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28/08/2015Steuerhinterziehung beim Navi-Update? Die Urlaubszeit neigt sich dem Ende, die Straßen werden langsam wieder leerer und die Tage werden langsam wieder kürzer. Das Septemberwetter ist attraktiv, nicht mehr so heiß wie Juli und August, die Blätter nehmen so langsam die Herbstfärbung an, der Wind ist frisch. Der perfekte Zeitpunkt für eine Tour mit Freunden durch die Berge, auf heißen Öfen versteht sich.
Eine Tour durch Europa wäre genau das Richtige. Die Freunde sind sich einig, dass sie nach Italien ans Meer fahren, dort ein paar Tage campen und dann über Frankreich zurück nach Deutschland. Die Navis müssen noch aktualisiert werden. Dieser Dienst kostet ein paar Euro, der Anbieter sitzt in den Niederlanden. Hier ergibt sich eine wenig bekannte Notwendigkeit, was die Abrechnung der Umsatzsteuer betrifft. Als die Jungs ihre TomToms aktualisieren, gehen sie ein Geschäft mit dem niederländischen Anbieter ein. Die Geschäftspartner kommen aus Mitgliedsländern der EU. Seit Januar 2015 gab es eine interessante Gesetzesänderung, die dafür sorgt, dass sich der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen stets am Verbrauchsort, also dem Ort, wo der -Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz befindet.
Das zieht natürlich einige Erfordernisse nach sich, denn sollte der Empfänger der Leistung (also der Kunde) ein in einem anderen EU-Staat ansässiger Unternehmer sein, wechselt die Steuerschuldnerschaft auf ihn. Ist er eine Privatperson, muss sich der leistende Unternehmer entweder im anderen EU-Staat registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer abführen. Tut man das nicht – naja, so schnell kann es gehen, dass man Steuerhinterziehung betreibt.
Schutz vor ungewollter Steuerhinterziehung
Eine Lösung und Schutz vor dieser ungewollten Steuerhinterziehung ist das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren, der derzeit einzigen Kleinanlaufstelle, an dem Thomas teilnehmen kann. Es läuft über das Bundeszentralamt für Steuern in einer besonderen Steuererklärung.
Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren kann man als ein Provisorium für eine von der Europäischen Kommission geplante grundlegende Umstrukturierung des Umsatzsteuersystems betrachten. Sollte das Projekt Schule machen, könnte demnächst jede (auch nicht elektronische) Dienstleistung umsatzsteuerlich am Verbrauchs- bzw. Bestimmungsort als erbracht gelten.
Bis dahin muss man sich darüber klar werden, welche Dienstleistungen zu den auf elektronischem Weg erbrachten gehören. Dazu kann man sich eine einfache Faustregel merken. Jede Dienstleistung, die über Datennetzwerke in elektronischer Form übertragen oder erbracht wird und für die man ein Gerät für Informationstechnik (PC, Handy, Tablet etc.) unbedingt benötigt. Das könnten zum Beispiel Bereitstellung von Websites, Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung über das Internet, E-Books, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften, Bereitstellung von Datenbanken, Musik, Filmen oder wie in diesem Beispiel die Online-Updates von Navigationssystemen. Diese Dienstleistungen sind virtuell, also nicht greifbar aber nutzbar. Die Dienstleistungen, an denen tatsächlich ein haptisches Erzeugnis gebunden ist oder wo ein Mensch kommt und etwas tut, sind keine dieser Kategorie, auch wenn man diese über eine Webseite bestellt oder angefordert hat.
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