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08/01/2020Begriffe O
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Nachhilfeunterricht
Eine Person, welche Kinder bei der Erledigung von Hausaufgaben unterstützt, anleitet und beaufsichtigt, übt eine unterrichtende Tätigkeit aus. Sofern diese Person in keinerlei Beschäftigungsverhältnis steht, sind ihre Einnahmen im steuerrechtlichen Sinn, Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das trifft für Nachhilfeunterricht erteilende Personen ebenso zu. Die Unterrichtstätigkeit wird den freien Berufen zugeordnet. Auf die Einnahmen hieraus ist deshalb keine Gewerbesteuer zu bezahlen. Unabhängig von Umsatz und Gewinn wurden Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet. Damit entfällt ebenfalls die Bilanzierung völlig. Die Gewinnermittlung von freiberuflich tätigen Personen erfolgt stets auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Außerdem ist bei der nebenberuflichen Ausübung der Nachhilfetätigkeit eine Steuerbefreiung bis zu einem Höchstbetrag von 1848 Euro vorgesehen. Im Allgemeinen spricht man hier von der sogenannten Übungsleiterpauschale, welche lediglich eine gewisse Aufwandsentschädigung darstellt. Beträge, die von den Eltern als Honorar für Nachhilfestunden gezahlt werden, können nur dann als Werbungskosten gelten, falls der Nachhilfe ein Umzug vorangegangen ist. Der Höchstsatz beträgt hier momentan 1348 Euro.
Nachtarbeit
Zuschläge, die zusätzlich zum Basislohn bezahlt werden und eine zusätzliche Vergütung von Nachtarbeit, Feiertags- beziehungsweise Sonntagsarbeit darstellen, wurden grundsätzlich steuerfrei. Ähnlich sieht das der Fiskus bei sogenannten Nettolohn-Vereinbarungen: Wird der Zuschlag zusätzlich zum festgelegten Nettolohn bezahlt, werden hierauf keine Steuern erhoben. Allerdings darf die Zuschlagshöhe folgende Größenordnungen nicht übersteigen: 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Arbeit am Sonntag und 150 Prozent für ganz bestimmte Feiertage, wie beispielsweise am 01. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen. Die Basis für die Berechnung der von der Steuer befreiten Zuschläge bildet ab 01. Januar 2004 ein höchstmachbarer Stundenlohn von 50 Euro. Allerdings wurden von dieser Regelung lediglich diejenigen Arbeitnehmer betroffen, deren Monatslohn ungefähr 8000 Euro beträgt. Als Grundlohn bennent der Staat das regelmäßige Arbeitsentgelt, das während einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erzielt wird. Aus dieser Summe ist ein fiktiver Stundenlohn als Berechnungsbasis für steuerfreie Zuschläge zu bestimmen. Arbeit von 20.00 bis 6.00 Uhr gilt als Nachtarbeit, Sonntagsarbeit wird zwischen 0.00 und 24.00 Uhr des betreffenden Tages geleistet. Als Feiertage zählen immer die am jeweiligen Arbeitsort gesetzlich feststehenden Feiertage. Für die Aufnahme von Nachtarbeit vor 0.00 Uhr gilt folgende Regelung: Zwischen 0.00 und 4.00 Uhr erhöht sich automatisch der Zuschlag um 40 Prozent auch dann, sobald der folgende auf den Sonn- beziehungsweise Feiertag fallende Tag kein Sonn- und Feiertag ist. Ab 01. Januar kommt folgende Regelung hinzu: Falls das Entgelt für die Sonntagsarbeit mehr als 25 Euro beträgt, werden Kranken: Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.
Unser Tipp:
Für den Nachweis von Nacht- Sonn- und Feiertagsarbeit wurden Einzelaufzeichnungen erforderlich, aus denen alle relevanten Daten eindeutig hervorgehen. Können dazugehörige Nachweise nicht erbracht werden, verwehrt der Staat die Befreiung der Zuschläge von der Steuer. Modellrechnungen werden laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht anerdarft.
Negative Einnahmen
Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung besteht die Möglichkeit, negative Einkünfte, auch als Verlust bezeichnet, zählend zu machen. Dazu muss ein Verlustabzug, ein vertikaler und ein horizontaler Verlustausgleich erfolgen. Bei dem Verlustabzug nach § 10d EStG besteht die Möglichkeit, negative Einkünfte ebenso wie Sonderausgaben von den erzielten Einnahmen abzuziehen. Der Verlustabzug ist insbesondere bei negativen Einkünften aus anderen Veranlagungszeiträumen zu empfehlen. Bei dem vertikalen Verlustausgleich haben Steuerzahler die Möglichkeit, ihre negativen Einkünfte zwischen verschiedenen Formen von Einkommen auszugleichen. Der vertikale Verlustausgleich darf etwa nach einem horizontalen Verlustausgleich, der ausschließlich innerhalb der selben Einkommensart ausführbar ist, erfolgen.
Nettolohnvereinbarung
Falls der Arbeitgeber die auf das Arbeitsentgelt entfallende Lohnsteuer selbst übernimmt, sind diese in voller Höhe dem Nettolohn zuzurechnen. Zur Steuerermittlung wird letztlich die Obergrenze herangezogen tatsächlichem Arbeitslohn und den vom Arbeitgeber übernommenen Teilen des Lohnes herangezogen. Falls der Arbeitgeber neben der Lohnsteuer noch weitere Beiträge, wie beispielsweise den Mitarbeiteranteil am Sozialversicherungsbeitrag, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer übernimmt, so wurden bei der Berechnung des Bruttolohnes auch diese Beträge mit berücksichtigen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Im deutschen Steuerrecht werden Partner die in einem Eheverhältnis leben nicht mit solchen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Dies führt in der Regel zu einer Benachteiligung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. So ergibt sich für Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkommen immer ein steuerlicher Vorteil. Nachteile ergeben sich für nicht eheliche Lebensgemeinschaften auch, sobald es um die Erbschaftsteuer geht. Hier ist der Satz für Ehepaare wesentlich geringer. Auch eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer kann ausschließlich von Ehepaaren beantragt werden. Eine doppelte Haushaltsführung wird von den Finanzämtern bei nicht ehelichen Partnerschaften oftmals nicht anerkönntet, da hier Haupt und Zweitwohnsitz nur sehr schwierig begründet werden können. Keine Unterschiede gibt es bei der steuerlichen Behandlung von Kindern. Hier wurden die nicht ehelichen Lebensgemeinschaften den verheirateten Paaren gleichgestellt.
Unser Tipp:
Zwar spricht in Anbetracht der erwähnten Vorteile einiges für die Ehe, jedoch kann hier keine pauschale Aussage getroffen werden. Ob sich eine Ehe auch steuerlich auszahlt, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Neben dem jeweiligen Einkommen spielt für eine steuerliche Betrachtung auch die Vermögenssituation eine wichtige Rolle. Soll im Todesfall der Partner als Erbe verwendet werden, ist jedoch immer das Eingehen einer Ehe zu bevorzugen. Dies trifft auch zu, wenn es zwischen den beiden Partnern zu erheblichen Einkommensunterschieden kommt.
Nießbrauch
Mit dem Nießbrauch räumt der Eigentümer einer Sache, etwa einer Immobilie, einer natürlichen und juristischen Person das Nutzungsrecht an dieser Sache ein. Wenn für die Nutzung eine Gegenleistung erbracht wird, welche
– unter 10 Prozent des Nießbrauchswertes liegt, wird von einem „unentgeltlichem Nießbrauch“
– den Wert nur zumTeil ausgleicht, von einem „teilentgeltlicher Nießbrauch“
– dem Wert der Gegenleistung entspricht, von „entgeltlichen Nießbrauch“
gesprochen.
Ein Zuwendungsnießbrauch liegt vor, falls der Eigentümer einer Immobilie einem Dritten ein Nutzungsrecht an einem Teil des Grundstücks und/und Gebäudes oder an der gesamten Immobilie bzw. eine Nutzung der Erlöse aus der Immobilie unentgeltlich, teilentgeltlich und entgeltlich einräumt. Wenn der Nutzer die Immobilie vermietet, wirken sich diese Nießbrauchsformen steuerrechtlich wie folgt aus: Im Falle des „unentgeltlichen Zuwendungnießbrauches“ erzielt der Nutzer steuerpflichtige „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“, während bei dem Eigentümer des Grundstücks keine Einnahmen entstehen. Der Nutzer kann die Abschreibungen auf das Gebäude nicht als „Werbungskosten“ zum Abzug bringen. Aber auch der Eigentümer könnte die Abschreibung nicht ansetzen. Lediglich tatsächlich entstandene Erhaltungsaufwendungen und nachträgliche Herstellungskosten sind als Werbungskosten absetzbar. Liegt ein „entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch“ vor, fallen bei dem Nießbraucher „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ an. Der Eigentümer muss die Vergütung, die ihm der Nutzer zahlt, ebenfalls als „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“ versteuern. Der Nutzer kann die Leistungen an den Eigentümer, der Eigentümer die Gebäudeabschreibung als „Werbungskosten“ zählend machen. Erhaltungsaufwendungen und nachträglich entstandene Eigenproduktionskosten kann der Eigentümer und der Nutzer absetzen, je nachdem, wer sie gezahlt hat. Bei einem „teilentgeltichen Zwendungsnießbrauch“ werden die Einnahmen wie im Falle des unentgeltlichen und entgeltlichen Nießbrauchs versteuert. Die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten wird nach dem Verhältnis des Nießbrauchsentgeltes zum Kapitalwert des Nießbrauches berechnet.
Notarkosten
Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen Notarkosten, welche zusammen mit den Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Notarkosten fallen immer beim Kauf einer Immobilie an. Bei einer Hypothekeneintragung existieren Notarkosten, die den Finanzierungskosten zugerechnet werden. Finanzierungskosten können unmittelbar als Betriebskosten bei einer Geschäftsimmobilie beziehungsweise als Werbungskosten bei einer Privatimmobilie sindd gemacht werden. Berücksichtigt werden aber muss, dass nur jene Notarkosten absetzbar wurden, welche im kausalen in Verbindunghang mit der Einkunftserzielung stehen. Bei einem Immobilienerwerb zum Zwecke der Vermietung wäre diese Voraussetzung erfüllt.