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    Spezielle Direktzusage mit der Unterstützungskasse

    Spezielle Direktzusage mit der Unterstützungskasse

    Spezielle Direktzusage mit der Unterstützungskasse als beitragsorientierte Leistungszusage durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer kann erfolgen. Diese Zusage gilt unmittelbar und bezieht sich auf eine bestimmte Beitragshöhe und die daraus entstehenden Summen und Erträge, die in der Unterstützungskasse verwaltet und erzielt werden

    Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Sie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für einen Arbeitgeber übernimmt. Die Unterstützungskasse ist ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt. Sie kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein und nimmt dem Arbeitgeber die Abwicklung dieser Leistungszusage ab. Sie zahlt also auch die späteren Leistungen aus. In der aktiven Zeit werden variable, frei wählbare und der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers entsprechende Zuwendungen an die Unterstützungskasse geleistet. Je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens können im Rahmen steuerlicher Höchstgrenzen höhere oder geringere (ggf. sogar keine) Zahlungen erfolgen.

    Sollte das Vermögen der Unterstützungskasse für die zugesagten Leistungen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber die Finanzierungslücke decken. Dieses Risiko kann jedoch durch Rückdeckung vermieden werden. Dazu schließt die Unterstützungskasse auf das Leben des Arbeitnehmers (mit dessen Zustimmung) eine Versicherung ab, für die sie bezugsberechtigt ist. Ist die Unterstützungskasse überbetrieblich organisiert, wird sie im Regelfall eine rückgedeckte Unterstützungskasse sein.

    Steuer und Sozialversicherung bei der speziellen Direktzusage mit der Unterstützungskasse

    Für den Arbeitgeber ergeben sich einige Vorteile. Zum Beispiel besteht eine der Höhe nach beschränkte Abzugsfähigkeit der Zuwendungen an die Unterstützungskasse als Betriebsausgaben. Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse besteht sogar die volle Abzugsfähigkeit der Rückdeckungsbeiträge, wenn diese stetig und kontinuierlich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in gleicher oder steigender Höhe geleistet werden. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung kann eingespart werden, soweit dieser Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist.

    Beim Arbeitnehmer unterscheidet man die aktive und die passive Zeit. Die aktive Zeit ist die Einzahlungszeit, in der Beiträge in die Unterstützungskasse gezahlt werden. Diese Beiträge sind für den Arbeitnehmer unbegrenzt lohnsteuerfrei und soweit die Beiträge arbeitgeberfinanziert sind, gilt darüber hinaus unbeschränkte Sozialversicherungsfreiheit. Falls die Beiträge aus Entgeltumwandlung gezahlt werden, gilt die Beitragsfreiheit nur für Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze West zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Riester-Förderung ist hier nicht möglich. In der passiven, also der Rentenphase ist die Rente abzüglich Freibeträge (insb. Versorgungsfreibetrag) voll zu versteuern und die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Eine spezielle Direktzusage mit der Unterstützungskasse, macht also Sinn.

    Die Funktion der Unterstützungskasse ist bei entsprechender Beleihung des Kassenvermögens durch das Unternehmen von der wirtschaftlichen Auswirkungen her mit der Direktzusage vergleichbar, allerdings in deutlich geringerem Umfang. Sehr nützlich ist die Flexibilität des Finanzierungsverlaufs und die vergleichsweise hohe Deckungskapitalbildung für laufende Leistungen. Die steuerlich anerkannte Vorausfinanzierung für Anwärter bleibt dabei deutlich hinter der wirtschaftlich erforderlichen Größenordnung zurück.

    Für die Abwicklung einer Grundversorgung der Arbeitnehmer eignet sich die Unterstützungskasse als mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung besonders gut.

    Für kleinere und mittlere Unternehmen, die kostenbewusst arbeiten müssen, kommt wohl eher die überbetriebliche, rückgedeckte Unterstützungskasse in Frage. Das bedeutet zwar weniger Flexibilität der Finanzierung, aber dafür erreicht man einen hohen Vorausfinanzierungsgrad.

    Foto: Bernd Liebl, Magdeburg

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