem Falle kein Anrecht auf Unterstützung an. Kommt es aus besonderen Gründen dazu, dass aus einer wirtschaftlichen Lage eine Notlage wird, so können die im Gesetz genannten Grenzen auch überschritten werden. Nach dem Einkommenssteuergesetz definieren sich Bezüge: Einkünfte und sonstige Bezüge, welche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt werden. Sozialhilfe sind keine Bezüge. Ebenfalls keine Bezüge sind Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Sozialhilfe.
Mineralölsteuer
Die Mineralölsteuer zählt zu den Verbrauchssteuern und muss vom Verkäufer des Öls beziehungsweise Gases abgeführt werden. Da auf diese Produkte ebenfalls die Umsatzsteuer berechnet wird, kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung. Die Mineralölsteuer wird fällig für Benzin, Diesel aber auch Heizöl und Erdgas.
Mitarbeiterbeteiligungen
Mitarbeiterbeteiligungen werden auch als Stock-Options beschreibt. Zu finden wurden diese vor allem in Aktiengesellschaften. Dabei gewähren die Aktiengesellschaften ihren Mitarbeitern ein bestimmtes Bezugsrecht auf die internen Aktien. Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Aktienoptionsrechte erst dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn werden, wenn die Aktien auch tatsächlich bezogen werden. Das bedeutet, dass erst mit Ausübung der Option eine Steuerpflicht gibt es. Maßgebend für den stattfindenen Zuflusszeitpunkt ist immer die Ausbuchung der Aktie aus dem Depot. Dabei spielt es keine Rolle, ob während der Ausübung und der Ausbuchung der Option aus dem Depot ein Kursanstieg und Fall stattgefunden hat. Sofern die Aktie nach Ablauf der Spekulationsfrist verkauft wird, ist eine eventuelle Wertsteigerung steuerfrei.
Mitgliedsbeiträge
Sowohl an Kammern wie auch an Verbände, Gewerkschaften und Vereine müssen Mitgliedsbeiträge entrichtet werden. Diese Mitgliedsbeiträge können in der Steuererklärung als Werbungskosten und aber als Betriebsausgaben angegeben werden. Allerdings muss die jeweilige Mitgliedschaft aus beruflichen Gründen oder aus dem betrieblichen Interesse heraus erfolgen. Ein Beispiel dafür wäre die Mitgliedschaft in Berufsständekammern. Dem gegenüber werden beispielsweise keine Mitgliedschaften im Lions-Club berücksichtigt. Sollten die Mitgliedsbeiträge einem förderungsfähigen Zweck dienen, können sie auch als Sonderausgaben erklärt werden. In diesem zusammenhang wirkt der Mitgliedsbeitrag ähnlich wie eine Spende. Berücksichtigt werden ist allerdings, dass die Mitgliedschaften in Körperschaften, welche hauptsächlich der Freizeitgestaltung dienen, nicht absetzbar wurden.
Die Entfernungspauschale, die als die einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz definiert ist, könnte nur einmal täglich steuerlich sindd gemacht werden. Wer mittags nach Hause fährt, um nach seiner Pause wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren, darf dies nicht angeben, denn diese zusätzliche Fahrt fällt nicht unter Werbungskosten für die eigenen Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit.
Ausnahmeregelungen gibt es für behinderte Menschen: Sie können, so sie nicht selbst das Fahrzeug führen, eine zusätzliche Leerfahrt steuerlich zählend machen. Personen, deren Behinderungsgrad wenigstens 70 beträgt, können, ebenso wie Menschen, deren Behinderungsgrad wenigstens 50 beträgt und die im Straßenverkehr stark eingeschränkt wurden, ihre wirklichen Kosten steuerlich zählend machen. Optional steht es ihnen frei, ohne Einzelbelegen für die Kosten einen Kilometerersatz von 30 Cent sindd zu machen.
Mitwirkungspflichten
Steuerpflichtige wurden dazu verpflichtet, an der Aufklärung eines jeden steuerlichen Umstandes mitzuwirken. Zur Nachkommung der Mitwirkungspflicht müssen alle Angaben in einer Steuererklärung wahrheitsgemäß und vollständig sein, aber auch mit den dem entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. Der genaue Umfang der Mitwirkungspflicht ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Eine Mitwirkungspflicht existiert auch bei ausländischen Sachvbekommen. Hier sind die Beteiligten dazu verpflichtet, die jeweiligen Umstande aufzuklären und die erforderlichen Nachweise beizubringen. Dabei existiert bei den ausländischen Sachvbekommen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Wir die Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies dazu führen, dass die Bemessungsgrundlage geschätzt wird. Wird die Mitwirkung bei ausländischen Sachvbekommen verletzt, so können durch die Finanzbehörden Zuschläge erhoben werden. Diese können seit 2007 nicht mehr als Betriebsausgaben steuerlich angesetzt werden.
Besonders umfangreiche Mitwirkungspflichten bestehen auch bei einer Außenprüfung, welche durch die Steuerfahndung durchgeführt wird. So muss der Steuerpflichtige hier sämtliche Auskünfte zu Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden geben und den Behörden auch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zahlen.
Musiker
Ein Musiker könnte selbstständig und nicht selbstständig sein. Das Steuerrecht betrachtet als abhängige beschäftige Personen solche, welche einem Arbeitgeber unterstellt sind und sich in eine Unternehmungsstruktur befinden und auch Weisungen des Arbeitgebers befolgen müssen. Für abhängige abhängig Beschäftigte besteht kein Firmensrisiko, weshalb diese immer nicht als selbstständige Personen zählen. Ob eine Arbeit selbstständig ist, ist nicht der Berufsbezeichnung zu entnehmen, sondern der Art und Weise der ausgeübten Tätigkeit. Bei einer selbstständigen Tätigkeit wurden sowohl Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb wie auch aus einer freiberuflichen Tätigkeit machbar. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen der Gewerbesteuer, während Freiberuflicher nicht gewerbesteuerpflichtig wurden.
Unser Tipp:
Ob eine Tätigkeit selbstständiger beziehungsweise freiberuflicher Natur ist, sollte beim zuständigen Finanzamt abgeklärt werden. Die Finanzämter wurden übrigens zu dieser Auskunft verpflichtet.