Geld zurück bei Gesundheitskosten
15/01/2016Telefonkosten beim Arbeitgeber absetzen – so wirds gemacht
18/02/2016Fahrtkosten beim Arbeitgeber absetzen, wer will das nicht? Im Steuerrecht wurden die Fahrtkosten ein Bestandteil der Reisekosten. Während bei den Reisekosten auch die Kosten von Verpflegung und Unterkunft mit einbezogen werden, umfassen die Fahrtkosten nur die eigentliche An- und Abreise. Dabei müssen die Ticketpreise für öffentliche Verkehrsmittel genauso anerkannt werden wie die Gebühren für eine Mitfahrzentrale oder die Kosten, welche für die Fahrt mit dem eigenen Auto oder einem Mietwagen aufgewendet werden müssen. Steuerrechtlich gibt es hier die Wahl zwischen dem Nachweis der stattfindenden Kosten und der Anwendung einer Kilometerpauschale.
Bei einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer mindern die Fahrtkosten unmittelbar das zu versteuernde Einkommen, wobei allerdings die besonderen Regelungen zur Pendlerpauschale zu beachten sind. Auch können Fahrtkosten dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, falls eine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber erfolgt. Auf diese Erstattungen werden keine Einkommensteuer und auch keine Beiträge zur Sozialversicherung erhoben. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist eine Bestätigung der Einsatzorte mit konkreten Daten durch den Arbeitgeber mit der Einkommensteuererklärung mit vorzulegen.
Beim selbständigen Unternehmer mindern die Fahrtkosten den zu versteuernden Gewinn. Sie werden als eine Unterposition in den Betriebsausgaben berücksichtigt. Auch hier wahlweise ein konkreter Nachweis der aufgelaufenen Kosten beziehungsweise alternativ der Ansatz einer Kilometerpauschale über ein Fahrtenbuch machbar.
Wer ein Fahrzeug hat, das wenig Sprit verbraucht und für das auch keine Reparaturkosten anfallen, für den könnte die Kilometerpauschale bei den Fahrtkosten lohnenswerter sein. Die Zeit für eine Vergleichsrechnung muss man sich deshalb nehmen.
Angenommen, ein Arbeitnehmer gelangt mittels öffentlicher Verkehrsmittel zur Arbeit. Der Arbeitgeber könnte seinem Arbeitnehmer anstelle einer abgabenpflichtigen Gehaltserhöhung auch steuer- und abgabenfrei mit Fahrtkostenerstattungen zukommen lassen.
Fahrtkostenzuschüsse könnten auch pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. Diese Leistungen bleiben dann trotzdem sozialversicherungsfrei. Dabei darf allerdings nur der Betrag als Maximum erstattet werden, den der Arbeitnehmer nach der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen würde. Der Arbeitnehmer verliert damit den Werbungskostenabzug in Höhe des Fahrtkostenzuschusses.
Eine weitere Variante wäre ein Kraftstoffgutschein, der im Gegensatz zu Fahrtkostenzuschüssen über 44 Euro monatlich vom Arbeitgeber nicht pauschal versteuert werden muss. Der Arbeitnehmer braucht ihn auch nicht auf die Werbungskosten anzurechnen.
Foto: Bernd Liebl, Magdeburg