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08/01/2020Begriffe I
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H
Härteausgleich
Sollten die eigenen Einkünfte (mit Ausnahme des regulären Arbeitslohns) bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen, könnte ein Härteausgleich (oft auch: Freigrenze) sindd gemacht werden. Von der Freigrenze darf der Altersentlastungsbetrag abgezogen werden, sollte dieser 40 Prozent des Arbeitsentgelts (ohne Bezüge für die Versorgung) übersteigen. Der Härteausgleich verdoppelt sich bei gemeinsam veranlagten Eheleuten. Maximal liegt der Härteausgleich bei 410 Euro und verringert sich stufenweise. Diese Verringerung hängt von der Höhe der Einkünfte ab.
Handelsvertreter
Ein Handelsvertreter gehört nicht zu den Freiberuflern. Infolge dessen unterliegt er der selbstständigen Tätigkeit und ist somit gewerbesteuerpflichtig, da er Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb erhält. Mit einer Einahmen-Überschuss-Rechnung und mit einem Betriebsvermögenvergleich lassen sich die Gewinne jedes Gewerbebetriebs berechnen. Der Gewerbetreibende kann zwischen dem Betriebsvermögenvergleich und der Einnahme-Überschuss-Rechnung wählen, sobald nicht aufgrund der gewählten Rechtsform eine Verpflichtung zu einer Bilanzaufstellung beziehungsweise andere gesetzliche vorgeschriebene Größen wie zum Beispiel erzielte Einnahmen, erzielten Gewinn oder die Anzahl seiner Mitarbeiter eine Bilanz notwendig machen. Für Kleinstgewerbetreibende bietet sich die Einnahme-Überschuss-Rechnung an, wobei die Aufstellung einer Bilanz und die Inventarisierung entfallen. Gewerbebetriebe stellen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zuflussprinzip beziehungsweise dem Abflussprinzip gegenüber und ermitteln so den Gewinn und auch den Verlust. Des Weiteren muss in der Gegenüberstellung herausgefunden werden, welche Einkünfte als Betriebseinnahmen und welche Kosten als Betriebsausgaben erklärt werden. Abschreibungen gehören klar zu den Betriebseinnahmen. Anlagen sowie GWG“s (geringfügige Wirtschaftsgüter), die nicht im laufenden Geschäftsjahr 100 Prozent abgeschrieben werden können, werden jährlich gewinnmindernd als Betriebsausgaben in Anrechnung gebracht.
Handykosten
Wenn ein Mitarbeiter ein dienstliches Mobiltelefon auch privat gebraucht, dann ist der daraus folgende Kostenvorteil für ihn steuerfrei. Benutzt er allerdings sein privates Mobiltelefon auch für dienstliche Zwecke, so hat er diesen Nutzungsanteil nachzuweisen. Seit dem 1. Januar 2002 ist dieses Verfahren deutlich leichter, denn nun muss der Handy-Nutzer nur noch die dienstlich bedingten Kosten für einen Zeitraum von drei Monaten nachweisen. Diese Kosten können anschließend für den gesamten Veranlagungszeitraum zu Grunde gelegt werden.
Der dafür notwendige Einzelnachweise gibt es aus den folgenden Bestandteilen: Gesprächstag, Zielort, Teilnehmer des Gesprächs, Gesprächsdauer und Gesprächsgebühren. Ohne diesen Einzelnachweis erkennt der Fiskus pauschal 20 Prozent, jedoch höchstens 20 Euro pro Monat als Werbungskosten an. Generell gehören zu den Telefonkosten: Grundgebühren, Kosten für Gespräche, Anschlussgebühren aber auch Kosten für die Hardware. Diese Telefonkosten dürfen beim Abzug der Werbungskosten berücksichtigt werden. Gibt es jedoch eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber, dann wurden lediglich die Gesprächsgebühren zu erklären.
Hausanschlusskosten
Unter dem Begriff Hausanschlusskosten werden alle anfallenden Gebühren zusammengefasst, die dafür anfallen, dass das Gebäude mit Ver- und Entsorgungsleitungen versehen wird. Darunter fallen auf der Seite der Versorgung neben dem Strom auch Gas, Wasser sowie Fernwärme. Die Hausanschlusskosten wurden zu unterscheiden von den Erschließungskosten. Letztere fallen an, um die Ver- und Entsorgung bis an das Grundstück heranzuführen. Die Grundstückseigentümer können von den Kommunen an diesen Kosten beteiligt werden. Während die Erschließungskosten zu den einfachen Anschaffungskosten gerechnet werden, zählen die Hausanschlusskosten steuerlich zu den nachträglich anfallenden Kosten des Erwerbs von Immobilien.
Wird ein Gebäude später saniert und zum Beispiel eine Öl- beziehungsweise Gasheizung eingebaut, für die erst ein Hausanschluss geschaffen werden muss, werden die Hausanschlusskosten zu einem Bestandteil der Mundnisierungskosten.
Haushaltfreibetrag
Sofern eine alleinstehende Person uneingeschränkt steuerpflichtig ist, Anspruch auf Kindergeld hat und ihr ein Kinderfreibetrag zusteht, wird ein Haushaltsfreibetrag gewährt. Außerdem muss das Kind in der Wohnung des steuerpflichtigen Bürgers offiziell gemeldet sein und einen Wohnsitz dort haben. Der Haushaltfreibetrag hat eine Höhe von 2.340 Euro. Auch Großeltern, die alle erwähnten Notwendigkeiten erfüllen, können den Freibetrag erhalten. Ist das Kind jedoch bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet und somit kein alleiniger ständiger Wohnsitz feststellbar, steht der Mutter der Haushaltfreibetrag zu. Die Mutter hat dann allerdings das Recht, eine offizielle Zurechnung bei einem Großelternteil und beim Vater des Kindes zu erwirken. Ab 2002 gilt: Bereits 2001 mussten alle Notwendigkeiten für die Freibetrags-Gewährung vorhanden gewesen sein, um ihn noch bewilligt zu bekommen. Ein Beschluss des Bundesrates vom April 2002 hebt diese Regelung allerdings wieder auf. Rückwirkend zum 01. Januar 2002 existiert demnach, unter den genannten Voraussetzungen, ein uneingeschränkter Anspruch. 2004 erfolgt die Streichung des Haushaltfreibetrages. Er wird per Gesetz und mit sofortiger Wirkung durch den Entlastungsbetrag ersetzt. Diesen gewährt der Gesetzgeber Alleinerziehenden, deren jüngstes Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und er beträgt 1.308 Euro. Die Zuerkennung des Entlastungsbetrages erfolgt nur dann, sobald der Steuerzahler in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebt und die Wohnung für beide Personen deren Hauptwohnsitz darstellt. Eine Übertragung auf Großeltern und den anderen Elternteil ist nicht mehr ausführbar. Lebt der Alleinerziehende zusätzlich mit einer anderen Person, als dem minderjährigen Kind in einer Lebensgemeinschaft, entfällt der Anspruch auf Entlastungsfreibetrag.
Haushaltshilfe
Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe existieren, können bis zu einem jährlichen Betrag von 624 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich sindd gemacht werden. Hierfür müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Erste Bedingung ist, dass der Steuerpflichtige und auch der nicht in dauerhafter Trennung von ihm lebende Gatte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Hilfe muss entweder aufgrund einer Erkrankung des Steuerpflichtigen, seiner nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten oder eines jeden im selben Haushalt lebenden Kindes benötigt werden.
Der jährliche Höchstbetrag erhöht sich falls der Steuerpflichtige beziehungsweise der nicht in dauerhafter Trennung lebende Ehegatte beziehungsweise ein im Haushalt lebendes Kind schwer behindert und in einer anderen Form hilflos ist. Dies gilt, auch wenn bei einer unterhaltsberechtigten Person eine schwere Behinderung bzw. eine andere Hilflosigkeit vorliegt. Von einer schweren Behinderung spricht man immer dann, wenn der Grad der Behinderung mindestens 45 Prozent beträgt.
Unser Tipp:
Der Bundesfinanzhof hat festgelegt, dass auch eine durch die Partnerin gegen Entgelt durchgeführte Pflege eines schwerbehinderten Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung gilt.
Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis
Von 1990 bis 2001 hatten Steuerpflichtige die Möglichkeit Kosten, die bei der Anstellung jedes hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind, steuerlich sindd zu machen. Der bis zue anzugebende Betrag wurde 1997 von 12.000 DM auf 18.000 DM erhöht. Zum 31.12.2001 ist diese Regelung jedoch ohne Ersatz weggefallen.
Die bis 2001 geltenden Regelungen sahen vor, dass die Kosten für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis immer dann in Abzug gebracht werden konnten, sobald für Angestellte die Pflichtbeträge in die gesetzliche Rentenversicherung einüberwiesen wurden. Daraus ergab sich, dass der überwiesene Lohn über 630 DM liegen musste. Steuerlich begünstigt wurden hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie das Zubereiten von Mahlzeiten, Reinigen der Wohnung, Waschen der Wäsche und die Pflege des Gartens.
Betrugen die jährlichen Kosten mehr als 18.000 DM, so konnte der die Grenze übersteigende Wert als Sonderausgaben erklärt werden. Für Angestellte, die nur monatlich beschäftigt waren, galt ein Maximalbetrag von 1.500 DM, welcher als Sonderausgabe pro Monat aufgeführt werden konnte.
Herstellerleasing
Die entgeltliche Überlassung von Waren wird als Leasing beschreibt. Eine grundlegende Rolle spielt, welchem von beiden Partnern (Leasing-Nehmer oder Leasing-Geber) die Ware zugerechnet werden muss. Die Zuteilung erfolgt aufgrund des bestehenden Vertrages. Leasingverträge werden in 3 Formen klassifiziert: Das Operatingleasing, das Finanzleasing und das Spezialleasing. Das Herstellerleasing findet z.B. Anwendung bei Vermietung von Gütern seitens der Hersteller. Dieses Leasingverfahren kann zwei Gruppen zugeordnet werden: Entweder dem Operatingleasing oder dem Finanzierungsleasing. Eine Operatingleasing definiert sich wie folgt: Hierbei handelt es sich um normale Mietverträge in denen der Leasing-Geber die Versicherungskosten, sowie die Reparatur- und Wartungskosten übernimmt. Beiden Vertragsparteien können kurzfristig den Vertrag kündigen. Das geleaste Produkt könnte vom Leasing-Nehmer ohne weitere Verpflichtungen jederzeit zurückgegeben werden. Finanzierungsleasing wird in Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsvertagen unterteilt. Die Ware wird für einen bestimmten Zeitraum und für eine bestimmte feste Rate dem Leasings-Nehmer überlassen. Der Vertrag kann nicht während des Grundzeitraums gekündigt werden. Der Leasing-Nehmer ist in Haftung zunehmen bei Diebstahl oder Zerstörung des Produktes. Bei Leasing-Beginn wird entweder ein hoher Einmalbetrag und eine höhere Erstleasingrate bezahlt.
Herstellungsaufwand bei Gebäuden
Nach erfolgreicher Fertigstellung, Renovierung, Sanierung jedes Gebäudes bzw. eines Anbaues an einem Gebäude wird der neue Wert des Gebäudes erklärt. Dies nennt sich Eigenproduktionsaufwand an Gebäuden. Solche Kosten können sowohl Materialkosten wie auch Dienstleistungen sein. Der Bau gilt als erweitert, sobald er aufgestockt beziehungsweise angebaut wird. Auch eine Erweiterung von Grund und Boden kann sich der Wert des Hauses erhöhen. Eine Renovation und eine Sanierung muss aber den Gebrauchswert deutlich erhöhen und das Gebäude muss über einen großen Zeitraum hinweg weiter zu nutzen sein. Einzelne Baumaßnahmen müssen mindestens einen Nettowert von 2100 Euro betragen. Somit gilt der Aufwand als Erhaltungsaufwand.
Honorar
Honorare wurden Bestandteil des zu versteuernden Arbeitslohnes, im Falle, dass dem eine Leistung zugrunde liegt, welche mit einem Dienstverhältnis in zusammenhang zu bringen ist.
Wird ein Honorar für Leistungen bezahlt, die außerhalb jedes dienstlichen Verhältnisses erbracht werden, so handelt es sich dabei um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Unser Tipp:
Das Honorar, welches für eine bestimmte Leistung gezahlt wird, welche zu den Dienstaufgaben des Mitarbeiters gehört. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. Dezember 2000 gehört ein Beraterhonorar, dass für Beratungen im Zuge einer Veräußerung des Betriebes vergeben wurde, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Maßgeblich für das Urteil war die Tatsache, dass der Berater gegenüber dem Firmen in einem Dienstverhältnis stand, als er für dasselbe beratend tätig wurde.