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04/01/2016Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab. Mit Kapitalanlagen werden nicht nur Gewinne gemacht, sondern auch Verluste. Und ebenso wie Gewinne versteuert werden müssen, können Verluste mittels einer Verlustbescheinigung in Abzug gebracht werden. Allerdings muss das bis zum Stichtag geschehen. Sonst vertut man seine Chance auf Steuerminderung durch getätigte Verluste.
Aktien- bzw. Wertpapierinvestments sind kein Garant für dauerhaft steigende Kurse und entsprechende Erträge. Selbst bei der intelligentesten Anlagestrategie kann mal etwas daneben gehen, so dass Verluste entstehen. Den Verlust kann man jedoch etwas mindern. Es besteht die Möglichkeit, die getätigten Verluste dem Finanzamt gegenüber zu erklären und daraus eine Steuerentlastung zu bekommen. Wer also Wertpapiere mit Verlust verkauft, darf die roten Zahlen steuerlich geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist eine Verlustbescheinigung der Bank.
Seit Einführung der Abgeltungssteuer am 01.01.2009 werden Verluste beim Verkauf von Wertpapieren von Seiten der Bank direkt mit positiven Kapitalerträgen verrechnet. Das gilt allerdings nur bankintern, d. h. für das Konto- bzw. depotführende Finanzinstitut. Wer über mehrere Konten oder Depots bei verschiedenen Banken verfügt, muss diese Arbeit in der Regel selbstständig erledigen. Ein Datenaustausch zwischen den verschiedenen Banken wird nicht vorgenommen.
Für den Antrag einer Verlustbescheinigung gibt es einen Stichtag. Der ist jeweils der 15. Dezember eines Jahres. Wer die Beantragung bis zu diesem Datum einreicht, hat die Chance, die Verluste in seiner Steuererklärung geltend zu machen. Wird die Frist versäumt, überträgt die betreffende Bank die Verluste automatisch in das Folgejahr.
Ist zum 15. Dezember noch nicht klar, ob in diesem Jahr ein Verlust ansteht, hat das keinen Einfluss auf die Frist. Die Bescheinigung lässt sich nicht später beantragen. Sobald die Bescheinigung erteilt wurde, fällt der Verlusttopf auf null.
Einen Antrag für die Verlustbescheinigung kann man sich bei seiner Bank telefonisch anfordern oder oft auch online herunterladen. Möglich ist die Ausstellung für Aktienverluste und/oder andere Verluste. In der Einkommenssteuererklärung wird die Verlustbescheinigung mit der Anlage KAP bzw. Anlage SO Sonstige Einkünfte eingereicht.
Zusammengefasst sei erwähnt, dass sich die Verluste und Gewinne bei unterschiedlichen Finanzinstituten nur über den Weg der Einkommenssteuererklärung verrechnen lassen. Wird die Frist für die Verlustbescheinigung versäumt, überträgt die Bank bestehende Verluste auf das Folgejahr, d. h. eine Verlustverrechnung ist erst im folgenden Jahr wieder möglich. Erneut gilt der Stichtag 15.12. des Folgejahres als Frist.
Foto: Bernd Liebl, Magdeburg