• (06074) 89 44 -0
  • info@schwerber-haas.de
    logo-schwerber-haaslogo-schwerber-haaslogo-schwerber-haaslogo-schwerber-haas
    • Home
    • Unternehmen
    • Karriere
    • Wissen
    • Kontakt
    ✕
    Arbeitszeitkonten
    Arbeitszeitkonten – Segen und Fluch
    12/10/2015
    Finanzamt begünstigt den Schornsteinfeger
    Finanzamt begünstigt den Schornsteinfeger wieder voll
    25/11/2015
    21/10/2015
    Categories
    • Tipps
    Tags
    • Mit der Ausbildung Steuern sparen
    Mit der Ausbildung Steuern sparen

    Mit der Ausbildung Steuern sparen

    Mit der Ausbildung Steuern sparen, ist leicht. Eine gute Ausbildung kann die Basis für eine erfolgreiche Zukunft sein. Mit einem Studium kommen jedoch einige Kosten auf den Studenten zu. Da fallen Studiengebühren an, entstehen Kosten für Fachliteratur, Auslands- oder Praxissemester müssen möglicherweise selbst bezahlt werden. Lehrlingen ergeht es nicht besser. Auch sie müssen einiges aus eigener Tasche zahlen.

    Abhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, können diese Kosten steuerlich berücksichtigt werden. So werden Kosten für ein Erststudium nur eingeschränkt durch das Finanzamt anerkannt. Erststudierende können maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Kosten für eine Zweitausbildung können jedoch steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden.

    Doch was nützen solche Möglichkeiten, wenn gar keine Steuern gezahlt werden? Viele Studenten und Auszubildende haben gar kein Einkommen in der Höhe, dass Einkommensteuern anfallen. Das deutsche Steuersystem ermöglicht es, dass es unter Umständen in späteren Jahren Geld zurückgibt. In bestimmten Fällen können Kosten, die während der Ausbildungsphase anfallen, als Verluste festgestellt werden. Diese können dann später, wenn das Einkommen so hoch ist, dass Einkommensteuer anfällt, steuermindernd berücksichtigt werden und entsprechend Einkommensteuer sparen.

    Was ist zu tun?

    Die Unterscheidung von Erst- und Zweitausbildung bzw. die Benachteiligung der Erstausbildung, beschäftigt seit mehreren Jahren die Gerichte. Und während für die Zweitausbildung die Rechtslage inzwischen geklärt wurde, steht eine abschließende Entscheidung für die Erstausbildung noch aus. Studenten und Lehrlinge sollten sich jedoch von den häufigen gesetzlichen Änderungen und zahlreichen Gerichtsentscheidungen nicht verunsichern lassen.

    Lehrlinge

    Erfolgt die Lehre im Rahmen eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses, können die Kosten für die Ausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies können z. B. Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstelle oder Berufsschule, Reinigung der Berufsbekleidung etc. sein. Die Kosten kann der Lehrling in seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage N eintragen. Diese Regel gilt sowohl für eine erste als auch eine zweite Berufsausbildung.

    Studenten

    Studenten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium können die Kosten für ein weiteres Studium als Werbungskosten ansetzen. Der Student kann die Kosten ebenfalls in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N eintragen.

    Eine Erstausbildung liegt nach dem Gesetz bereits dann vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Jede anschließende Ausbildung oder ein anschließendes Studium zählt dann als weitere Ausbildung. Bereits das Masterstudium nach dem Bachelor gilt damit als zweites Studium. Das hat zur Folge, dass die Kosten für das Masterstudium vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden können.

    Foto: Bernd Liebl, Magdeburg

    Share

    Related posts

    Kleine Geschenke

    Kleine Geschenke

    21/06/2017

    Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft


    Read more
    Sonderabschreibung für Mietwohnungen

    Sonderabschreibung für Mietwohnungen

    29/02/2016

    Sonderabschreibung für Mietwohnungen


    Read more
    Gemischt genutzter Raum

    Gemischt genutzter Raum

    24/02/2016

    Gemischt genutzter Raum nicht anteilig als Arbeitszimmer abziehbar


    Read more

    Rechtliches

    • Impressum
    • Haftungsausschluss
    • Datenschutzerklärung
    • Kontakt
    • Cookie-Richtlinie (EU)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag
    8.00 Uhr bis 12:30 Uhr
    und 13:30 bis 17.00 Uhr

    Freitags
    8.00 Uhr bis 12:30 Uhr
    und 13:00 bis 15.00 Uhr

    Wir sind …

    Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

    Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

    Schwerber & Haas Steuerberatungsgesellschaft mbH 2020
        Cookie-Zustimmung verwalten
        Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
        Funktional Immer aktiv
        The technical storage or access is strictly necessary for the legitimate purpose of enabling the use of a specific service explicitly requested by the subscriber or user, or for the sole purpose of carrying out the transmission of a communication over an electronic communications network.
        Vorlieben
        The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
        Statistiken
        The technical storage or access that is used exclusively for statistical purposes. The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
        Marketing
        The technical storage or access is required to create user profiles to send advertising, or to track the user on a website or across several websites for similar marketing purposes.
        Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
        Einstellungen anzeigen
        {title} {title} {title}