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    09/09/2015
    Direktzusage bei der betrieblichen Altersversorgung
    Direktzusage bei der betrieblichen Altersversorgung
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    • Betriebliche Altersversorgung – Direktversicherung
    Betriebliche Altersversorgung

    Betriebliche Altersversorgung

    Betriebliche Altersversorgung gehört zur Vorsorge. Die Versorgungssituation der gesetzlichen Rente macht deutlich, dass es notwendig ist, zusätzliche Vorsorge zu betreiben. Immer beliebter ist dabei die betriebliche Altersvorsorge mit ihren verschiedenen Varianten. Jeder Arbeitnehmer darf auf staatliche Förderung dieser Vorsorgeform bauen. In den meisten Fällen ist es attraktiver, als das Nettosparen, welches die meisten betreiben, die ihr versteuertes Geld in private Sparverträge stecken.

    Die Direktversicherung als Gehaltsumwandlung

    Der Klassiker und eine der meistgenutzten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge ist die Direktversicherung, eine vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung, aus der der Arbeitnehmer im Erlebensfall frühestens im 60. Lebensjahr oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistungen begünstigt sind. Als Versorgungsleistungen können Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen.

    Es ist grundsätzlich gleichgültig, ob es sich um Kapitalversicherungen einschließlich Risikoversicherungen, um Rentenversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen handelt. Eine Kapitallebensversicherung wird von der Finanzbehörde anerkannt, wenn die Vertragsdauer mindestens fünf Jahre beträgt, es sei denn, dass sie im Rahmen einer Gruppenversicherung abgeschlossen wird. Zu den Direktversicherungen gehören auch Unfallzusatzversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zur Lebensversicherung sowie selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, jedoch nicht die Unfallversicherungen.

    Steuervorteile mit der Direktversicherung

    Seit 1.1.2005 sind Beiträge zu einer Direktversicherung ebenso wie die Beiträge zu einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (alte Bundesländer) steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Pro Jahr sind also 4 % von 72.600 Euro (2015), 2.904 Euro jährlich oder 242 Euro monatlich steuer- und beitragsfrei.

    Für Neuverträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, erhöht sich der steuerfreie Betrag um weitere 1.800 Euro jährlich. Diese Steuerfreiheit löst keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Dieser zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 Euro jährlich ist also beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Zur Steuerfreiheit von Beträgen zu einer Direktversicherung stellt sich häufig die Frage, ob die 4 % ­ Grenze mehrfach ausgeschöpft werden kann. Dies ist bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einerseits und den Durchführungswegen Pensionszusage (Direktzusage) und Unterstützungskasse andererseits der Fall. Das bedeutet, dass die 4 % – Grenze wie folgt in Anspruch genommen werden kann:

    • einmal 4 % für Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds und
    • weitere 4 % für eine Pensionszusage oder eine Unterstützungskasse

    Pauschale Versteuerung

    Beiträge zu Direktversicherungen können mit 20 % pauschal versteuert werden (sog. Altfälle, bis 2004). Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus, soweit die Beiträge zusätzlich zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gezahlt werden oder aus Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) stammen.

    Denn die seit 1.1.2005 geltende neue Steuerbefreiung für Beiträge zu einer Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (alte Bundesländer) ist ebenso wie der Erhöhungsbetrag von 1.800 Euro jährlich auf Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung der gesamten Alters-,Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer lebenslänglichen Rente oder eines entsprechenden Auszahlungsplans vorsehen.

    Sozialversicherungsersparnis mindert Rentenanspruch

    Aus alterssicherungs- und verteilungspolitischer Sicht sei die Befreiung der umgewandelten Entgeltanteile von der Sozialversicherungspflicht problematisch, weil sie bei den Beschäftigten, die von ihr Gebrauch machen, zu einer zusätzlichen Versorgungslücke im Alter führen könnte, da geringere Rentenversicherungsbeiträge entrichtet und damit geringere Rentenanwartschaften erworben werden.

    In Folge der Entgeltumwandlung sinkt auch das allgemeine Rentenniveau. Von dieser Niveausenkung sind alle Rentenversicherten betroffen, unabhängig davon, ob sie selbst Entgeltumwandlung betreiben.

    Die Beitragsfreistellung in den anderen Sozialversicherungen führt analog zu ähnlichen Problemen. So mindert die Entgeltumwandlung die individuellen Ansprüche auf Arbeitslosen- und Krankengeld. Dem kann durch eine monatliche Beitragszahlung entgegengewirkt werden, bei der es lediglich steuerliche Ersparnisse aber keine in der Sozialversicherung gibt.

    Auf der Gegenseite belastet die Gestaltungsarmut dieser Variante, die vorgibt, eine Lebens- oder Rentenversicherung als Sparform zu verwenden, der Name ist hier Programm. Die geringe Rendite und die hohen Kosten der sogenannten gezillmerten Version der Lebens- und Rentenversicherung mindern die Erträge. Daher ist es wichtig, bei der Wahl des Versicherers darauf zu achten, dass man nach Möglichkeit sogenannte Nettopolicen abschließt. Denn nur mit Nettopolicen werden die Kosten nicht in das Versicherungskonto eingebucht und damit baut man viel schneller Guthaben auf. Bei der Produktauswahl kann ein qualifizierter Berater sicher helfen.

    Foto: Bernd Liebl, Magdeburg

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