• (06074) 89 44 -0
  • info@schwerber-haas.de
    logo-schwerber-haaslogo-schwerber-haaslogo-schwerber-haaslogo-schwerber-haas
    • Home
    • Unternehmen
    • Karriere
    • Wissen
    • Kontakt
    ✕
    Ticket Pluscard®
    Ticket Pluscard®, mehr Kaufkraft und Motivation
    17/08/2015
    Mindestlohn
    Mindestlohn – Turbulenter Papierkrieg vorprogrammiert
    24/08/2015
    20/08/2015
    Categories
    • Tipps
    Tags
    • Hotel-Sauna
    Hotel-Sauna

    Hotel-Sauna

    Hotel-Sauna wird Fallstrick. Seit Jahren ist Gang und Gäbe, wenn Hotels ihren Gästen das hoteleigene Schwimmbad und die Sauna kostenlos benutzen lassen. Dieses Mehr an Leistung und Komfort ist seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr möglich, zumindest, was die Sauna betrifft, denn auf Saunaleistungen gilt nun der Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer.

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bringt Bewegung in den Alltag von Hotels. Die Aberkennung von Saunaleistungen als Heilmaßnahme, welche mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% belastet würde, zieht einige organisatorische und vor allem buchhalterische Erfordernisse nach sich.

    Grundlage ist die sogenannten Heilmittel Richtlinie, in der festgelegt wird, welche gesundheitsunterstützenden Leistungen verordnungsfähig sind und welche nicht. Heilbäder sind zum Beispiel verordnungsfähig und werden somit mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% belastet, selbst wenn diese ohne Verordnung in Anspruch genommen werden. Auf Sauna trifft das jedoch nicht zu. Ein Saunabesuch ist nicht verordnungsfähig und wird somit nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% belastet, sondern es gilt der Regelsteuersatz von 19%.

    Leistungen im Hotel

    Ein Hotel bietet viele Leistungen an, um es seinen Gästen so angenehm wie möglich zu machen. Die Frage ist hier, welche Leistungen zusammen gehören und welche nicht. Besteht zum Beispiel neben der Übernachtung die Möglichkeit eine hauseigene Sauna zu nutzen, ist festzustellen, ob die Saunanutzung eine eigene Leistung darstellt oder on sie untrennbar mit der Übernachtung zusammenhängt. Bei einem solchen untrennbaren Zusammenhang wäre eine einheitliche umsatzsteuerliche Betrachtung möglich. Anders verhält es sich, wenn die Übernachtung eine Hauptleistung ist und die Saunanutzung eine separate Nebenleistung darstellt*. Hier muss dann die Saunanutzung auch separat abgerechnet werden, und zwar mit 19% statt bislang 7% Umsatzsteuer. Der Betrieb einer Sauna kostet Geld. Daher sollte der Wert der Saunaleistung mindestens die Sachkosten für den Saunabetrieb abdecken.

    Der Einfachheit halber einen geringen Pauschalbetrag ohne echten Realitätsbezug anzusetzen ist nicht erlaubt und könnte im Nachhinein einiges an unnötiger Arbeit provozieren, falls die Finanzbehörden dahinter kämen. Eine Faustregel für die Saunakosten gibt es nicht. Es ist daher ratsam, sich einmal die Zeit zu nehmen und die eigenen Kosten in Äquivalenz zum Umsatz zu bringen. Diese Rechnung ist natürlich auch nicht felsenfest, genügt jedoch, wenn sie auf tatsächlichen Daten und Erfahrungen beruht. Es gibt Initiativen, die versuchen, die Saunanutzung in einer Paketlösung unterzubringen. Ob das jedoch erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten. *Dies wird von der Rechtsprechung und dem Bundesministerium für Finanzen bejaht

    Foto: fotolia.de

    Share

    Related posts

    Kleine Geschenke

    Kleine Geschenke

    21/06/2017

    Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft


    Read more
    Sonderabschreibung für Mietwohnungen

    Sonderabschreibung für Mietwohnungen

    29/02/2016

    Sonderabschreibung für Mietwohnungen


    Read more
    Gemischt genutzter Raum

    Gemischt genutzter Raum

    24/02/2016

    Gemischt genutzter Raum nicht anteilig als Arbeitszimmer abziehbar


    Read more

    Rechtliches

    • Impressum
    • Haftungsausschluss
    • Datenschutzerklärung
    • Kontakt
    • Cookie-Richtlinie (EU)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag
    8.00 Uhr bis 12:30 Uhr
    und 13:30 bis 17.00 Uhr

    Freitags
    8.00 Uhr bis 12:30 Uhr
    und 13:00 bis 15.00 Uhr

    Wir sind …

    Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

    Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

    Schwerber & Haas Steuerberatungsgesellschaft mbH 2020
        Cookie-Zustimmung verwalten
        Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
        Funktional Immer aktiv
        The technical storage or access is strictly necessary for the legitimate purpose of enabling the use of a specific service explicitly requested by the subscriber or user, or for the sole purpose of carrying out the transmission of a communication over an electronic communications network.
        Vorlieben
        The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
        Statistiken
        The technical storage or access that is used exclusively for statistical purposes. The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
        Marketing
        The technical storage or access is required to create user profiles to send advertising, or to track the user on a website or across several websites for similar marketing purposes.
        Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
        Einstellungen anzeigen
        {title} {title} {title}