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05/01/2016Fahrtkosten beim Arbeitgeber absetzen
05/02/2016Geld zurück bei Gesundheitskosten ist nicht so schwiewrig. Krankenkosten und ihre steuerliche Behandlung werden vom Finanzamt individuell geregelt. Ausschlaggebend dafür ist die Höhe der so genannten zumutbaren Belastung bei Krankenkosten. Diese kann man bei seinem zuständigen Finanzamt in Erfahrung bringen oder man informiert sich einfach im Internet. Auch die Krankenkasse kann in diesem Fall behilflich sein.
Ob die Geltendmachung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen und das damit zusammenhängende Zusammentragen von Belegen lohnenswert ist, sollte man die eigene Grenze der persönlich zumutbaren Belastung kennen. Mithilfe des Gesamtbetrags der Einkünfte ist es möglich, diese zu ermitteln. Ist die Summe der Aufwendungen höher als die ermittelte Grenze, kann man die Differenz steuerlich absetzen.
Von der Summe aller außergewöhnlichen Belastungen, die sich aus Krankheitskosten, Scheidungskosten, Beerdigungskosten etc. zusammensetzen, zieht das Finanzamt automatisch die zumutbare Belastung ab. Der Gesetzgeber mutet dem Steuerzahler in der Höhe dieses Betrages zu, dass er seine außergewöhnlichen Belastungen allein, ohne steuerliche Entlastung durch den Staat tragen kann.
Die nicht absetzbare Eigenbelastung war bislang vom Einkommen, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder abhängig. Ein Single mit einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro hat z.B. eine zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 7 Prozent seines Einkommens, also 4.200 Euro. Alle Aufwendungen, die diesen Betrag übersteigen, darf der Single steuerlich geltend machen. Anders verhält es sich bei einer Familie mit 2 Kindern. Angenommen, diese hätte ein Jahreseinkommen von 120.000 Euro und Aufwendungen in Höhe von 12.000 Euro für Medikamentenzuzahlungen, Arztbehandlungen, die Zahnspange für die Tochter und die Brille der Mutter gehabt. Die zumutbare Belastung dieser Familie läge bei 4 Prozent der Jahreseinkünfte, also bei 4.800 Euro. Also könnten hier 7.200 Euro von der Steuer abgesetzt werden.
Notwendig wäre hierfür, alle Belege zu sammeln, die mit der Gesundheit zu tun haben. Zu berücksichtigen wären dafür sämtliche Maßnahmen zur Prävention oder Wiederherstellung wie zum Beispiel Physiotherapie, Zahnspange, etc. Aber auch andere Kosten wie die Praxisgebühr oder Aufwendungen für Gesundheitskurse, Medizinbücher, Desinfektionsmittel und Schutzimpfungen dürfen berücksichtigt werden. Wer den Aufwand des Sammelns von Belegen vermeiden möchte, kann die genauen Ausgaben auch schriftlich in Listenform mit ein paar Details zusammenfassen und diese Aufstellung z.B. von der Apotheke unterzeichnen zu lassen.
Foto: Bernd Liebl, Magdeburg