Arbeitszeitkonten – Segen und Fluch
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25/11/2015Mit der Ausbildung Steuern sparen, ist leicht. Eine gute Ausbildung kann die Basis für eine erfolgreiche Zukunft sein. Mit einem Studium kommen jedoch einige Kosten auf den Studenten zu. Da fallen Studiengebühren an, entstehen Kosten für Fachliteratur, Auslands- oder Praxissemester müssen möglicherweise selbst bezahlt werden. Lehrlingen ergeht es nicht besser. Auch sie müssen einiges aus eigener Tasche zahlen.
Abhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, können diese Kosten steuerlich berücksichtigt werden. So werden Kosten für ein Erststudium nur eingeschränkt durch das Finanzamt anerkannt. Erststudierende können maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Kosten für eine Zweitausbildung können jedoch steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden.
Doch was nützen solche Möglichkeiten, wenn gar keine Steuern gezahlt werden? Viele Studenten und Auszubildende haben gar kein Einkommen in der Höhe, dass Einkommensteuern anfallen. Das deutsche Steuersystem ermöglicht es, dass es unter Umständen in späteren Jahren Geld zurückgibt. In bestimmten Fällen können Kosten, die während der Ausbildungsphase anfallen, als Verluste festgestellt werden. Diese können dann später, wenn das Einkommen so hoch ist, dass Einkommensteuer anfällt, steuermindernd berücksichtigt werden und entsprechend Einkommensteuer sparen.
Was ist zu tun?
Die Unterscheidung von Erst- und Zweitausbildung bzw. die Benachteiligung der Erstausbildung, beschäftigt seit mehreren Jahren die Gerichte. Und während für die Zweitausbildung die Rechtslage inzwischen geklärt wurde, steht eine abschließende Entscheidung für die Erstausbildung noch aus. Studenten und Lehrlinge sollten sich jedoch von den häufigen gesetzlichen Änderungen und zahlreichen Gerichtsentscheidungen nicht verunsichern lassen.
Lehrlinge
Erfolgt die Lehre im Rahmen eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses, können die Kosten für die Ausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies können z. B. Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstelle oder Berufsschule, Reinigung der Berufsbekleidung etc. sein. Die Kosten kann der Lehrling in seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage N eintragen. Diese Regel gilt sowohl für eine erste als auch eine zweite Berufsausbildung.
Studenten
Studenten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium können die Kosten für ein weiteres Studium als Werbungskosten ansetzen. Der Student kann die Kosten ebenfalls in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N eintragen.
Eine Erstausbildung liegt nach dem Gesetz bereits dann vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Jede anschließende Ausbildung oder ein anschließendes Studium zählt dann als weitere Ausbildung. Bereits das Masterstudium nach dem Bachelor gilt damit als zweites Studium. Das hat zur Folge, dass die Kosten für das Masterstudium vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Foto: Bernd Liebl, Magdeburg