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08/01/2020Begriffe Q
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P
Parkplatzkosten
Falls der Mitarbeiter einen Parkplatz anmietet, der sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort befindet, gelten die Kosten nicht als Werbungskosten und können entsprechend nicht steuerlich zählend gemacht werden. Mit der Entfernungspauschale sind auch die Parkplatzkosten abgefunden. Mietet jedoch der Arbeitgeber den Parkplatz an und überlässt diesen seinem Mitarbeiter unentgeltlich, sieht der Fiskus darin keinen zusätzlichen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch Sozialabgaben werden nicht fällig.
Unser Tipp:
Es ist steuertechnisch günstiger, wenn der Arbeitgeber den Parkplatz anmietet und dem Arbeitnehmer kostenlos überlässt.
Parteispenden
Steuerpflichtige, welche Mitglied in einer politischen Partei wurden und an diese Spenden, können die Mitgliedsbeiträge wie auch die getätigten Spenden steuerlich geltend machen. Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der jeweiligen Kosten und ist auf einen bis zuen Betrag von 767 Euro für Alleinstehende und auch 1.534 für gemeinsam veranlagte Ehepaare beschränkt. Falls die getätigten Spenden bzw. Beiträge die erwähnten Beträge übersteigen, so kann die Differenz als Sonderausgaben aufgeführt werden. Die Höhe der ausführbaren Sonderausgaben ist dabei auf 1534 Euro für Alleinstehende sowie 3068 Euro für Verheiratete Personen beschränkt. Berücksichtigt werden dabei nur solche Beträge, welche an politische Parteien geflossen wurden, welche den Bestimmungen des § 2 Parteiengesetz entsprechen. Dazu werden auch parteiähnliche Vereine berücksichtigt, sofern diese an Wahlen auf Bundes-, Landes- beziehungsweise Kommunalebene beteiligt waren und hierbei mindestens ein Mandat errungen haben und auch sobald feststeht, dass der Verein auch an der nächsten Wahl wieder teilnehmen will.
Unser Tipp:
Ein Alleinstehender der beispielsweise 3.000 Euro an eine politische Partei spendet darf hiervon zunächst einmal 50 Prozent ansetzen. Da die steuerliche Ermäßigung auf 767 Euro begrenzt ist, würde der Restbetrag von 733 Euro als Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden.
Partiarisches Darlehen
Im Falle eines jeden partiarischen Darlehens erhält der Kapitalgeber neben den Zinsen auch einen Anteil am Geschäftsgewinn zugesprochen; alternativ darf ihm über den Zins hinaus auch eine Gewinnbeteiligung mit einem garantierten Mindestgewinn eingeräumt werden. Die Einnahmen aus partiarischen Darlehen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen dementsprechend der Kapitalertragsteuer.
Partnerschaftsgesellschaft
Wer Partner einer Partnerschaftsgesellschaft ist, erzielt Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Arbeit. Steuerlich betrachtet zählen die einzelnen Partner als Freiberufler. Wenn berufsfremde an der Gesellschaft beteiligt wurden, so erzielen diese Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb. Dies führt in der Regel dazu, dass die Gesellschaft wie eine Personengesellschaft gewertet wird. Da Personengesellschaften nicht als juristische Person sind, besitzen diese keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Daraus ergibt sich, dass die Einkommenssteuer nicht für die Gesellschaft, sondern für die einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft berechnet wird. Bei Beendigung des Geschäftsjahres muss der Gewinn der Personengesellschaft festgestellt und auf die vorhandenen Gesellschafter aufgeteilt werden. Dies führt bei den einzelnen Gesellschaftern zu Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb.
In den meisten Fällen wurden Personengesellschaften gewerblich tätig, weshalb sie zumeist auch der Gewerbesteuer unterliegen, falls hierfür keine Befreiung vorliegt. Die Gewerbesteuer errechnet sich immer aus dem nach den Regeln des Einkommenssteuergesetzes festgestellten Gewinn. Für den Fall, dass keine Befreiung vorliegt, unterliegen die getätigten Umsätze der Personengesellschaft auch der Umsatzsteuer.
Pauschalierung der Einkommensteuer
Sachprämien sind jene Prämien, die ein Steuerpflichtiger unentgeltlich für die persönliche Inanspruchnahme erhält. Sofern diese zum Zwecke der Kundenbindung dienen und in einem für alle klar ersichtlichen Verfahren gewährt werden, wurden Sachprämien bis zu einem Wert von in Höhe von 1224 Euro steuerfrei. Wird dieser Betrag überschritten, so ist der darüber liegende Wert steuerpflichtig. Zur Vereinfachung kann eine Pauschalversteuerung vorgenommen werden. Als Bemessungsgrundlage zur Pauschalierung dient der Gesamtwert der Prämien, welche der im Inland sitzende Steuerzahler erhält. Der Pauschsatz beträgt dabei 2 Prozent. Die pauschale Einkommenssteuer ist als Lohnsteuer dem zuständigen Finanzamt anzumelden. Spätestens nach Ablauf von 10 Tagen ist der Betrag ans zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu überweisen.
Pauschalierung der Lohnsteuer
Falls die Lohnsteuer nicht auf Basis des tatsächlich erzielten Arbeitslohnes oder anderen personenbezogenen Daten erhoben wird, sondern lediglich ein per Gesetz festgelegter Prozentsatz einzubehalten ist, spricht der Staat von einer Pauschalisierung der Lohnsteuer. Der allgemeingültige Satz liegt aktuell bei 25 Prozent. Arbeitgeber haben bei nur kurzfristiger Beschäftigung von Mitarbeitern die Möglichkeit, auf eine Lohnsteuerkarte zu verzichten und ersatzweise diese 25 Prozent Abgabe pauschal einzubehalten. Von einer kurzfristigen Beschäftigung geht der Fiskus aus, falls der Mitarbeiter lediglich sporadisch beschäftigt wird. Die zusammenhängende Anzahl der Arbeitstage darf dabei 18 am Stück nicht überschreiten. Der Arbeitslohn pro Tag muss im Durchschnitt unter 62 Euro bleiben. Auch unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt und äußerst zeitnah notwendig ist, ist die Pauschalregelung gerechtfertigt. Auch Beträge, die der Beköstigung der Mitarbeiter dienen, etwa um verbilligte und kostenlose Mahlzeiten während der Dienstzeit sicherzustellen, sind der Pauschalisierung zu unterwerfen. Allerdings darf hierbei die Aufwendung für Mahlzeiten kein Lohnbestandteil sein. Auch Erholungsbeihilfen und Zuschüsse zu Betriebsfeiern, sofern sie bestimmte Beträge nicht übersteigen und nachgewiesenermaßen für den eigentlichen Zweck verwendet wurden, werden im betreffenden Kalenderjahr pauschal versteuert. Das Gleiche gilt für Erstattungsbeträge von Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber, im Falle, dass die feststehenden Pauschalbeträge nicht höher als die stattfindenen Aufwendungen sind. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Computer, Zubehör und den entsprechenden Internetzugang verbilligt und kostenfrei, gilt ein Pauschalsteuersatz von 20 Prozent. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, das heißt bei wenigen Wochenarbeitsstunden und geringem Einkommen kann ebenfalls auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet und stattdessen eine pauschalisierte Lohnsteuer von 20 Prozent plus Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag erhoben werden. Welche Arbeitsumfänge im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ermöglicht wurden, regelt eindeutig das SGB IV. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle von der Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Für Fahrtkostenzuschüsse, welche vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz gewährt werden, fällt eine pauschale Steuer von 15 Prozent an. In Firmen der Land- oder Forstwirtschaft beträgt der Pauschalsatz für Aushilfskräfte fünf Prozent. Fallen bestimmte Arbeiten nicht das gesamte Jahr über an und werden hierfür Aushilfskräfte beschäftigt, gilt ein Pauschalsteuersatz von zwei Prozent. Das SGB IV regelt zudem die Rahmenbedingungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen wurden. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber zwei Prozent vom Arbeitslohn pauschal erheben, wobei hierin sowohl Kirchensteuer als auch Solidaritätszuschlag bereits beinhaltet wurden.
Pendlerpauschale
Als Pendlerpauschale wird im Allgemeinen das bezeichnet, was im Steuerrecht als „Entfernungspauschale“ definiert ist. Die dafür geltende gesetzliche Grundlage ist der Paragraf 9 des deutschen Einkommenssteuergesetzes.
Dieses sagt aus, dass bei der Pendlerpauschale die Strecke zwischen dem Wohnsitz und seiner regelmäßigen Arbeitsstelle berücksichtigt wird. Allerdings ist der Begriff „Wohnsitz“ hier nicht unbedingt damit gleichzusetzen, wo der Selbstständige und Mitarbeiter seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz hat. Das Steuerrecht stellt auf den so genannten Lebensmittelpunkt ab. Und das ist in der Regel die Stelle, wo die gesamte Familie lebt. In allen anderen Fällen wird die Wohnung als Ausgangspunkt genommen, in der sich der Steuerpflichtige überwiegend aufhält. Eine Ausnahme ergibt sich dann, falls jemand eine Hauptwohnung und eine Zweitwohnung hat. Befindet sich die Zweitwohnung weiter entfernt und wird nur gelegentlich genutzt, dann wird steuerlich nur der Weg von der Hauptwohnung angerechnet. Als regelmäßige Fahrtstrecke wird der kürzeste Weg zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnsitz angerechnet. Dabei stellt die Steuergesetzgebung auf die Straßenverbindung ab.
Bei der Pendlerpauschale ist es völlig gleichgültig, auf welche Weise man den Weg zur Arbeit zurück legt. Sie könnte genauso sindd gemacht werden, wenn man zu Fuß geht, mit dem Fahrrad fährt oder öffentliche Verkehrsmittel benutzt, als falls man mit dem eigenen Auto fährt und sich zur Kostenreduzierung und Schonung der Umwelt einer Fahrgemeinschaft anschließt. Lediglich die ständige Benutzung von Flugzeugen und die Kosten für die Fahrt mit einem Taxi sind aus der steuerlichen Berücksichtigung der Pendlerpauschale ausgeschlossen. Auch kann die Pendlerpauschale dann nicht sindd gemacht werden, sobald durch den Arbeitgeber ein kostenfreier Sammeltransport zum Beispiel zur einer Großbaustelle und von einem Werksteil zu einem anderen zur Verfügung gestellt wird.
Die heutigen gesetzlichen Regelungen zur Pendlerpauschale beruhen auf einem Urteil, das unter dem Aktenzeichen 2BvL 1/07 vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008 gefällt wurde. Die vorhergehende Regelung, verstieß nach Auffassung der Verfassungsrichter gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung und dem Gebot, dass Existenzminimum steuerlich zu verschonen. Deshalb fand eine Gesetzesänderung statt, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 gegriffen hat. Damit wurde auch die Regelung aufgehoben, dass die ersten 20 Kilometer der Fahrt zur Arbeitsstätte steuerlich nicht berücksichtigt werden. Deshalb zählt seitdem wieder jeder Kilometer.
Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent je gefahrenen einfachen Kilometer. Gewährt wird sie für die Tage, an denen die Arbeitsstätte auch wirklich nachweisbar aufgesucht wurde. Das heißt, dass Kranken- und Urlaubstage dabei unberücksichtigt bleiben. Nicht angerechnet werden die Kilometer, für die vom Arbeitgeber Fahrtkosten erstattet werden. Auch die Zeiten entfallen, in denen man beim Neueinstieg in einen Job Fahrtkostenzuschüsse von der Agentur für Arbeit bekommt.
Muss man auf eigene Kosten wechselnde Einsatzorte aufsuchen, dann kann man diese Fahrtkosten über einen Einzelnachweis zählend machen. Dafür ist eine Bestätigung des Arbeitgebers notwendig, wann man wo eingesetzt gewesen ist.
Personalrabatt
Die vom Arbeitgeber gegebene Rabatten in Form von reduzierten oder gar kostenlosen Waren beziehungsweise Dienstleistungen müssen beim Mitarbeiter als steuerpflichtiger Arbeitslohn festgehalten werden. Durch die Rabattregelung ergeben sich jedoch die Möglichkeit von Steuervorteilen.. Bei der Bezifferung der Waren und den Dienstleistungen ist immer vom Bruttopreis auszugehen, den normale Personen für die erbrachten Leistungen hätten zahlen müssen. Dabei wurden immer die Preise maßgebend, welche im jeweiligen Zeitraum Bestand hatten, in dem der Mitarbeiter die Leistungen empfangen hat. Dabei darf ein Abschlag von 4 Prozent abgezogen werden. Bis zu einem Betrag von 1224 Euro pro Jahr sind Waren beziehungsweise Dienstleistungen steuerfrei. Die Ware und Dienstleistung ist vom Arbeitgeber als Sachbezug dem Lohnkonto zuzuweisen. Gleichwohl muss der Abgabetag und auch auch der Abgabeort vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Unter die Rabattregelung entfallen nur solche Waren und Dienstleistungen, welche der Arbeitgeber zum Verkauf bzw. als Leistungen auch an Dritte anbietet. Dies können unter anderem sein: Freifahrten und auch Freiflüge für in Verkehrsbetrieben arbeitendes Personal, Kohle für Mitarbeiter im Bergbau, Milch an Mitarbeiter aus der Landwirtschaft, Rabatte auf Autos an Personal der Autowirtschaft aber auch verbilligte Kreditzinsen an Bankpersonal. Als Alternative zur Rabattregelung könnte durch einen Pauschalbetrag des Arbeitslohnes ebenfalls Steuerfreiheit erlangt werden. Bei normalen bis mittleren Einkommenverhältnissen wird in der Regel die Rabattregelung angewandt.
Personenbeförderung
Von Personenbeförderung wird gesprochen, sobald Personen, mit einem Fahrzeug gleich welcher Art, fortbewegt werden. Man spricht auch von einer Beförderungsleistung. Falls diese Beförderungsleistung im Inland erfolgt, unterliegt sie stets der Umsatzsteuer. Bei jeder Personenbeförderung wurden bestimmte Sonderregelungen zu bedanken. So ist die Personenbeförderung zum Beispiel steuerfrei, sobald kranke beziehungsweise verletze Menschen mit einem geeigneten Fahrzeug befördert werden. Des Weiteren gilt zu bedanken, dass Beförderungen im Rahmen einer Gemeinde, beziehungsweise innerhalb einer Strecke von bis zu 50km der ermäßigten Besteuerung unterliegen, sofern sie über den Schienenbahnverkehr, mit Oberleitungsomnibussen, im Fährverkehr und im Linienverkehr mit Schiffen, Kraftfahrzeugen und im Kraftdroschkenverkehr erfolgen.
Personengesellschaften
Es wird unterschieden zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Nachfolgende Gesellschaftsformen wurden Personengesellschaften: die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Personengesellschaften haben keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit und sind nicht als juristische Person. Es können keine Personengesellschaften zur Einkommenssteuerverpflichtung herangezogen, jedoch die einzelnen Gesellschafter der jeweiligen Personengesellschaften. Am Jahresabschluss wird der Gewinn der Personengesellschaft festgestellt und den einzelnen Gesellschafter zugeteilt. Die Zurechnung des Gewinns auf die einzelnen Gesellschafter sind die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Gewerblich tätig wurden Personengesellschaften fast immer und müssen folglich Gewerbesteuer entrichten, sofern keine Gewerbesteuerbefreiung erteilt wurde. Das Einkommenssteuergesetz enthält die Bestimmungen zur Ermittlung der Gewerbesteuer. Es kann ein Gewinn hinzugerechnet und ein Verlust abgezogen werden. Bei keiner etwaigen Steuerbefreiung muss ebenfalls die Umsatzsteuer abgeführt werden.
Pflegekinder
Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis ist, dass das angenommene Pflegekind im Zuhause seiner Pflegeeltern wohnt. Die Pflegeeltern müssen über einen lang angelegten Zeitraum in einer familienähnlichen Beziehung zu dem Pflegekind stehen. Ist die Zeit, in der das Pflegekind lebt, von kurzer Dauer entsteht kein Pflegekindsverhältnis. Sogenannte Kostkinder zählen ebenfalls nicht als Pflegekinder. Bei einem Haushalt, in dem mehr als 6 Kinder leben, darf vermutet werden, dass es sich hierbei auch um Kostkinder handelt. Das Pflegegeld entfällt hier ersatzlos. Zu einem Pflegekindschaftsverhältnis kommt es nur, wenn keine andauernde persönliche Bindung zu den leiblichen Eltern existiert. Dabei sind gelegentliche Besuchskontakte jedoch durchaus möglich. Kosten für das Pflegekind müssen mittlerweile nicht mehr zu einem Großteil aus eigenen Finanzen bestritten werden. Die Kinder dürfen nicht mit dem Ziel der Erzielung eines jeden zusätzlichen Einkommens in den Haushalt aufgenommen werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Fälle ab 2004, sondern für alle Fälle, bei denen noch kein bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid vorliegt.. Bei einer rechtlichen Anerkennung des Pflegekindes kommen die Pflegeeltern ind den Genuss von Kindergeldern, Kinderfreibeträgen sowie weiteren Vergünstigungen.
Unser Tipp:
Nach einer Rechtssprechung des niedersächsischen Finanzgerichts vom 31.03.2005 steht Familienangehörigen, welche nach dem Tod der Eltern behinderte Kinder in Pflege nehmen, Kindergeld zu.
Pflegepauschbetrag
Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, bei Ihrer Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag in Höhe von jährlich 924 Euro geltend zu machen. Dieser steht allen Pflichtigen zu, die aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung die Pflege einer anderen Person übernehmen. Damit der Pflegepauschbetrag gewährt wird, müssen einige Notwendigkeiten erfüllt sein. So muss die zu pflegende Person dauerhaft hilfebedürftig und somit auf Pflege angewiesen sein. Darüber hinaus muss die Pflege im Inland erfolgen, entweder in der Wohnung des steuerpflichtigen Bürgers beziehungsweise aber in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Ferner muss die Pflege persönlich und ohne die Zahlung von einem Entgelt erfolgen. Sollte eine pflegebedürftige Person von mehreren steuerpflichtigen Bürger gleichzeitig gepflegt werden, kann der Pflegepauschbetrag entsprechend auf alle Pflegepersonen aufgeteilt werden. Eltern, die ein pflegebedürftiges Kind haben, bekommen den Pflegepauschbetrag unabhängig vom Pflegegeld.
Unser Tipp:
Grundsätzlich muss die Pflegeperson hilflos sein, damit der Pflegepauschbetrag gewährt wird. Ein dazugehöriger Beleg über die Hilflosigkeit muss vorgelegt werden. Dieser könnte von einer amtlichen Stelle ausgestellt werden.
Pflegeversicherung
Personen die nach dem 31.12.1957 geboren wurden, konnten bisher eine zusätzliche Pflegeversicherung auf freiwilliger Basis abschließen. Diese Beträge können bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 184 Euro als Vorsorgeaufwand in Abzug gebracht werden. Für die Beträge der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt der Vorsorgeaufwand jedoch als nicht abzugfähig, da diese bereits berücksichtigt wurden, als der Versorgungshöchstbetrag berechnet wurde. Sämtliche Leistungen einer Pflegeversicherung zählen zu den Einnahmen, für die keine Steuer erhoben wird.
Unser Tipp:
Um mit dem Pflegegeld nicht verlustig zu geraten, ist der Pflegeaufwand detailliert nachgewiesen werden. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, droht der Pflegepauschbetrag verloren zugehen. Das Pflegegeld darf ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet werden.
Planungskosten
Wer ein Gebäude errichtet, könnte die Planungskosten zu den Produktionskosten zählen. Sofern ein steuerpflichtiger Bürger Planungskosten für ein Gebäude überwiesen hat, das im späteren Verlauf doch nicht wie geplant gebaut wurde, kann er diese Planungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Somit gehören diese Planungskosten auch nicht zu den späteren Kosten, die für ein anderes Gebäude entstehen. In den Planungskosten inbegriffen wurden Kosten für einen Architekten, einen Statiker beziehungsweise aber für eine Baugenehmigung.
Policendarlehen
Bei einem Policendarlehen handelt es sich um einen Kredit, der mittels einer Lebensversicherung abgesichert wird. Die Höhe des Darlehens reicht dabei höchstens bis zum Rückkaufwert der Versicherung. Allerdings gibt es die Gefahr, dass der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge dabei ausfällt. Denn dieser darf nicht zählend gemacht werden, sobald die Versicherungsansprüche dafür dienen, einen Kredit zu tilgen und zu sichern und die Kosten des Darlehens zudem als Betriebsausgaben und aber Werbungskosten abgezogen werden können. Diese Regelung wird auf Risikolebensversicherungen allerdings nicht angewandt. Gibt es keinen Sonderausgabenabzug, dann ist auch die ausbezahlte Versicherungssumme voll steuerpflichtig. Folglich wird somit auch der Ertragsanteil der Versicherung besteuert.
Unser Tipp:
Bei einer Lebensversicherung, welche dazu benutzt wird, um einen Kredit abzusichern, bleiben die Erlöse weiterhin von der Steuer befreit.
Praxisgebühr
Seit dem 01.01.2004 wird die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal erhoben. Sie ist steuerlich den außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen. Eine steuerliche Entlastung entsteht nur dann, wenn die für den Steuerzahler zumutbare Belastung überschritten wird.
Preisgelder
Preisgelder müssen immer dann versteuert werden, wenn sie in einem kausalen zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Hat der Preisträger zu der Erzielung eines jeden Preisgeldes ein besonderes Werk geschaffen, so ist immer von einem wirtschaftlichen zusammenhang auszugehen. Ein Kinofilm dessen künstlerischen Wert einen Filmpreis erzielt wäre ein Typisches Beispiel dazu. Der Filmpreis muss dann in jedem Falle versteuert werden. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit des Künstlers unterliegt das Preisgeld den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Der Preis für das Lebenswerk eines jeden Künstlers stellt hingegen keinen wirtschaftlichen zusammenhang dar.
Privatausgaben
Hat ein Steuerzahler Ausgaben, welche nicht mit der Erzielung von Einkünften in zusammenhang stehen, so handelt es sich um Privatausgaben. Privatausgaben können steuerlich nur zählend gemacht werden, falls sie den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnen wurden.
Private Lebensführung
Für Aufwendungen, welche zur privaten Lebensführung anfallen, besteht keine Möglichkeit, diese steuerlich sindd zu machen. Einzige Ausnahme wurden Zahlungen, welche zu den außergewöhnlichen Leistungen sowie zu den Sonderausgaben gehören. Dagegen können Aufwendung, die für die Gewinnung von Einnahmen anfallen auch als Werbungskosten bzw. als betriebliche Kosten steuermildernd eingesetzt werden. Notwendigkeit dazu ist, dass eine Zuordnung der Werbungskosten oder auch Betriebsausgaben zur jeweiligen Art der Einkünfte erfolgt.
Bei Zahlungen, welche sowohl beruflicher wie auch privater Natur wurden, muss der private Anteil festgestellt und herausgerechnet werden. Liegt der private Anteil bei weniger als 10 Prozent, können diese komplett als Werbungskosten beziehungsweise auch Betriebsausgaben angegeben werden. Dagegen zählen Kosten, die überwiegend aus privaten Gründen entstanden sind, den privaten Kosten zuzurechnen. Lässt sich der berufliche Anteil jedoch zweifelsfrei feststellen, so kann dieser steuerlich berücksichtigt werden.
Private Pkw-Nutzung
Firmenfahrzeuge, welche auch privat benutzt werden ergeben für den Nutzer einen geldwerten Vorteil, welcher der Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils darf entweder die Listenmethode beziehungsweise die Fahrtenbuchmethode benutzt werden.
Geldwerter Vorteil nach der Listenpreismethode
Die Listenpreismethode wird in der Praxis auch als Ein-Prozent-Methode bennent. Dabei bestimmt sich die Höhe des geldwerten Vorteils danach, welche Fahrten genau durchgeführt werden. Bei reinen Privatfahrten beträgt dieser 1 Prozent des inländischen Listenpreises, des jeweiligen Fahrzeugs. Wird das Firmenfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte verwendet, so wurden pro Kilometer für den einfache oder auch Hin- und Rückweg 0,03 Prozent des Listenpreises anzusetzen. Für Fahrten, welche im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchgeführt werden, gilt für jeden Kilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort ein Satz von 0,02 Prozent des Listenpreises.
Ermittlung nach der Fahrtenbuchmethode
Bei Firmenfahrzeugen, für die ein Fahrtenbuch geführt wird, kann der geldwerte Vorteil in Höhe der für die privaten Fahrten angefallenen tatsächlichen Zahlungen angesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere Abschreibungen, Kosten für Reparaturen, Zinsaufwendungen für Finanzierungen, Kosten für Benzin aber auch die KFZ-Steuer.
Unser Tipp:
Ein Einzelkostennachweis mit einem individuellen Kilometersatz ist immer dann lohnenswert, wenn das betreffende Fahrzeug nicht mehr als zu 30 Prozent für private Zwecke genutzt wird. Vorab muss jedoch immer eine Vergleichsrechnung zwischen Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode durchgeführt werden.
Privatschule
In bestimmten Fällen können Kosten für eine Privatschule geltend gemacht werden. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn zum Beispiel ein behindertes Kind in Ermangelung einer geeignete staatliche Schule eine Privatschule besuchen muss. In diesem Fall könnte zum Schulgeld auch noch der Pauschbetrag für Behinderte abgesetzt werden. Ein besonderer Fall darf auch sein, sobald einem Kind der Weg nicht zuzumuten ist und eine Privatschule günstiger zu erreichen ist. Das Schuldgeld kann als außergewöhnliche Belastung sindd gemacht werden. Es muss der Nachweis erbracht werden, welcher den Besuch einer Privatschule rechtfertigt und dieser muss von der zuständigen obersten Landeskulturbehörde bestätigt werden.
Privatvermögen
Alle Wirtschaftsgüter, die nicht als Betriebsvermögen deklariert sind, zählen zum Privatvermögen. Zur Steuerberechnung ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung. Die Wertsteigerung des persönlichen Vermögens ist eng begrenzt. Die restlichen Wertsteigerungen wurden nicht steuerpflichtig, dagegen ist das Betriebsvermögen jedoch immer steuerpflichtig. Bei Wertverlusten kehrt sich der Vorteil natürlich um. Nur steuerpflichtige Wertsteigerungen können im Umkehrschluss als Minderung zur Anwendung kommen. beispielsweise Der Steuerzahler hat Wertpapiere als Privatvermögen angelegt und innerhalb der Spekulationsfrist wieder veräußert. Die Gewinne wurden steuerfrei, ein ausführbarer Verlust würde auch nicht berücksichtigt werden. Bei einer Haltung der Aktien im Betriebsvermögen wurden Gewinne auch außerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig und auch ein Verlust darf abzugsmindernd berücksichtigt werden.
Progressiver Steuersatz
Bei der Einkommensteuer wird ein progressiver Steuersatz angewandt. Das bedeutet, dass sich der Einkommensteuersatz bei steigendem Einkommen erhöht. Hohe Einkommen unterliegen somit höheren Einkommensteuersätzen als niedrige Einkommen. Durch die Anwendung eines progressiven Steuersatzes soll eine Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit der Steuerzahler erreicht werden.
Promotion
Im Falle, dass es eindeutig belegbar ist, dass eine Promotion infolge beruflicher Notwendigkeit erfolgte, weil ansonsten beispielsweise eine Weiterverfolgung der Karriere ausgeschlossen gewesen wäre, können Promotionskosten als Werbungskosten steuerlich sindd gemacht werden. Diese Regelung gibt es seit 2003. Vorher waren Kosten zur Erlangung des Doktortitels Ausbildungskosten. Das war auch dann der Fall, falls die entsprechenden Kosten für eine Zweitpromotion entstanden waren und die Fortbildung berufsbegleitend erfolgte. Ausbildungskosten sind Sonderausgaben und können bis höchstens 920 Euro jährlich sindd gemacht werden. Im Falle der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterkunft erhöht sich dieser Betrag auf insgesamt 1227 Euro. War die Dissertation hingegen Gegenstand eines jeden Arbeitsverhältnisses, wurden keine Ausbildungskosten im steuerlichen Sinn entstanden, sondern Werbungskosten.
Unser Tipp:
Sofern die Zahlungen für eine Dissertation als Werbungskosten anerkannt werden sollen, muss zwingend auf die entsprechende berufliche Notwendigkeit verwiesen werden. Nur dann gestattet die Finanzbehörde die Geltendmachung der gesamten Kosten. Gelingt die Glaubhaftmachung dagegen nicht, ist lediglich ein beschränkter Abzug als Sonderausgaben machbar.