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04/09/2015Handwerkerrechnungen können abgesetzt werden. Wer wohnt und nicht als Handwerker geboren wurde, muss ab und zu selbigen engagieren, um bestimmte Arbeiten verrichten zu lassen. Das kostet zwar Geld, aber was soll man machen, wenn man zwei linke Hände hat?
Handwerkerrechnungen zahlt wohl kaum jemand gern. Zwar sind viele auf die Hilfe von Handwerkern angewiesen, doch wenn Zahltag ist, sinkt die Begeisterung gern ein wenig. Doch es gibt gute Nachrichten. Sowohl ein Mieter als auch der Eigentümer von selbst genutzten Immobilien kann das Finanzamt an bestimmten Handwerkerkosten beteiligen. So steht es in § 35a des Einkommensteuergesetzes. Das gilt sogar für Ferienwohnungen und Wohnungen in anderen EU-Ländern.
Welche Handwerkerrechnungen kann man absetzen?
Absetzbar sind alle Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in Wohnung, Haus oder auf dem Grundstück. Das kann z.B. die Modernisierung des Badezimmers, der Austausch von Bodenbelägen, der Reparatur oder dem nachträglichen Neueinbau von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen oder Maßnahmen der Gartengestaltung sein. Ebenso gehören aber auch das Aufstellen von Möbeln, Reparaturen von Gegenständen im Haushalt (Herd, PC, Waschmaschine etc.) dazu. Die steuerliche Förderung bezieht sich auf die reine Leistung des Handwerkers, also Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten. Nicht gefördert werden selbstverständlich die Materialien bzw. die gekauften Artikel (z.B. die neue Badewanne, Heizung, Waschmaschine), daher sollte in der Rechnung des Handwerkers immer darauf geachtet werden, dass Arbeitslohn bzw. Fahrt- und Maschinenkosten gesondert ausgewiesen werden.
Bei Neubauten beteiligt sich das Finanzamt nicht an den Handwerkerleistungen. Daher kann zuerst in das Haus eingezogen und erst dann das z.B. Dachgeschoss ausgebaut, die Garage errichtet oder der Garten angelegt werden. Wer es klug anstellt, kann unabhängig von der Höhe ihres persönlichen Steuersatzes bis zu 1.200 Euro Steuern sparen. 20 % der begünstigten Handwerkerkosten können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das ergibt pro Jahr maximal Aufwendungen in Höhe von 6.000 Euro, die geltend gemacht werden können. Es kann daher Sinn machen, größere Maßnahmen auf mehrere Jahre zu verteilen, etwa über den Jahreswechsel. Die Kosten können übrigens schon während des Jahres durch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung oder auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt werden.
Eine spannende Möglichkeit, die nahezu jeden betrifft. Also, beim nächsten Handwerkerbesuch daran denken, dass der Fiskus sich gern beteiligt.
Foto: Bernd Liebl, Magdeburg