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17/08/2015Mindestlohn – Turbulenter Papierkrieg vorprogrammiert
24/08/2015Hotel-Sauna wird Fallstrick. Seit Jahren ist Gang und Gäbe, wenn Hotels ihren Gästen das hoteleigene Schwimmbad und die Sauna kostenlos benutzen lassen. Dieses Mehr an Leistung und Komfort ist seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr möglich, zumindest, was die Sauna betrifft, denn auf Saunaleistungen gilt nun der Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bringt Bewegung in den Alltag von Hotels. Die Aberkennung von Saunaleistungen als Heilmaßnahme, welche mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% belastet würde, zieht einige organisatorische und vor allem buchhalterische Erfordernisse nach sich.
Grundlage ist die sogenannten Heilmittel Richtlinie, in der festgelegt wird, welche gesundheitsunterstützenden Leistungen verordnungsfähig sind und welche nicht. Heilbäder sind zum Beispiel verordnungsfähig und werden somit mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% belastet, selbst wenn diese ohne Verordnung in Anspruch genommen werden. Auf Sauna trifft das jedoch nicht zu. Ein Saunabesuch ist nicht verordnungsfähig und wird somit nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% belastet, sondern es gilt der Regelsteuersatz von 19%.
Leistungen im Hotel
Ein Hotel bietet viele Leistungen an, um es seinen Gästen so angenehm wie möglich zu machen. Die Frage ist hier, welche Leistungen zusammen gehören und welche nicht. Besteht zum Beispiel neben der Übernachtung die Möglichkeit eine hauseigene Sauna zu nutzen, ist festzustellen, ob die Saunanutzung eine eigene Leistung darstellt oder on sie untrennbar mit der Übernachtung zusammenhängt. Bei einem solchen untrennbaren Zusammenhang wäre eine einheitliche umsatzsteuerliche Betrachtung möglich. Anders verhält es sich, wenn die Übernachtung eine Hauptleistung ist und die Saunanutzung eine separate Nebenleistung darstellt*. Hier muss dann die Saunanutzung auch separat abgerechnet werden, und zwar mit 19% statt bislang 7% Umsatzsteuer. Der Betrieb einer Sauna kostet Geld. Daher sollte der Wert der Saunaleistung mindestens die Sachkosten für den Saunabetrieb abdecken.
Der Einfachheit halber einen geringen Pauschalbetrag ohne echten Realitätsbezug anzusetzen ist nicht erlaubt und könnte im Nachhinein einiges an unnötiger Arbeit provozieren, falls die Finanzbehörden dahinter kämen. Eine Faustregel für die Saunakosten gibt es nicht. Es ist daher ratsam, sich einmal die Zeit zu nehmen und die eigenen Kosten in Äquivalenz zum Umsatz zu bringen. Diese Rechnung ist natürlich auch nicht felsenfest, genügt jedoch, wenn sie auf tatsächlichen Daten und Erfahrungen beruht. Es gibt Initiativen, die versuchen, die Saunanutzung in einer Paketlösung unterzubringen. Ob das jedoch erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten. *Dies wird von der Rechtsprechung und dem Bundesministerium für Finanzen bejaht
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