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    Finanzamt begünstigt den Schornsteinfeger

    Finanzamt begünstigt den Schornsteinfeger

    Finanzamt begünstigt den Schornsteinfeger wieder voll. Mit den Handwerkerleistungen ist das manchmal schon eine Qual. Was gehört dazu, was nicht? Wie kann man diese beim Finanzamt steuermindernd abrechnen? Speziell die Leistungen des Schornsteinfegers konnten nicht voll in Abzug gebracht werden.

    Bislang mussten Schornsteinfegerleistungen nämlich in zwei Kategorien eingeteilt werden. Zur ersten gehörten Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. Jedoch gab es auch Arbeiten, die nicht unter diese Kategorie fielen. So wurden Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau durch das Finanzamt nicht als Handwerkerleistung gelten gelassen, da diese als Gutachterarbeiten galten, die nicht steuerlich abzugsfähig waren. Der Schornsteinfeger ist dabei kein Einzelfall, denn gleiches galt etwa für die technische Überprüfung von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen und andere Tätigkeiten, bei denen nur die Begutachtung und nicht die Reparatur im Mittelpunkt stand. Das war natürlich schwierig in der Praxis zu händeln, denn eigentlich gehören auch diese Arbeiten zum Standardaufgabenfeld des Schornsteinfegers, mussten aber mit einer separaten Rechnung abgerechnet werden.

    Rechtsprechung schafft Abhilfe

    Diese Trennung war schwer nachvollziehbar und die Abrechnung über einzelne Rechnungen in der Praxis aufwändig und unverhältnismäßig. Eine Lösung musste her. Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof sich dieser Thematik angenommen und geurteilt. So fügt sich nun die Finanzverwaltung dem Urteil des Bundesfinanzhofs, der entschieden hatte, dass die Erhebung des mangelfreien lST-Zustandes ebenso eine Handwerkerleistung ist, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Daher können nun in allen noch offenen Fällen sämtliche Ausgaben für den Schornsteinfeger als Handwerkerleistung geltend gemacht werden.

    Diese Entscheidung fiel zugunsten aller Beteiligten aus. Der Schornsteinfeger braucht nun nur noch eine Rechnung für seine Leistungen stellen und der Auftraggeber darf die kompletten Schornsteinfegerkosten wieder in seiner Steuererklärung berücksichtigen. Unter dem Strich eine schöne Entwicklung weg von zu viel Bürokratie und Missverständnissen hin zu mehr Einfachheit in unserem wirklich nicht sehr einfachen Steuersystem.

    Foto: Bernd Liebl, Magdeburg

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