Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
26/11/2015Den Dienstwagen selbst organisieren
05/01/2016Wenn Kinderbetreuung die Gehaltserhöhung ersetzt, kann das von Vorteil sein. Jeder hat das schon erlebt. Man erhält eine Gehaltserhöhung und leider kommt sehr viel weniger netto auf dem Konto an, als man mehr Brutto erhalten hat. Steuerfreie Zuwendungen können eine sinnvolle Alternative sein, wenn man die Abzüge drosseln möchte.
Die Situation ist allgegenwärtig. Der Arbeitgeber gewährt seinem Angestellten eine Gehaltserhöhung und hebt das Bruttogehalt z. B. um 250 Euro von ursprünglich monatlich 3.000 Euro auf monatlich 3.250 Euro an. Durch die nun höhere Steuer und die anfallenden Sozialabgaben landen von der Gehaltserhöhung von 250 Euro nur 86 Euro auf dem Girokonto. Die Abzüge fressen mehr als die Hälfte der Gehaltserhöhung auf. Freudensprünge vollzieht der Angestellte deshalb sicher nicht.
Sind Kinder vorhanden, kann man sich jedoch eines interessanten Tricks bedienen. Der Angestellte bittet seinen Chef einfach darum, im Austausch für die anliegende Gehaltserhöhung eine Zuwendung in Form eines Zuschusses zu den Kosten für die Kindertagesstätte oder eine alternative Betreuung durch eine Tagesmutter über 250 Euro zu erhalten. So eine Zuwendung durch den Arbeitgeber für Kindergartenkosten, Tagesmutter und Ähnlichem, ist weder steuer- noch sozialabgabenpflichtig und so kommen dem Arbeitnehmer die vollen 250 Euro zugute.
Solche Zuwendungen sind übrigens nicht nur für den Arbeitnehmer sondern auch für den Arbeitgeber vorteilhaft. Der Arbeitgeber darf die Zuwendung gewinnmindernd von der Steuer absetzen und spart die im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung anfallenden Kosten für den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung in Höhe von zusätzlichen 40 Euro ein.
Zuwendungen sind übrigens nicht nur bei Gehaltserhöhungen interessant. Auch bei jedem Wechsel der Beschäftigung und bei Antritt eines neuen Jobs ergibt es Sinn, mit dem neuen Arbeitgeber über die Möglichkeit eines reduzierten Gehalts und der gleichzeitigen Ausnutzung steuer- und abgabenfreier Zuwendungen zu reden. Dabei sollte man es nicht versäumen, auf die Vorteile für das Unternehmen hinzuweisen.
Mit der Einschulung des Kindes oder dem Verlust des Kindergartenplatzes wird diese Zuwendung durch den Arbeitgeber steuer- und abgabenpflichtig. Wichtig ist, dass die Betreuung des Kindes außerhalb der eigenen Wohnung stattfindet.
Foto: Bernd Liebl, Magdeburg